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    Die Sicherungsübereignung wird von Banken häufig als Kreditsicherheit verwandt. Sie hat praktisch die Bedeutung eines Pfandrechtes, dies allerdings mit der Maßgabe, dass der Sicherungsgeber den unmittelbaren Besitz der Sache behält, dieser also mit der zur Sicherheit übereigneten Sache weiter arbeiten kann. Im Grunde genommen ist die Sicherungsübereignung entgegen des ansonsten im deutschen Sachenrecht bestehenden Grundsatzes, dass besitzlose Pfandrechte nicht existieren können, eine sehr bedeutende faktische Ausnahme, denn auch gesetzliche Regelungen dazu fehlen völlig. Dies wird allerdings durch zahlreiche Risiken für den Sicherungsnehmer (Bank) „erkauft“, der diesen Risiken dann wiederum durch teilweise massive Bewertungsabschläge Rechnung trägt. Namentlich zu nennen sind insoweit in erster Linie der zwangsläufige Wertverlust bei Gebrauchsgütern, Wertschwankungen bei Edelmetallen, absprachewidriger Verkauf des Sicherungsgutes, die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen, Eigentumsuntergang durch Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung (etwa bei Rohstoffen und Halbfertigprodukten) sowie konkurrierende Rechte wie das Vermieterpfandrecht oder Eigentumsvorbehaltrechte (des Vorlieferanten). Die Sicherungsübereignung ist zudem anfällig für Formfehler, etwa die mangelnde Bestimmtheit.

    Man unterscheidet verschiedene Arten der Sicherungsübereignung, etwa

    • die Einzelsicherungsübereignung
    • die Raumsicherungsübereignung
    • die Markierungssicherungsübereignung
    Sicherungsübereignung
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    Sicherungsübereignung
    Birgit OehlmannRechtsanwältin