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Vorfälligkeitsentschädigung

Vorfälligkeitsentschädigung2018-08-27T20:43:24+02:00

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    Als Vorfälligkeitsentschädigung wird das Entgelt für die außerplanmäßige Rückführung eines Darlehens während der Zeit der sog. Zinsfestschreibung bezeichnet. Die Vorfälligkeitsentschädigung fällt an, wenn der Kunde das Darlehen kündigt. Erfolgt die Kündigung des Darlehens hingegen durch die Bank oder Sparkasse aufgrund eines Verstoßes des Kreditnehmers gegen seine vertraglichen Pflichten (wichtiger Grund), so entsteht ein Schadensersatzanspruch der Bank gegen den Kunden, der gleichermaßen wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird. Auch die Nichtabnahme eines Darlehens löst Entschädigungsansprüche der Bank aus, die nach der identischen Methodik berechnet werden.

    Nur bei Darlehen mit einer sog. Zinsfestschreibung können Vorfälligkeitsentschädigungen anfallen, während dies bei Darlehen mit variablem Zinssatz, also solchen Darlehen, bei denen der Kunde das Zinsänderungsrisiko trägt, nicht der Fall ist. Bei Darlehen mit Zinsfestschreibung (z.B. über 5 oder 10 Jahre) trägt die Bank das alleinige Zinsänderungsrisiko im Falle steigender Zinsen bei der Refinanzierung. Gemeint sind solche Fälle, in denen – wie üblich – die Bank die Kreditmittel nicht aus „eigenem Geld“ an den Kunden ausreicht, sondern sich das Geld selbst auf dem Kapitalmarkt besorgt, also ihrerseits ein Darlehen aufnimmt. Entsprechend betriebswirtschaftlicher Grundsätze und bankrechtlicher Vorgaben wird dies in aller Regel mit einer identischen Festzinslaufzeit geschehen, macht spricht dabei von sog. Fristenkongruenz. Selbstverständlich zahlt die Bank weniger Zinsen für ihr Darlehen als der Kunde der Bank gegenüber für seines. Genau darin liegt die Ursache für den Schaden, der der Bank entsteht.

    Wird das Darlehen nämlich vorzeitig ganz oder teilweise zurückgezahlt, ohne dass sich der Kunde dies vertraglich etwa in Form vereinbarter Sondertilgungen bis zu 5% des Darlehensbetrages pro Jahr o.ä. ausbedungen hätte, so entstehen der Bank gemäß der Marktzinsmethode ein Refinanzierungsschaden sowie ein Margenschaden, weil sie ihrerseits die zur Refinanzierung benutzten Darlehen oder Anleihen nicht vorzeitig zurückzahlen kann, ohne ihrerseits den Schaden auszugleichen bzw. geringere Wiederanlagezinssätze in Kauf zu nehmen. Das ist der Refinanzierungsschaden. Der Margenschaden wiederum ist schlichtweg die Ertragsminderung der Bank für die Restlaufzeit des Darlehens. Anders ausgedrückt: Der Refinanzierungsschaden entspricht dem sog. negativen Interesse der Bank. Nach Ausgleich dieses Schadens wird die Bank so gestellt, als hätte sie gar keinen Darlehensvertrag abgeschlossen. Der Margenschaden wiederum entspricht dem positiven Interesse der Bank, der geschützten Gewinnerwartung. Die Bank wird also so gestellt, als würde der Darlehensvertrag über die gesamte Laufzeit ordnungsgemäß durchgeführt. Beide Schadenspositionen bilden zusammen den Gesamtschaden der Bank und damit die Basis der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.

    Nicht verabsäumen möchten wir den Hinweis auf die Vorschriften des § 489 Abs.1 BGB, in denen u.a. ordentliche Kündigungsrechte des Darlehensnehmers bei Zinsfestschreibungen über 10 Jahre geregelt sind sowie auf den Umstand, dass nicht grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen an Verbraucher stets von diesen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist ohne Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung gekündigt werden können.

    Hier können Sie eine evtl. anfallende Vorfälligkeitsentschädigung ausrechnen.

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    Carsten OehlmannRechtsanwalt
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    Birgit OehlmannRechtsanwältin
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