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    Die Kreditsicherung bezweckt die Absicherung eines Kreditrisikos durch Kreditsicherheiten. Dies können Sachen oder Rechte sein oder die Bonität von anderen Unternehmen oder Personen. Durch derartige Kreditsicherheiten beabsichtigt der Gläubiger einer Forderung (in der Regel die Bank) für den Fall, dass der Schuldner (Bankkunde) seinen Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht mehr nachkommen kann, also beispielsweise Zins- und Tilgungsleistungen nicht mehr erbringen kann, die Forderungen auf andere Weise realisieren kann, nämlich durch Verwertung der gestellten Sicherheiten. Ohne Sicherheiten gewährte Kredite nennt man üblicherweise Blankokredite. Bei solchen Krediten, bei denen nach der bankinternen Bewertung der Sicherheiten diese nicht den Kreditbetrag erreichen, spricht man demgemäß auch von Blankoanteilen.

    An banküblichen Kreditsicherheiten unterscheidet man beispielsweise

    Sonstige Kreditsicherheiten (Negativerklärung, Patronatserklärung, Garantie, Schuldbeitritt) werden formal nicht als Kreditsicherheiten angesehen (Ausnahme: sog. harte Patronatserklärung). Auch wenn diese gestellt werden, gelten Kredite demgemäß als Blankokredite bzw. als Kredite mit entsprechenden Blankoanteilen.

    Sicherheiten
    Birgit OehlmannRechtsanwältin