Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.

    Nach Recherchen der Verbraucherzentrale Hamburg enthalten etwa 80 Prozent aller zwischen November 2002 und 2010 abgeschlossenen Baufinanzierungsverträge eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Die Verbraucherzentrale hatte zahlreiche Verträge ebenso zahlreicher Banken ausgewertet. Solange ein Bankkunde nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, kann der Vertrag jederzeit widerrufen werden. Etliche Anlegeranwälte behaupten dabei allerdings, dass dieses „ohne weiteres“ möglich sei, so auch „Finanztip“ (ein durchaus namhaftes Online-Verbrauchermagazin). Diese Behauptung ist jedoch in dieser Allgemeinheit unzutreffend, dies bereits deswegen, weil marginale Abweichungen von der Muster-Widerrufsbelehrung nach Auffassung einiger Gerichte (trotz formeller Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung) eben kein Widerrufsrecht begründen.

    Die Möglichkeit des Widerrufs eines derartigen Darlehens mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung wird in Fachkreisen auch „Widerrufs-Joker“ genannt, der angeblich jederzeit ins Spiel gebracht werden könnte, um unliebsame (zinsteure) Darlehen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu beenden und damit bei neuer Einfinanzierung die Zinslast zu senken. Allerdings plant die Bundesregierung, das „ewige“ Widerrufsrecht im Zuge eines anderen Gesetzesvorhabens Mitte 2016 im Interesse der Banken und im wohlverstandenen eigenen (Steuer-) Interesse auslaufen zu lassen, denn die Banken haben im Hinblick auf diese Widerrufsrechte exzessiv von bilanziellen Rückstellungen zur Steuerminderung Gebrauch gemacht. Fallen diese Risiken durch eine Änderung der Gesetzeslage weg, sind die Rückstellungen gewinnerhöhend aufzulösen, womit die Steuerzahllast der Banken wiederum steigt. Die Bundesregierung und die Banken haben also eine identische Interessenslage, diesen Widerrufs-Joker alsbald „aus dem Spiel“ zu nehmen.

    Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie hier erlangen. Die Verlinkung erfolgte mit freundlicher Genehmigung des Betreibers der Website.

    Betroffene Verbraucher (bzw. deren Anwälte) und Banken vertreten naturgemäß unterschiedliche Auffassungen darüber, ob Widerrufsrechte auch nach vielen Jahren der ungetrübten Vertragstreue noch ausgeübt werden können. Wesentliche Argumente der Banken sind hier nach unseren Erfahrungen diejenigen der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs.

    Während wir die Verwirkung als durchaus schwaches Argument ansehen, denn trotz des jahrelangen Festhaltens an dem Vertrag ist allenfalls das erforderliche Zeitmoment erfüllt. An dem ebenso erforderlichen sog. Umstandsmoment dürfte es jedoch nahezu immer fehlen. So geht die Rechtsprechung bislang mit der Annahme der Verwirkung von Ansprüchen – gleich in welchem Rechtsgebiet – sehr sorgsam um. So haben auch das

    • OLG Stuttgart, Urteil vom 06. Oktober 2015 – 6 U 148/14 – (nicht rechtskräftig, anhängig BGH, Az: XI ZR 470/15)
    • OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. September 2015 – 23 U 24/15 –
    • OLG Frankfurt, Urteil vom 26. August 2015 – 17 U 202/14 –

    zur Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts u.a. ausgeführt, dass diese regelmäßig eine illoyal verspätete Inanspruchnahme eines Schuldners voraussetzt, indem unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB), insoweit neben der zeitlichen Grenze für die Rechtsausübung zusätzlich immer auch ein Umstandsmoment erforderlich ist. Die bloße Hoffnung der Bank, auf ihr eigenes Schweigen hin werde auch der betroffene die Anlageentscheidung im Laufe der Zeit vielleicht auf sich beruhen lassen, ist allein nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.

    Allerdings kann ein Rechtsmissbrauch nach unserer Auffassung in gewissen Konstellationen durchaus einen durchgreifenden Einwand der Banken begründen. Mit der Erklärung des Widerrufs würden die Verbraucher nach Auffassung etlicher Banken ein Instrument nutzen, das eigentlich für die kurzfristige Lösung von übereilt oder unüberlegt geschlossenen Verträgen bestimmt gewesen sei. Tatsächlich erfolge der Widerruf aber allein mit dem Ziel der Lösung von unliebsamen Zinskonditionen. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung sich in besonders krassen Fällen zu dem Einwand des Rechtsmissbrauchs positionieren wird. Wir agieren in derartigen Fällen daher sorgsam und werten insbesondere einen möglichen vorgerichtlichen Schriftwechsel aus. Hat dort der Betroffene bereits deutlich seine Motivation für den Widerruf zum Ausdruck gebracht, nämlich allein Zinseinsparungen, raten wir strukturell eher zur Vorsicht.

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung
    Birgit OehlmannRechtsanwältin