BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 – IX ZR 69/96 –, BGHZ 134, 325-332

Leitsatz

1. Hat der finanziell nicht leistungsfähige Ehegatte ohne unzulässige Beeinflussung eine Bürgschaft für ein Darlehen wirksam erteilt, das den Umfang üblicher Konsumentenkredite übersteigt, und dient die übernommene Haftung nur dem Schutz der Bank vor Vermögensverlagerungen vom Hauptschuldner auf den Bürgen, ist eine Zahlungsklage als derzeit unbegründet abzuweisen, solange der Bürge Vermögen nicht erworben hat und die Lebensgemeinschaft fortbesteht.

2. Die Bank kann eine Bürgschaft des Ehegatten im Hinblick auf eine spätere Erbschaft vereinbaren, sofern sie zu erkennen gibt, welches Vermögen für sie Bedeutung besitzt. In diesem Falle darf sie jedoch ebenfalls Ansprüche gegen den finanziell nicht leistungsfähigen Bürgen vor Eintritt des Erbfalls nicht geltend machen.