Kreditvertragsrecht

Das Kreditvertragsrecht bildet gewissermaßen die Königsdisziplin des Bankrechts. Es umfasst eine Vielzahl komplexer Fragestellungen, die besondere fachliche Expertise und strategisches Vorgehen erfordern. Wir unterstützen und vertreten Sie insbesondere in wirtschaftlichen Krisensituationen, etwa bei dringend erforderlichen Sanierungs- und Restrukturierungsverhandlungen mit Ihrer finanzierenden Bank. Unsere Tätigkeit reicht hierbei von der Begleitung außergerichtlicher Lösungen über die Betreuung in Abwicklungs- oder Distress-Szenarien bis hin zur Abwehr oder Verzögerung von Zwangsvollstreckungs- und Zwangsversteigerungsmaßnahmen.

Herzstück unserer Arbeit ist eine sorgfältige rechtliche Analyse Ihrer individuellen Situation. Bereits im Rahmen einer Erstgestaltungsberatung können häufig die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Handlungsoptionen identifiziert werden. Darauf aufbauend entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine maßgeschneiderte Verhandlungs- und Durchsetzungsstrategie, die sowohl Ihre kurzfristigen Interessen schützt als auch langfristige wirtschaftliche Stabilität gewährleistet.

Ein weiterer Schwerpunkt unserer Prüfungspraxis betrifft fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen. Solche Fehler können – bei rechtzeitiger und formwirksamer Ausübung des Widerrufsrechts – den Weg zu außerordentlich vorteilhaften Umschuldungen oder Neuabschlüssen eröffnen. In Zeiten historisch niedriger Zinsen sind Einsparpotenziale besonders hoch.

Diese signifikanten Zinsdifferenzen können wirtschaftlich gezielt genutzt werden. Je nach persönlicher Finanzplanung empfiehlt sich entweder eine spürbare Verkürzung der Gesamtlaufzeit des Darlehens oder eine Senkung der Annuität, also der laufenden jährlichen Gesamtbelastung. Beide Varianten ermöglichen eine erhebliche wirtschaftliche Entlastung und schaffen finanzielle Flexibilität für künftige Investitionen oder persönliche Lebensplanung.

Etliche Klauseln in Kredit- bzw. Darlehensverträgen erweisen sich im Lichte der jüngeren Rechtsprechung als unwirksam. So sind beispielsweise Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, in denen für die Führung des Darlehenskontos durch die Bank ein Entgelt (Kontoführungsgebühr) gefordert wird, unzulässig.  Auch die Forderung / Vereinbarung von Kreditbearbeitungsgebühren oder einer Bearbeitungsgebühr, die sich in der Regel prozentual nach der Nettokreditsumme berechnet, ist in der Regel unzulässig. Die Gerichte haben damit ein Geschäftsmodell insbesondere der Santander Consumer Bank „gekippt“. Wir prüfen das für Sie und besprechen mit Ihnen die weitere Vorgehensweise.

Auch die sog. Vorfälligkeitsentschädigung bzw. das Aufhebungsentgelt sind häufig anzutreffende Streitpunkte. Für die vorzeitige Ablösung des Darlehens kann die Bank oder Sparkasse zwar grundsätzlich einen Zinsausfallschaden geltend machen. Vielfach sind jedoch die Berechnungen durch die Banken unzutreffend. In den seltensten Fällen werden die Berechnungsgrundlagen mitgeteilt. Ebenso werden häufig Sondertilgungsvereinbarungen oder Ratenerhöhungsmöglichkeiten nicht berücksichtigt, die allerdings stets zugunsten des Bankkunden in der maximal möglichen Ausschöpfung der Berechnung zugrundezulegen sind. Auch dies prüfen wir für Sie.