Die Rückbürgschaft ist eine Art der Bürgschaft, bei der zunächst ein Hauptbürge für eine bestehende Hauptschuld haftet, für die wiederum der Rückbürge gegenüber dem Hauptbürgen die Haftung übernimmt. Die Rückbürgschaft setzt nach der Definition des Bundesgerichtshofs das Bestehen einer Hauptbürgschaft und damit ein dieser Hauptbürgschaft zugrunde liegendes Schuldverhältnis voraus. Sie ist gesetzlich wiederum nicht ausdrücklich geregelt, ähnlich wie die Bürgschaft auf erstes Anfordern und die Ausfallbürgschaft, aber gleichermaßen durch die Rechtsprechung anerkannt.

Wird der Hauptbürge aus der von ihm gestellten Bürgschaft in Anspruch genommen, kann er wiederum Rückgriff bei dem Rückbürgen nehmen, auf den letztlich die Forderung gegen den Hauptschuldner übergeht. Häufiger Anwendungsfall in der Praxis sind Rückbürgschaften des Bundes oder der Länder gegegnüber sog. Bürgschaftsbanken im Zusammenhang mit der Finanzierung von Existenzgründungen.