Die Höchstbetragsbürgschaft dient dem Zweck, das Haftungsrisiko des Bürgen betragsmäßig abschließend zu bestimmen. Die durch die Höchstbetragsbürgschaft bestimmte absolute Betragsobergrenze kann durch Erweiterungsklauseln nicht erhöht werden:


BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 – IX ZR 294/00 –, BGHZ 151, 374-384

Höchstbetragsbürgschaft einer GmbH für Forderungen gegen den Alleingesellschafter: Unwirksamkeit einer formularmäßigen globalen Zweckerklärung und einer Formularklausel über die Bürgschaftserstreckung auf Nebenforderungen

Leitsatz

1. Die formularmäßige globale Zweckerklärung in der Bürgschaft einer GmbH für Forderungen des Gläubigers gegen den Alleingesellschafter ist unwirksam.
2. Der Bürge, der eine Höchstbetragsbürgschaft erteilt hat, haftet in der Regel auch dann nicht über den vereinbarten Betrag hinaus, wenn sich die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners erhöht hat.
3. Eine Formularklausel ist unwirksam, soweit sie vorsieht, daß sich die Bürgschaft auch dann auf Zinsen, Provisionen und Kosten erstreckt, die im Zusammenhang mit den gesicherten Forderungen entstanden sind, wenn dadurch der vereinbarte Haftungshöchstbetrag überschritten wird.

Zur Absicherung auch der weiter auflaufenden Kreditzinsen und sonstigen Kosten haben die Banken daher in der Praxis mit einer Erhöhung des Bürgschaftsbetrages um etwa 10 bis 15 % über dem zu sichernden Kreditbetrag reagiert, was im Kern nicht zu beanstanden sein dürfte.