BGH, Urteil vom 26. April 1994 – XI ZR 184/93 –, juris

Leitsatz

1. Bei einem finanzierten Abzahlungskauf aus der Zeit vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes (1. Januar 1991) steht einem Dritten, der nur dem Darlehensvertrag als Mitschuldner beigetreten ist, kein Widerrufsrecht zu (Bestätigung BGH, 1984-04-04, VIII ZR 129/83, BGHZ 91, 37, 46).

2. Tritt ein Dritter einem Darlehensvertrag als Mitschuldner bei, so ist bei der Prüfung des Mißverhältnisses zwischen Verpflichtung und Leistungsfähigkeit auf den Fall abzustellen, daß von ihm als Gesamtschuldner die volle geschuldete Leistung gefordert wird.

3. Ist eine erst seit kurzer Zeit volljährige Ehefrau (hier: 20 Jahre alt), die über keine qualifizierte Berufsausbildung verfügt und auch kaum praktische geschäftliche Erfahrungen hat, einer Bankkreditschuld ihres Ehemanns beigetreten und besteht zwischen der übernommenen Verpflichtung und ihrer Leistungsfähigkeit ein auffälliges Mißverhältnis, so besteht die Vermutung, daß sie sich nur aufgrund ihrer schwächeren Verhandlungsposition auf den Schuldbeitritt eingelassen hat und ihre Unterlegenheit von seiten der Bank ausgenutzt worden ist.

Orientierungssatz

1. Zitierungen: Bestätigung BGH, 1984-04-04, VIII ZR 129/83, BGHZ 91, 37; Vergleiche BGH, 1991-01-22 &, XI ZR 111/90 &, NJW &,1991, 923; BGH, 1992-11-24, XI ZR 98/92, BGHZ 120, 272; BVerfG, 1993-10-19, 1 BvR 567/89, NJW, 1994, 36 und BVerfG, 1993-10-19, 1 BvR 1044/89, NJW, 1994, 36