Die Vertragserfüllungsbürgschaft ist in der Wirtschaft ein häufig anzutreffendes Instrument. „Technisch“ handelt es sich jedoch um einen Avalkredit, bei welchem die haftende Bank sicherstellt, dass der Bankkunde (der leistungspflichtige Vertragspartner) seine aus einem Vertrag gegenüber einem Dritten übernommenen Verpflichtungen erfüllen kann. Bei ausgewogenen Vertragsverhältnissen erfolgt oftmals die Gestellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft Zug-um-Zug gegen Gestellung einer Zahlungsbürgschaft durch den Auftraggeber, bei der es sich damit ebenfalls um eine Vertragerfüllungsbürgschaft handelt.

Vertragserfüllungsbürgschaften gelangen vornehmlich im Rahmen von Werkverträgen zur Anwendung und sind in den verschiedensten Wirtschaftszweigen üblich. In der Praxis sind Vertragserfüllungsbürgschaften in der Bauwirtschaft am häufigsten anzutreffen. Als Bürgschaftsgeber fungieren Kreditinstitute (im Rahmen eines Avalkredites) oder Versicherungsgesellschaften (im Rahmen einer Kautionsversicherung).

Mit der Vertragserfüllungsbürgschaft sollen die ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftragnehmers sicherstellen, daher wird damit auch das Bauzeitrisiko abgedeckt. Trifft den Auftragnehmer kein Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen oder nicht fristgerechten Erfüllung, ist eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft hingegen ausgeschlossen. Bestrebungen großer Generalunternehmer oder auch der öffentlichen Hand, die Notwendigkeit der Nachweisführung des Verschuldens auf Seiten des Auftragnehmers mittels Verwendung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern auszuhebeln, hat der BGH bereits mehrfach Absagen erteilt. Auch nach § 17 Abs. 4 Satz 3 VOB/B kann eine Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht verlangt werden. Die Bürgschaftssumme beträgt in der Regel zwischen 5 und 10 % der Auftragssumme. Die Vertragserfüllungsbürgschaft erlischt grundsätzlich bei vorbehaltsloser Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Sie wird dann ersetzt durch die Gewährleistungsbürgschaft.