Nach den insgesamt vier grundlegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu unzulässigen Kreditbearbeitungsgebühren machten Hunderttausende Verbraucher – nicht wenige davon über unsere Kanzlei – Erstattungsansprüche gegenüber Banken und Sparkassen geltend. Die enorme Welle an Rückforderungsverlangen zum Jahreswechsel 2014/2015 wäre ohne die weit verbreiteten Musterbriefe verschiedener Verbraucherschutzorganisationen kaum zu bewältigen gewesen. Viele Kreditinstitute, Ombudsstellen und Beschwerdestellen arbeiteten die Vielzahl der Anträge noch für etliche Folgejahre ab.

Kern der BGH-Begründung:
Die Bearbeitung eines Kreditvertrags stellt keine gesonderte Dienstleistung zugunsten des Kunden dar. Vielmehr handelt es sich um einen Vorgang, der im ausschließlichen wirtschaftlichen Interesse der Bank liegt: Prüfung der Bonität, Vorbereitung des Vertragsschlusses und interne Abwicklung. Für diesen Aufwand darf das Institut keine gesonderte Gebühr verlangen; der Ausgleich erfolgt allein über den vertraglich vereinbarten Zins. In einem Folgeverfahren eröffnete der BGH den Verbrauchern sogar die Möglichkeit, bereits verjährungsbedrohte Gebühren rückwirkend zurückzufordern – ein Umstand, der die bekannte „Jahresend-Rallye“ 2014 auslöste.

Während der Großteil der Banken und Sparkassen die Gebühren zügig und unproblematisch erstattete, verweigerten einige Institute die Rückzahlung zunächst mit teilweise kaum nachvollziehbaren Argumentationen. Dies betraf sowohl kleinere regionale Sparkassen als auch eine europaweit tätige Konsumentenkreditbank (Santander Consumer Bank). Gerade bei letzterer war die Haltung überraschend, da sie sich in Abwicklungs- und Krisenfällen in der Regel als kooperativ, lösungsorientiert und professionell zeigt. Zu diesen uneinsichtigen Instituten liefen in der Folge zahlreiche gerichtliche Verfahren, die nach unserer Erfahrung häufig in Anerkenntnisurteilen endeten – oftmals erst, nachdem die Gerichte den Banken sehr deutliche Hinweise zur Rechtslage erteilten.

Umgekehrt gab es auch Fälle, in denen Kreditinstitute – darunter etwa die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG – Kreditbearbeitungsgebühren von sich aus und ohne vorherige Aufforderung erstattet haben. Auffällig ist allerdings, dass gerade diese Bank in vielen Abwicklungs- und Krisensituationen ein deutlich weniger kundenfreundliches Verhalten zeigt. Insgesamt lässt sich daher kein verlässlicher Schluss auf die generelle Kundenorientierung einer Bank ziehen; das Verhalten scheint vielmehr stark einzelfallabhängig zu sein.

Aktuell bleibt das Thema Kreditbearbeitungsgebühren weiterhin bedeutsam. Ungeklärt ist zudem, ob bestimmte Gebührenarten – etwa solche bei vielen KfW-Darlehen, Bauspardarlehen, die „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeiträge“ der Targobank oder Bearbeitungsentgelte bei gewerblichen Krediten – ebenfalls als unzulässig einzustufen und zu erstatten sind. Derzeit sind rund 100 Verfahren beim Bundesgerichtshof anhängig, deren Entscheidungen richtungsweisend für die zukünftige Behandlung dieser Gebührenarten sein werden.

Die Zahl der Verfahren bei den unteren Gerichten dürfte um ein Vielfaches höher liegen, lässt sich jedoch seriös kaum beziffern. Von besonderer Bedeutung wird die Entscheidung höherer Gerichte zu den laufzeitunabhängigen „Individualbeiträgen“ der Targobank sein, nachdem diese in mindestens einem erstinstanzlichen Urteil bereits zur Rückzahlung verurteilt wurde.