Nachfolgend ein Beitrag vom 22.12.2017 von Zwade, jurisPR-BKR 12/2017 Anm. 4

Orientierungssätze

1. Ein Ladungsmangel führt dann nicht zur Nichtigkeit, wenn er – wie vorliegend – das Abstimmungsergebnis unter keinen Umständen beeinflussen kann (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.1987 – II ZR 158/86 – NJW 1987, 1262).
2. Ein Gesellschafter muss aufgrund seiner gesellschafterlichen Treuepflicht gegen einen Beschluss, der die Änderung des Gesellschaftsvertrages bezüglich seiner Einlagepflicht zum Inhalt hat, vorgehen; es genügt nicht, dass er sich im Rahmen einer Zahlungsklage mit der Einwendung der formellen Nichtigkeit des Beschlusses und damit der fehlenden Rechtsgrundlage gegen die Klageforderung wendet.
3. Wurden lediglich die Zahlungsmodalitäten bzw. Fälligkeitsregelungen der bereits bestehenden Pflichteinlage geändert, bedurfte es der Zustimmung des beklagten Gesellschafters nicht, und er kann sich einer Zahlungspflicht nicht deshalb entziehen.

A. Problemstellung

Fragen im Zusammenhang mit einer möglichen Erhöhung der Beiträge eines Kommanditisten bei einer sog. Publikums-KG kommen in der Praxis ebenso häufig vor wie Fragen einer Rückzahlungsverpflichtung zu erfolgten Ausschüttungen, die als Rückzahlungen der Hafteinlage qualifiziert werden können.
All diese Konstellationen sind im Regelfall hinsichtlich der Motivationslage dadurch geprägt, dass der Kommanditist längst seine Freude an der Beteiligung verloren hat, weil sich diese nicht in der von ihm erwarteten Weise entwickelte und deshalb weitere Zahlungen auf die Beteiligung vermieden werden sollen.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Beklagte hatte sich als Direktkommanditist an einem Filmfonds in Form einer Publikums-KG mit Beitrittserklärung vom 02.10.2003 mit einer Gesamteinlage (Hafteinlage nach § 172 Abs. 1 HGB) i.H.v. 120.000 Euro beteiligt. Im Gesellschaftsvertrag war vorgesehen, dass 54% der Pflichteinlage zuzüglich Agio i.H.v. 3% sofort zur Zahlung fällig sind. Die weiteren 46% der Pflichteinlage sollten erst bei Vorliegen der in § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages dargestellten Bedingungen fällig werden.
In einer Gesellschafterversammlung vom 24.07.2012 wurde § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages geändert und festgelegt, dass 6% der Pflichteinlage zinslos fällig werden, sobald die Geschäftsführung der Gesellschaft diese zur Durchsetzung der steuerlichen Interessen sowie zur Bestandswahrung der Gesellschaft schriftlich einfordert. Der Beklagte wurde schriftlich zweifach unter Fristsetzung zur Zahlung i.H.v. 7.200 Euro aufgefordert. Eine Zahlung durch den Beklagten erfolgte nicht.
Die Klägerin behauptete, der Beklagte sei zur Gesellschafterversammlung wirksam geladen worden, und ihm sei auch das Protokoll der Gesellschafterversammlung zugegangen. Die Änderung des Gesellschaftervertrages sei wirksam mit Mehrheit beschlossen worden, nachdem ein Einstimmigkeitserfordernis nach § 7 des Gesellschaftsvertrages nicht gegeben war. Sie begehrte demzufolge von dem Beklagten erstinstanzlich die Zahlung der eingeforderten 6% der Pflichteinlage von 7.200 Euro nebst Zinsen sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Der Beklagte widersetzte sich der Forderung und machte geltend, weder eine Einladung zur Gesellschafterversammlung noch das Protokoll der Versammlung erhalten zu haben. Zudem hätte die Beschlussfassung nach seiner Überzeugung einstimmig erfolgen müssen, da es sich um die Auferlegung einer zusätzlichen Pflicht handelt.
Das Landgericht wies die Klage ab und stellte zur Begründung fest, dass die Klägerin bereits einen Nachweis für den Zugang der Ladung zur Gesellschafterversammlung sowie zu dem Protokoll der Versammlung nicht erbracht habe. Dies führe zur Nichtigkeit des Beschlusses, deren Geltendmachung unbegrenzt möglich sei. Eine Verwirkung läge nicht vor. Darüber hinaus war das Erstgericht der Überzeugung, dass die Beschlussfassung der Einstimmigkeit nach § 7 des Gesellschaftsvertrages bedurft hätte, nachdem es sich bei der „Restpflichteinlage“ von 46% der Gesamteinlage um eine nicht widerrufbare Stundungsabrede mit Verrechnungsabrede handele und die jetzige Regelung dem Gesellschafter zusätzliche Pflichten auferlege, was grundsätzlich nur bei Zustimmung aller Gesellschafter zulässig sei.
Die von der Klägerin geführte Berufung hatte Erfolg. Das OLG München hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten vollumfänglich zur Zahlung der geforderten 6% der (Rest-)Pflichteinlage verurteilt.
Eine Anspruchsgrundlage dafür hat es in § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 n.F. des wirksam geänderten Gesellschaftsvertrages erkannt.
Das Berufungsgericht hat zunächst den von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler des Erstgerichts durch einen unterlassenen Hinweis nach § 139 ZPO (Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG) bejaht. Das Erstgericht hätte die Klägerin im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Ladung zur Gesellschafterversammlung nach § 139 ZPO hinweisen müssen. Nachdem der Beklagte den Zugang einer Einladung zur Gesellschafterversammlung sowie einen Zugang des Protokolls der Versammlung in Abrede stellte, hat er als derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Beschlusses beruft, die Gründe dafür hinreichend vorgetragen (vgl. dazu grundsätzlich BGH, Urt. v. 19.01.1987 – II ZR 158/86 Rn. 6). Das Landgericht hätte dann aber einen richterlichen Hinweis zu der Notwendigkeit der Benennung von Beweismitteln durch die Klägerin erteilen müssen, das sich aus ihrem Vorbringen ergab, dass das Unterbleiben des Beweisantritts auf einem Versehen bzw. auf einer erkennbar falschen Beurteilung der Rechtslage beruhte (Greger in: Zöller, ZPO, 31 Aufl., § 139 Rn. 16; BGH, Urt. v. 03.06.1997 – VI ZR 133/96). Der von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgelegte Abdruck der Ladung war danach berücksichtigungsfähig.
Zudem konnte sich der Beklagte nach Überzeugung des Berufungsgerichts auf einen formellen Beschlussmangel infolge der mangelnden Ladung selbst dann nicht berufen, wenn man einen solchen bejahen wollte. Denn insoweit fehlt es unter Berücksichtigung der Stimme des Beklagten als (nicht geladenem) Gesellschafter bereits an der Erheblichkeit, da seine Stimme das Abstimmungsergebnis unter keinen Umständen beeinflussen konnte (BGH, Urt. v. 19.01.1987 – II ZR 158/86 Rn. 2 m.w.N.).
Überdies konnte sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den Beschlussmangel berufen, weil er den Beschluss weder angefochten noch den Beschlussmangel rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Streit um die Wirksamkeit von Beschlüssen ist grundsätzlich im Wege der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO auszutragen (BGH, Urt. v. 21.06.2011 – II ZR 262/09 Rn. 15; BGH, Urt. v. 01.03.2011 – II ZR 83/09 Rn. 19; BGH, Urt. v. 27.04.2009 – II ZR 167/07 Rn. 25). Nachdem der Beklagte spätestens mit Rechtsanwaltsschreiben vom 30.10.2015 von der Beschlussfassung und Änderung des § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages und spätestens mit der Klageerhebung auch vom Wortlaut des Beschlusses genaue Kenntnis hatte, hätte er nach Meinung des Berufungsgerichts aufgrund seiner gesellschafterlichen Treuepflicht gegen den Beschluss vorgehen müssen. Die von dem Beklagten im Rahmen der vorliegenden Zahlungsklage erhobene Einwendung der formellen Nichtigkeit des Beschlusses und der damit fehlenden Rechtsgrundlage der Klageforderung genügt nach Überzeugung des Berufungsgerichts hingegen nicht. Die in der Literatur vertretene Auffassung, die Regelung des § 249 Abs. 1 Satz 2 AktG, wonach der Aktionär die Nichtigkeit von Beschlüssen auch auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend machen kann, auf Publikums-Kommanditgesellschaften entsprechend anzuwenden (vergleiche dazu Staub, HGB, 5. Aufl., Bd. 4, § 161 Rn. 199), überzeugt nach Meinung des Berufungsgerichts nicht. Auch dieser Streit konnte letztlich jedoch dahinstehen, da der Beklagte unter Zugrundelegung der Literaturauffassung zu einer Anwendung des Rechtsgedankens aus § 249 Abs. 1 Satz 2 AktG den Beschlussmangel hätte darlegen und beweisen müssen, was ihm nicht gelungen ist.
Den von dem Beklagten vorgebrachten Einstimmigkeitseinwand hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht gelten lassen. Grundsätzlich konnte der Beklagte die Unwirksamkeit des Beschlusses zu einer Nachschussverpflichtung auch noch geltend machen, wenn die nach dem Gesellschaftsvertrag für Beschlussmängelstreitigkeiten festgelegte Frist bereits abgelaufen war (BGH, Beschl. v. 26.03.2007 – II ZR 22/06 Rn. 10). Mit der Änderung der Zahlungsmodalitäten bzw. der Fälligkeitsregelungen zu der bereits bestehenden Pflichteinlage wurden nach der Überzeugung des Berufungsgerichts jedoch keine Nachschusspflicht und keine neue Pflichteinlage begründet. Zu differenzieren war vorliegend zwischen der Haftsumme im Außenverhältnis und der Pflichteinlage im Innenverhältnis. Der Überzeugung des Beklagten, mit der im Zeichnungsschein bezifferten Einzahlungshöhe sei die Zahlungspflicht bezogen auf die Pflichteinlage abschließend geregelt, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Vielmehr war aufgrund der Formulierungen im Gesellschaftsvertrag davon auszugehen, dass eine Pflichteinlage in Höhe von insgesamt 100% vereinbart war, jedoch 46% (zunächst) nicht fällig wurden, sondern gestundet waren. Damit bestand die Rechtspflicht zur Bezahlung der Pflichteinlage in voller Höhe als originäre Pflicht eines Kommanditisten dem Grunde nach von Anfang an. Die vorliegende Änderung des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der Fälligkeitsvoraussetzungen der weiteren Zahlungspflicht zur Pflichteinlage war lediglich als Änderung der Zahlungsmodalitäten zu qualifizieren und begründete keine neue Einlagepflicht oder Nachschusspflicht. Das von der Klägerin angebrachte Zahlungsbegehren hatte damit Erfolg.

C. Kontext der Entscheidung

Die besprochene Entscheidung betrifft die Differenzierung zwischen einer durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages begründeten Nachzahlungspflicht des Kommanditisten und einer bloßen Änderung von Zahlungsmodalitäten zu bereits durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Einlagepflichten. Sie orientiert sich in stringenter Weise an der im Gesellschaftsvertrag vorhandenen Regelung zur Pflichteinlage als Maßstab dafür, ob der Kommanditist eine höhere Einlage leisten muss als ursprünglich festgeschrieben. Bestand von Anfang an eine originäre Pflicht des Kommanditisten, die Pflichteinlage dem Grunde nach zu bezahlen, so kann eine Veränderung der Zahlungsmodalitäten grundsätzlich nicht als Nachschusspflicht qualifiziert werden. Dies ist dogmatisch zutreffend und überzeugend.
Fraglich erscheint allerdings die von dem Berufungsgericht favorisierte Auffassung, wonach sich der Kommanditist auf die Unwirksamkeit der Beschlussfassung ohnehin nicht mehr mit Erfolg berufen konnte, weil er den Beschluss nicht (rechtzeitig) angefochten hatte. In der Literatur wird hierzu vertreten, dass die Regelung des § 249 Abs. 1 Satz 2 AktG auf Publikums-Kommanditgesellschaften entsprechend anzuwenden sei, so dass die Nichtigkeit der Beschlussfassung auch noch anderweitig, folglich auch im Wege der Rechtsverteidigung bei Inanspruchnahme durch die Gesellschaft geltend gemacht werden kann (Staub, HGB, § 161 Rn. 199). Das Gericht konnte die betreffende Frage letztlich mangels Entscheidungserheblichkeit offenlassen. Dies ist bedauerlich, da insoweit eine höchstrichterliche Klärung für die Rechtsentwicklung im Bereich der Rechtsprechung zu Publikums-Personengesellschaften zu begrüßen wäre.
Die Frage, inwieweit Nachzahlungsforderungen als Anteilserhöhungen zu qualifizieren sind, stellt sich oft auch in Fällen der Prospekthaftung im weiteren Sinne nach den §§ 280 Abs. 1 und 3, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Dient ein Prospekt zur Aufklärung eines Beitrittsinteressenten, so muss er diesem für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln und ihn unter Berücksichtigung seiner Anlageziele über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufklären (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 09.07.2013 – II ZR 9/12 Rn. 33 m.w.N.). Enthält der Gesellschaftsvertrag eine antizipierte Rückzahlungsregelung oder Regelung zu einer Nachzahlung oder Beitragserhöhung, hängt die Wirksamkeit einer solchen gesellschaftsvertraglichen Bestimmung davon ab, ob sie eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt (BGH, Beschl. v. 27.06.2016 – II ZR 63/15 Rn. 18; BGH, Urt. v. 12.03.2013 – II ZR 73/11 Rn. 23; BGH, Urt. v. 23.01.2006 – II ZR 306/04 Rn. 19). Der Beteiligungsprospekt muss über entsprechende Regelungen umfassend und zutreffend aufklären.
Eine Verpflichtung eines einzelnen Gesellschafters, einer notwendig gewordenen Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, kommt zuletzt auch aus der gesellschafterlichen Treuepflicht in Betracht, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich und die Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist (BGH, Beschl. v. 06.09.2015 – II ZR 110/14 Rn. 23; BGH, Urt. v. 19.10.2009 – II ZR 240/08 Rn. 23 – BGHZ 183, 1: Sanieren oder Ausscheiden). Der nicht zustimmende Gesellschafter kann in einem solchen Fall wegen seines treupflichtwidrigen Verhaltens aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der Gesellschaftsvertrag muss für eine Zustimmungspflicht des Gesellschafters zu seinem Ausscheiden aus gesellschafterlicher Treuepflicht in besonders gelagerten Ausnahmefällen keine ausdrückliche Regelung enthalten, da diese Treuepflicht jedem Gesellschaftsverhältnis ohne ausdrückliche Regelung immanent ist (BGH, Beschl. v. 09.06.2015 – II ZR 110/14 Rn. 24).
Die Fragen aus und im Zusammenhang mit zusätzlichem Kapitalbedarf der Gesellschaft und einer sich daraus ergebenden Erhöhung der Beiträge der Gesellschafter sind komplex und werden auch weiterhin die Rechtsprechung, respektive den BGH beschäftigen. In der Rechtssache, die dem besprochenen Urteil zugrunde liegt, war – nachdem die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen wurde – der Weg in die Nichtzulassungsbeschwerde versperrt, da die Statthaftigkeitsgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO von mehr als 20.000 Euro nicht überschritten wurde.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Frage, ob und inwieweit Regelungen des Aktienrechts, insbesondere § 249 Abs. 1 Satz 2 AktG, für Publikums-Kommanditgesellschaften entsprechend anwendbar sind, kommt in Fällen der vorliegenden Art erhebliche Bedeutung zu.
Die Praxis sollte hierauf entsprechend reagieren und die rechtsgrundsätzliche Frage, ob der Gesellschafter einer Publikums-Kommanditgesellschaft den Streit um die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses auch außerhalb der Feststellungsklage sowie außerhalb von gesellschaftsvertraglichen Ausschlussfristen noch anderweitig – z.B. im Rechtsstreit über eine Zahlungsverpflichtung aus dem betroffenen Gesellschafterbeschluss – als Einwendung geltend machen kann, in geeigneten Rechtsfällen thematisieren und die Berufungsgerichte insoweit zu einer Zulassung der Revision motivieren. Eine Klärung dieser Rechtsfrage durch den BGH würde einen weiteren bedeutsamen Baustein in der Rechtsprechung zu den Publikums-Personengesellschaften darstellen.

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