BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 – IX ZR 93/93 –, BGHZ 125, 206-218

Leitsatz

1. Eine Bürgschaft kann schon deshalb nichtig sein, weil ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des Bürgen besteht und dieser aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse gehandelt hat.

2. Veranlassen Eltern hauptsächlich aus eigenem Interesse ihre geschäftsunerfahrenen Kinder, eine Bürgschaft zu leisten, die deren voraussichtliche finanzielle Leistungsfähigkeit bei weitem übersteigt, so verletzen die Eltern in der Regel ihre familienrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (BGB § 1618a) und handeln wider die guten Sitten. Hat die Gläubigerbank ein solches Handeln der Eltern gekannt oder grob fahrlässig außer acht gelassen, kann die Bürgschaft nach BGB § 138 Abs 1 nichtig sein.

Orientierungssatz

Zitierungen: Aufgabe BGH, 1989-01-19, IX ZR 124/88, BGHZ 106, 269 und BGH, 1991-05-16, IX ZR 245/90, NJW 1991, 2015.