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    Die sog. Negativerklärung (Negativklausel) ist eine Zusicherung des Schuldners, dass er künftigen Gläubigern keine Kreditsicherheiten zur Verfügung stellen wird oder gleichzeitig dem Erklärungsempfänger insoweit gleichwertige Sicherheiten anbieten wird. Banken gewähren Kredite im Hinblick auf die Vermögenssituation eines Schuldners und vertrauen (lat.: credere = vertrauen) während der Kreditlaufzeit auf den Erhalt des Vermögensbestandes. Die Negativerklärung kann daher Verfügungs- und Belastungsverbote enthalten. Allerdings verliert der Kreditnehmer formal nicht seine Verfügungsbefugnis, die von ihm gleichwohl vorgenommenen Veräußerungen oder Belastungen sind (gutgläubigen) Dritten gegenüber daher wirksam.

    Grundsätzlich bedeutet ein Verstoß gegen eine solche Negativerklärung zumindest die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht des Schuldners (Kreditnehmers) gegenüber der Bank, die daraus Rechte ableiten kann, etwa den Rücktritt vom Vertrag oder auch die (außerordentliche) Kündigung des Kreditvertrages. Die Negativklausel gilt nicht als klassische Kreditsicherheit, wird aber gleichwohl als solche behandelt, dies insbesondere bei Geschäftsbeziehungen mit größeren Unternehmen, Unternehmensgruppen und Konzernen.

    Negativerklärung
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    Negativerklärung
    Birgit OehlmannRechtsanwältin