Die Bürgschaft auf erstes Anfordern (oder Bürgschaft auf erste Anforderung) ist ähnlich wie die Ausfallbürgschaft eine gesetzlich nicht geregelte, aber aufgrund der Vertragsfreiheit von der Praxis entwickelte und durch die Rechtsprechung des BGH bestätigte Sonderform der Bürgschaft.

Die Bürgschaft auf erstes Anfordern soll der schnellen Durchsetzung der von ihr gesicherten Ansprüche dienen. Daher sind die Anspruchsvoraussetzungen weitgehend formalisiert und die Einredemöglichkeiten (insbesondere die Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB) in der Regel ausgeschlossen, also grundsätzlich nur solche Umstände beachtlich, die sich aus der Bürgschaft selbst und den Urkunden ergeben, auf die sich diese bezieht.

BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 – IX ZR 141/93 –

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02. Juli 2015 – 5 U 100/12 –