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    Die Patronatserklärung ist eine bankaufsichtsrechtlich bewertbare Kreditsicherheit, sie ist eine sog. Personalsicherheit. Beteiligte bei der Patronatserklärung sind der sie ausstellende Patron (in der Regel eine Muttergesellschaft), die von ihr begünstigte Tochtergesellschaft und die diese finanzierende Bank. Unter dem Begriff  Patronatserklärung versteht man im Allgemeinen nicht normierte schuldrechtliche Erklärungen, wonach der Patron dafür einstehen will, dass eine kreditnehmende Tochtergesellschaft ihre Kreditverpflichtungen erfüllt. Aus dem genannten voluntativen Element erschließt sich auch die Systematik einer Patronatserklärung.

    Die sog. weiche Patronatserklärung ist eine rechtlich gänzlich unverbindliche Erklärung guten Willens, mit denen der Patron beispielsweise die Einhaltung der Überwachungspflichten verspricht. Ansprüche der kreditgebenden Bank können daraus nicht abgeleitet werden. Im Gegensatz dazu manifestiert die sog. harte Patronatserklärung einen Schadenersatzanspruch der kreditgebenden Bank wegen Nichteinhaltung der übernommenen Pflichten (sog. Ausstattungsverpflichtungsklausel). In der Insolvenz (der Tochtergesellschaft) wandelt sich der Anspruch in einen Direktzahlungsanspruch des Insolvenzverwalters.

    Patronatserklärung
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    Patronatserklärung
    Birgit OehlmannRechtsanwältin