Bei der Zeitbürgschaft haftet der Bürge nur bis zum Ablauf einer bestimmten Frist (§ 777 BGB). Bei der Zeitbürgschaft wird der Bürge aus der Bürgschaft unmittelbar dann wieder frei, wenn er durch den Gläubiger nicht innerhalb der in der Bürgschaft bestimmten Frist in Anspruch genommen wird. Nach § 777 Abs. 1 BGB ist dies der gesetzliche Regelfall der Zeitbürgschaft.
Im Bankenbereich ist die Zeitbürgschaft gänzlich unüblich. Diese macht auch aus unserer Sicht für beide Seiten wenig Sinn. Derartige Bürgschaften sind allerdings im internationalen Handel nicht selten, auch wenn dort sog. Akkreditive in vielen Fällen eher zur Anwendung gelangen.