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    Das Bankgeheimnis besteht aus der Pflicht der Banken zur Verschwiegenheit über kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die ihnen aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Bankkunden bekannt geworden sind und die der Kunde geheim zu halten wünscht. Daher wird in diesem Zusammenhang auch von dem Bankkundengeheimnis gesprochen.*

    Nach umstrittener Ansicht ist die Rechtsgrundlage bereits Art. 1, 2 Abs.1 Grundgesetz. So „hoch“ muss das Bankgeheimnis ja nicht gleich angehängt werden. Es genügt die allseits anerkannte Lesart, dass das Bankgeheimnis zumindest eine nebenvertragliche Pflicht aus dem geschlossenen Bankvertrag darstellt.

    *Diese Definition des Bundesgerichtshofs geht generell von einer Verschwiegenheitspflicht der Banken über die finanziellen Verhältnisse der Bankkunden gegenüber Dritten aus. Banken dürfen hiernach und müssen auch nur in den gesetzlich geregelten Fällen Auskünfte erteilen und wenigen behördlichen Institutionen auf deren Verlangen Informationen zur Verfügung stellen.

    Das Bankgeheimnis zählt (angeblich) zu den wesentlichen Elementen des Schutzes der Privatsphäre des Menschen, steht jedoch zum Beispiel im Konflikt mit dem Anspruch des Staates auf eine zutreffende und gleichmäßige Besteuerung von Vermögen und Zinseinnahmen. In Deutschland wurde das Bankgeheimnis unter anderem im Zuge der Einführung der Zinsabschlagsteuer gelockert und mit der Einführung des Kontenabrufverfahrens weiter geschwächt. Neben dem rein fiskalischen Aspekt dürfte nach meiner Auffassung jedoch in noch deutlicherem Umfang der Aspekt der Strafverfolgung einschlägig sein.

    Bankgeheimnis
    Birgit OehlmannRechtsanwältin