Eine Einzelsicherungsübereignung ist eine besondere Form der Kreditsicherheit, bei der ein konkreter, einzeln bestimmbarer beweglicher Gegenstand zur Sicherung eines Darlehens oder einer sonstigen Forderung übereignet wird – allerdings ohne dass der Sicherungsgeber den Besitz verliert. Sie ist eine der wichtigsten Sicherungsarten im Kreditsicherungsrecht.
Grundidee der Einzelsicherungsübereignung
Der Kreditnehmer (Sicherungsgeber) überträgt das Eigentum an einem bestimmten Gegenstand – z. B. einer Maschine, einem Fahrzeug oder einem hochwertigen Gerät – auf den Kreditgeber (Sicherungsnehmer).
Er bleibt jedoch weiterhin Besitzer und darf den Gegenstand im Rahmen seines Geschäftsbetriebs weiter nutzen.
Es liegt also eine Übereignung nach § 929 S. 1 BGB vor, ergänzt durch ein Besitzmittlungsverhältnis nach § 930 BGB („Übereignung durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts“).
„Einzel“ bedeutet, dass ein ganz bestimmter Gegenstand übertragen wird. Er ist typischerweise: konkret identifizierbar, körperlich vorhanden, eindeutig beschrieben (Seriennummer, Standort, Typ, Modell), abgrenzbar von anderen Gegenständen. Sie unterscheidet sich damit von der Raumsicherungsübereignung oder Gattungs- bzw. Revolvierenden Sicherungsübereignung, bei denen größere Warenmengen oder wechselnde Bestände erfasst werden.
Die Einzelsicherungsübereignung dient dem Kreditgeber als dingliche Sicherheit, um sein Forderungsrisiko zu verringern. Kommt es zum Zahlungsausfall, darf der Kreditgeber das übereignete Objekt herausverlangen, es verwerten (z. B. verkaufen oder versteigern), den Erlös mit der offenen Forderung verrechnen.
Besitzverhältnisse und vertragliche Regelungen
Der Kreditnehmer bleibt unmittelbarer Besitzer, während der Kreditgeber mittelbarer Besitzer und Eigentümer wird. Dies wird über ein sog. Besitzkonstitut geregelt, typischerweise im Sicherungsvertrag. In diesem Sicherungsvertrag wird u. a. festgelegt, welche Forderung abgesichert wird (akzessorisch oder fiduziarisch), dass der Kreditnehmer den Gegenstand weiter nutzen darf, Pflichten zur Pflege, Wartung und Versicherung, Verwertungsrechte bei Ausfall, Rückübertragung nach Tilgung des Kredits.
Vorteile
✔ Hoher Sicherungswert durch Eigentumserwerb
✔ Anspruch auf Herausgabe im Insolvenzfall (§ 47 InsO: Aussonderungsrecht)
✔ Gute Verwertbarkeit
✔ Nutzung des Gegenstands bleibt möglich
✔ Keine physische Herausgabe erforderlich
✔ Auch für nicht grundbuchfähige Vermögensgegenstände nutzbar
Nachteile
✘ Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand (Identifizierung des Gegenstands)
✘ Gefahr des Wertverlusts bei Nutzung
✘ Bei unklaren Vereinbarungen Streitpotenzial mit Insolvenzverwaltern
