Bürgschaftserklärungen von Familienangehörigen und Ehegatten sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Bei Bürgschaftserklärungen von volljährigen Kindern für Verbindlichkeiten der Eltern kann Sittenwidrigkeit vorliegen, wenn die übernommene Verpflichtung des Bürgen dessen finanzielle Leistungsfähigkeit weit übersteigt, der Bürge bei Vertragsschluss nicht geschäftserfahren war und die Verpflichtung aus Hilfsbereitschaft gegenüber den Eltern  übernahm. Die Nichtigkeit einer derartigen Bürgschaft kann sich auch daraus ergeben, dass die Eltern die Entschließung des volljährigen, aber geschäftsunerfahrenen Bürgen, sich gegenüber dem Gläubiger zu verpflichten, in rechtlich zu missbilligender Weise beeinflusst haben.

BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 – IX ZR 333/95 –

BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 – IX ZR 93/93 –

Wir erleben auch heute noch in der aktuellen Beratungspraxis, dass immer wieder Banken von ihren Kunden als Sicherheit für eine Kreditgewährung die Bürgschaft eines Kindes zu geben. Das ist jedoch unzulässig und führt zur Sittenwidrigkeit, wenn das Kind noch geschäftsunerfahren ist, an der Gewährung des Kredits kein eigenes Interesse hat und bei Eintritt des Risikos voraussichtlich auf längere Zeit nicht in der Lage sein wird, die gesicherte Verbindlichkeit zu tilgen. Bürgschaften von dem Kreditnehmer emotional nahestehenden Personen sind grundsätzlich sittenwidrig, wenn sie wegen deren krasser finanzieller Überforderung als reines Sicherungsmittel für den Kreditgeber keinen wirtschaftlichen Wert besitzen.