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    Das Kreditvertragsrecht ist im Grunde die „Königsdisziplin“ im Bereich des Bankrechts. Wir beraten und begleiten Sie insbesondere in Krisenszenarien bei notwendigen Sanierungs- und Umstrukturierungsverhandlungen mit Ihrer Bank, Abwicklungsszenarien bis hin zur Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung und auch deren Verhinderung. Durch eine professionelle Prüfung und fundierte Einschätzung der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, oftmals bereits im Rahmen der Erstberatung, entwickeln wir gemeinsam eine Verhandlungsstrategie und setzen diese gemeinsam mit Ihnen um.

    Gegenstand unserer Prüfungen sind selbstverständlich auch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen gegenüber Verbrauchern, die über die Ausübung des Widerrufsrechtes außerordentlich attraktive Umschuldungen / Neuabschlüsse ermöglichen können. In der aktuellen Niedrigzinsphase können Kreditnehmer Kredite mit einer Zinsbindung von 10 Jahren teilweise bereits unter 2 % p.a. erlangen, während dies im Jahre 2008 beispielsweise noch mehr als 5 % p.a. waren. Diese Zinsdifferenz kann, was wir regelmäßig empfehlen, zu einer Laufzeitverkürzung insgesamt genutzt werden oder aber zu einer Verringerung der Annuität, also der Gesamtbelastungen pro Jahr.

    Etliche Klauseln in Kredit- bzw. Darlehensverträgen erweisen sich im Lichte der jüngeren Rechtsprechung als unwirksam. So sind beispielsweise Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, in denen für die Führung des Darlehenskontos durch die Bank ein Entgelt (Kontoführungsgebühr) gefordert wird, unzulässig.  Auch die Forderung / Vereinbarung von Kreditbearbeitungsgebühren oder einer Bearbeitungsgebühr, die sich in der Regel prozentual nach der Nettokreditsumme berechnet, ist in der Regel unzulässig. Die Gerichte haben damit ein Geschäftsmodell insbesondere der Santander Consumer Bank „gekippt“. Wir prüfen das für Sie und besprechen mit Ihnen die weitere Vorgehensweise.

    Auch die sog. Vorfälligkeitsentschädigung bzw. das Aufhebungsentgelt sind häufig anzutreffende Streitpunkte. Für die vorzeitige Ablösung des Darlehens kann die Bank oder Sparkasse zwar grundsätzlich einen Zinsausfallschaden geltend machen. Vielfach sind jedoch die Berechnungen durch die Banken unzutreffend. In den seltensten Fällen werden die Berechnungsgrundlagen mitgeteilt. Ebenso werden häufig Sondertilgungsvereinbarungen oder Ratenerhöhungsmöglichkeiten nicht berücksichtigt, die allerdings stets zugunsten des Bankkunden in der maximal möglichen Ausschöpfung der Berechnung zugrundezulegen sind. Auch dies prüfen wir für Sie.

    Kreditvertragsrecht
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    Kreditvertragsrecht
    Birgit OehlmannRechtsanwältin