BGH, Urteil vom 08. Oktober 1998 – IX ZR 257/97 –, juris

Leitsatz

1. Besteht ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Umfang der Haftung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des bürgenden Ehegatten oder Lebenspartners und läßt sich der Verpflichtungsumfang weder im Hinblick auf den Schutz des Gläubigers vor Vermögensverlagerung vom Hauptschuldner auf den Bürgen noch wegen des Wertes einer Erbschaft, die er zu erwarten hat, rechtfertigen, ist der Bürgschaftsvertrag in der Regel wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (Ergänzung BGH, 1997-09-18, IX ZR 283/96, WM IV 1997, 2117).

2. Das Interesse des Gläubigers, sich gegen eine Vermögensverlagerung zu schützen oder auf vom Bürgen später erworbenes Vermögen zugreifen zu können, schließt die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften, die finanziell kraß überforderte Lebenspartner ab 1. Januar 1999 erteilen, nur dann aus, wenn dieser beschränkte Haftungszweck vertraglich geregelt ist.