BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 – IX ZR 333/95 –, juris

Leitsatz

1. Veranlassen Eltern im eigenen Interesse ihre erwachsenen, finanziell aber noch von ihnen abhängigen Kinder, eine deren voraussichtliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weit übersteigende Bürgschaft zu erteilen, so verletzen die Eltern in der Regel ihre familienrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme; darauf, ob sie besonderen Druck ausgeübt haben, kommt es nicht an.

2. Hat die Bank die finanzielle Abhängigkeit des bürgenden Kindes von den Eltern sowie dessen voraussichtliche wirtschaftliche Überforderung gekannt – oder wären diese Umstände bei Überprüfung der Bonität des Bürgen deutlich geworden -, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Bank das rechtlich mißbilligenswerte Verhalten der Eltern gekannt oder sich dieser Erkenntnis bewußt verschlossen hat; eine entsprechende Bürgschaft ist regelmäßig sittenwidrig (Ergänzung BGH, 1994-02-24, IX ZR 93/93, BGHZ 125, 206).