Nachfolgend ein Beitrag vom 15.1.2018 von Wozniak, jurisPR-InsR 1/2018 Anm. 6

Leitsatz

Erlangt ein Gläubiger innerhalb der Frist des § 88 InsO durch einen Pfändungsbeschluss eine Sicherung an dem gepfändeten Anspruch des Schuldners auf Arbeitsentgelt, so ist das Insolvenzgericht (Rechtspfleger) auf Antrag des Insolvenzverwalters befugt, den Pfändungs- und auch den Überweisungsbeschluss aufzuheben. Die Rechte des Gläubigers erlöschen spätestens mit dem Aufhebungsbeschluss und sind nicht nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens ruhend gestellt.

A. Problemstellung

Insolvenzverfahren natürlicher Personen sehen sich häufig mit der Fallgestaltung konfrontiert, dass vor Insolvenzeröffnung noch Pfändungsmaßnahmen auf geldwerte Forderungen des Schuldners gegen Dritte ausgebracht worden sind. Es entspricht gängiger Praxis vieler Geschäftsbanken, die Pfändung auf Anforderung des Insolvenzverwalters „ruhend zu stellen“.
Das AG Alzey befasst sich insoweit mit den Wirkungen der Rückschlagsperre und kommt mit überzeugenden Argumenten zu dem Schluss, dass die Rechte des Gläubigers auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht aufgehoben werden können. Hierdurch erlöschen die Rechte des Gläubigers spätestens mit dem Aufhebungsbeschluss und sind nicht nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens ruhend gestellt.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Mit Schriftsatz vom 21.12.2016, beim Gericht eingegangen am 05.01.2017, beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der mit Beschluss vom 13.01.2017 entsprochen wurde. Die Gläubigerin hatte am 28.12.2016 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für angebliche Forderungen der Schuldnerin auf Arbeitseinkommen gegen den Drittschuldner erwirkt. Der Insolvenzverwalter hat nach Eröffnung die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, die Gläubigerin hingegen hat mit Schriftsatz vom 25.01.2017 mitgeteilt, die Pfändung ruhe während des Insolvenzverfahrens, weshalb eine Rücknahme nicht erfolgen werde.
Das Gericht führt daraufhin aus, dass die Pfändung aufzuheben sei, da die Gläubigerin innerhalb der Frist des § 88 InsO eine Sicherung aufgrund Zwangsvollstreckung erworben habe und diese Sicherung in Folge der Insolvenzeröffnung unwirksam geworden sei. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin ruhe die Pfändung nicht nur während des Insolvenzverfahrens, sondern die Pfändung sei unwirksam und das Pfandrecht erloschen, was der BGH (Urt. v. 19.01.2006 – IX ZR 232/04 – NZI 2006, 224, sowie Beschl. v. 12.07.2012 – V ZB 219/11 – NZI 2012, 753) auch so bestätigt habe. Der BGH gehe davon aus, dass das Pfandrecht im Falle der Freigabe oder bei einer späteren Aufhebung und Einstellung des Verfahrens neu aufleben könne. Dies setzt jedoch voraus, dass die Pfändung noch bestehe und nach der Freigabe und Aufhebung eine erneute Zustellung erfolgt. Der BGH sehe die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Rechts nur für den Fall, dass das Recht noch nicht erloschen bzw. die Pfändung noch nicht aufgehoben worden sei. Infolge des Erlöschens des Pfandrechts sei jedoch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss spätestens auf Antrag des Insolvenzverwalters aufzuheben, da erst die Aufhebung die öffentlich-rechtliche Verstrickung der Forderung löse und den Drittschuldnerschutz des § 836 Abs. 2 ZPO entfallen lasse. Die Aufhebung leite sich auch aus der Regelung der §§ 775 Abs. 1 Nr. 1, 776 ZPO her. Danach sei eine Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben, wenn sie durch eine entgegenstehende Entscheidung unzulässig geworden sei. Eine Unzulässigkeit der herbeiführenden Entscheidung liege auch in der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in vorläufigen Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO. Eine Entscheidung nach den §§ 775, 776 ZPO bedürfe keines gesonderten Antrages, sondern sei von Amts wegen zu erlassen, sobald dem Gericht die entsprechenden Informationen vorlägen. Zwar bestimme § 89 InsO die Unzulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen, während § 88 InsO die Unwirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen umschreibe, substantiell seien beide Fälle jedoch gerade im Hinblick auf die oben genannte Entscheidung des BGH gleichzustellen. Im Gegenteil ordne § 88 InsO soweit die Unwirksamkeit an, während § 89 InsO nur von der Unzulässigkeit spreche. Bis zur jüngsten Entscheidung des BGH habe weitgehend kein Bedarf für eine gerichtliche Entscheidung bestanden, da durch die angeordnete Unwirksamkeit bei Nachweis der Voraussetzungen die Löschung erfolgen konnte. Durch die Fokussierung auf die fortwirkende öffentlich-rechtliche Verstrickung und die Möglichkeit des Auflebens sei ein Entscheidungsbedarf entstanden. Dies gelte hier gerade im Hinblick auf die Weigerung der Gläubigerin, sich Rechte aus der Pfändungsmaßnahme vorzubehalten. Die Gläubigerin mache nämlich deutlich, dass sie aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach Ablauf der Wohlverhaltensphase weiterhin Rechte herleiten wolle und beruft sich hierbei auf § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO. Dem stehe der klare Wortlaut des § 88 InsO entgegen. Die erlangte Sicherung sei unwirksam.
Aus diesem Grund musste der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben werden. Die Aufhebung erfolge auch soweit die Pfändung Ansprüche betreffe, die nach Insolvenzeröffnung fällig würden. Da sich das Recht des Gläubigers bei wiederkehrenden laufenden Ansprüchen erst mit Entstehen dieser Ansprüche neu konstituiere, fielen Rechte, die nach Insolvenzeröffnung entstünden und damit verbundene Sicherungsrechte in den Anwendungsbereich des § 89 InsO. Das Pfandrecht entstehe erst im Zeitpunkt des Entstehens der Ansprüche auf Arbeitsentgelt. Damit entstehe das Pfandrecht für den Gläubiger erst nach Insolvenzeröffnung und sei somit nach § 89 InsO unzulässig. Gemäß § 89 Abs. 3 InsO hebe das Insolvenzgericht solche Maßnahmen auf. Soweit es die Aufhebung von Maßnahmen nach § 88 InsO betreffe, fehle es zwar an einer Zuweisungsnorm wie § 89 Abs. 3 InsO, allerdings sei § 89 Abs. 3 InsO keine abschließende Begrenzung, sondern auf die Fälle des § 88 InsO entsprechend anzuwenden. Ebenso habe der BGH die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts über den Wortlaut des § 36 InsO auf die Fälle des § 850b ZPO ausgedehnt (unter Verweis auf BGH, Urt. v. 10.12.2009 – IX ZR 203/06 – NZI 2010, 190).

C. Kontext der Entscheidung

Die Entscheidung des AG Alzey, betreffend die Aufhebung von vorinsolvenzlich erlangten Sicherungen auf der Basis des § 88 InsO ist von nicht unerheblicher praktischer Bedeutung. Pfändungsgläubiger gehen in der Praxis häufig dazu über, Pfändungen „ruhend zu stellen“, um sodann nach Aufhebung des Verfahrens gemäß § 301 InsO erneut den Versuch zu unternehmen, gegen den Insolvenzschuldner vorzugehen. Neben der hierdurch bewirkten rangwahrenden Wirkung hatte diese in der Praxis vielfach verbreitete Lösung für Gläubiger den Charme, dass die Gläubiger nicht erneut „von vorne“ mit Vollstreckungsmaßnahmen beginnen mussten. Eigentlich hatte bereits der BGH in seinen vom AG Alzey zitierten Entscheidungen insoweit Klarheit geschaffen, die jedoch in der Praxis nur zum Teil angekommen war. Das AG Alzey weist völlig zu Recht darauf hin, dass der BGH ein Wiederaufleben des Pfandrechts nur im Falle der Freigabe oder der späteren Aufhebung und Einstellung des Verfahrens anerkannt habe. Dies jedoch setze voraus, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zum Zeitpunkt der betreffenden Maßnahmen noch in Kraft sei; sei er durch das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht aufgehoben worden, komme ein solches Wiederaufleben schon denklogisch nicht in Betracht. Schließlich führt das Gericht zu Recht aus, dass für die entsprechende Aufhebungsentscheidung a) das Insolvenzgericht zuständig sei und b) die übliche Rechtspfleger-Zuständigkeit bestehe, da kein Richtervorbehalt angeordnet sei. Die Entscheidung verdient volle Zustimmung.

Wirkungen der Rückschlagsperre
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.