Der neue OECD-Standard zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (sog. Common Reporting Standard, CRS) verpflichtet Finanzinstitute künftig, wie bereits nach dem sog. FACTA-Abkommen mit den USA, bei ihren Kunden die steuerliche Ansässigkeit zu ermitteln und bestimmte Informationen an die Steuerverwaltung des Ansässigkeitsstaats weiterzugeben. Neukunden sollen hierzu per Formular ab dem 1.1.2016 eine Selbstauskunft abgeben und werden von den Banken zur Klärung von Zweifelsfragen pauschal an ihre steuerlichen Berater verwiesen.

Der DStV macht darauf aufmerksam, dass Steuerberater bei der Erteilung von Auskünften und dem Ausfüllen der Formulare zur steuerlichen Ansässigkeit vorsichtig agieren sollten, um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden. Der Bewertung müssen jeweils die Vorschriften des Ansässigkeitsstaats zu Grunde gelegt werden, die von den deutschen Regelungen abweichen können. Die richtige Beratung des Mandanten erfordert daher von den Berufsangehörigen spezielle Kenntnisse und Erfahrungen der einschlägigen ausländischen Steuervorschriften. Eine fehlerhafte Beratung kann insoweit nicht von der im gewöhnlichen Umfang bestehenden Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt sein. Im Zweifel sollten Berufsangehörige hierzu vor einer Beratung ihrer Mandanten noch einmal mit dem Versicherer Rücksprache halten.

Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung am 18.12.2015 zwei Gesetzentwürfen zum automatischen Austausch von Kontodaten zugestimmt. Dabei handelt es sich um das Gesetz über den automatischen Austausch von Informationen über Auslandskonten von Privatpersonen (BR-Drs. 565/15) sowie um das Gesetz zur Regelung der gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen mit EU-Staaten und Drittstaaten (BR-Drs. 566/15). Damit ist der Weg frei, den OECD-Standard auch in das deutsche Recht zu überführen.

Deutschland und 50 weitere Staaten hatten sich Ende Oktober 2014 in einem globalen Abkommen verpflichtet, sich ab Herbst 2017 gegenseitig über Auslandskonten von Privatpersonen zu informieren. Ebenso wie bereits im Rahmen des sog. Foreign Account TAX Compliance Act (FACTA) mit den USA vom 31.3.2015 sind Finanzinstitute des gesamten Finanzdienstleistungssektors (u.a. Banken, Versicherungen und Investmentfonds) verpflichtet, Kunden mit einer ausländischen Steueransässigkeit zu identifizieren und Informationen über Zinsen, Dividenden, Guthaben auf Konten oder Erlöse aus dem Verkauf von Finanzvermögen an die zuständigen Steuerbehörden zu melden.