Geldwäscherichtlinie

Das Plenum des Europäischen Parlaments hat den im Trilogverfahren erzielten und vom Rat der EU bereits angenommenen Kompromiss zur Vierten Geldwäscherichtlinie in seiner Sitzung vom 20. Mai 2015 in zweiter Lesung endgültig angenommen. Damit hat die Richtlinie die letzte Hürde genommen und wird zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben dann zur Umsetzung zwei Jahre Zeit. Positiv bleibt festzuhalten, dass Rechtsanwälte als Berufsgeheimnisträger von bestimmten Informations- und Auskunftspflichten ausgenommen werden. Rechtsanwaltskammern können nach wie vor als zuständige Meldebehörde fungieren. Bedauerlich ist, dass Sammelanderkonten in der Richtlinie nicht in die Liste der weniger geldwäscherisikobehafteten Indikatoren aufgenommen wurden. Den Mitgliedstaaten bleibt allerdings die Möglichkeit, vereinfachte Sorgfaltspflichten vorzusehen. Deutschland hatte bereits im Jahr 2012 im Wege der Umsetzung des risikoorientierten Ansatzes der FATF-Empfehlungen eine entsprechende vereinfachte Regelung eingeführt, die eine Risikobewertung durch den Rechtsanwalt vorsieht (FATF bezeichnet die „Finacial Action Task Force“, ein bei der OECD angesiedeltes Gremium, dessen Mitglied Deutschland ist).

© Deutscher Anwaltverein, AnwBl 2015, M192
2017-03-01T15:32:22+01:00Von |Kommentare deaktiviert für Geldwäscherichtlinie

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