Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02. Juli 2015 – 5 U 100/12 –, juris

Orientierungssatz

1. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern verpflichtet den Bürgen zur Zahlung, wenn er zur Zahlung aufgefordert wird und die Zahlungsaufforderung des Gläubigers den in der Bürgschaft niedergelegten Voraussetzungen entspricht (BGH, 28. Oktober 1993, IX ZR 141/93). Der Bürge kann bei Anforderung nicht verlangen, dass der Gläubiger die Entstehung der durch die Bürgschaft gesicherten Forderung schlüssig darlegt.

2. Hat der Bürge insoweit Einwendungen, kann er diese grundsätzlich erst nach Zahlung durch Rückforderungsklage gegen den Begünstigten geltend machen (BGH, 28. Oktober 1993, IX ZR 141/93, BGH, 2. April 1998, IX ZR 79/97, BGH, 8. März 2001, IX ZR 236/00). Im Rückforderungsprozess trifft den Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast für das Entstehen und die Fälligkeit der gesicherten Forderung (BGH, 24. Oktober 2002, IX ZR 355/00).

3. Der Rückforderungsanspruch des Bürgen bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern besteht, wenn der Bürgschaftsanspruch materiell nicht bestand, insbesondere wenn der Bürgschaftsfall nicht eingetreten ist, nicht dagegen schon bei Verletzung der bei Anforderung der Bürgenleistung einzuhaltenden Förmlichkeiten.