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Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des so genannten Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Der Gläubiger will sich durch die Bürgschaft für den Fall einer Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners absichern. Meistens handelt es sich bei dem Dritten um einen Kreditnehmer und bei dem Gläubiger um ein Kreditinstitut, welches das Darlehen gewährt. Die zivilrechtlichen Regelungen über die Bürgschaft sind in den §§ 765 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten. (Quelle: Wikipedia)
§ 765 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
§ 766 BGB Schriftform der Bürgschaftserklärung
§ 767 BGB Umfang der Bürgschaftsschuld
§ 768 BGB Einreden des Bürgen
§ 769 BGB Mitbürgschaft
§ 770 BGB Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
§ 771 BGB Einrede der Vorausklage
§ 772 BGB Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
§ 773 BGB Ausschluss der Einrede der Vorausklage
(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:
- 1. wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,
- 2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
- 3. wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist,
- 4. wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.
§ 774 BGB Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 775 BGB Anspruch des Bürgen auf Befreiung
(1) Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen:
- 1. wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben,
- 2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
- 3. wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Verzug ist,
- 4. wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung erwirkt hat.
§ 776 BGB Aufgabe einer Sicherheit
§ 777 BGB Bürgschaft auf Zeit
§ 778 BGB Kreditauftrag
Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.