Auch die Ehegattenbürgschaft war bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen. Ist hiernach die verbürgte Verbindlichkeit so hoch, dass bereits bei Vertragsabschluss mit großer Wahrscheinlichkeit die Erfüllung der Bürgschaftsverbindlichkeit selbst bei günstigster Prognose nicht zu erwarten ist, wird die Bürgschaft als sittenwidrig eingestuft, da einer derartigen Bürgschaft von vornherein jeder wirtschaftliche Sinn fehlt. Eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen ist in der Regel dann anzunehmen, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht einmal in der Lage ist, die Zinsen aufzubringen.

BGH, Urteil vom 26. April 1994 – XI ZR 184/93 –

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Juli 2000 – 12 W 28/00 –

Aber auch in Fällen, in denen eine Ehegattenbürgschaft den Bürgen nicht finanziell krass überfordert, kann diese aufgrund besonders erschwerender und dem Kreditinstitut zurechenbarer Umstände sittenwidrig sein. Beispielhaft sind hier die Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit, die Beeinträchtigung der Willensbildung und Entschließungsfreiheit durch Irreführung, die Schaffung einer seelischen Zwangslage oder Ausübung unzulässigen Drucks zu nennen.

Werden Bürgschaften allein wegen der Verhinderung möglicher Vermögensverschiebungen verlangt, ist die Inanspruchnahme des Bürgen unzulässig, bis die Vermögensverschiebung eingetreten ist. Ist eine Vermögensverschiebung objektiv nicht mehr möglich oder die Ehe geschieden, hat nach unserer Auffassung eine Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Bürgen zu erfolgen. Nach dem 1. Januar 1999 vereinbarte Bürgschaften sind sittenwidrig, wenn sie den beschränkten Haftungszweck (Schutz vor Vermögensverschiebung) nicht ausdrücklich im Vertragstext enthalten. Bürgschaften in eheähnlichen Lebensgemeinschaften werden im Übrigen den Ehegattenbürgschaften gleichgestellt.

BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 – IX ZR 69/96 –

BGH, Urteil vom 08. Oktober 1998 – IX ZR 257/97 –