Das LG Düsseldorf hat auf Betreiben der Wettbewerbszentrale Werbung einer Bank für ein kostenloses Girokonto als irreführend untersagt.

Die Deutsche Apotheker und Ärztebank hatte gegenüber angestellten Ärzten, die zugleich Mitglied des Marburger Bundes sind, für den Abschluss eines Girokontovertrages unter der Überschrift: „Das kostenlose apoGirokonto“ geworben. In der Werbung wurden dann die mit dem Konto verbundenen Leistungen als kostenlos geschildert – unter anderem die Möglichkeit, an 18.300 Geldautomaten mit der apoBankCard Geld abzuheben. Tatsächlich verlangt die Bank für die Ausstellung dieser Karte jedoch 9,50 Euro pro Kalenderjahr. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung als irreführend, weil der Kunde wesentliche, von ihm erwartete Leistungen im Zusammenhang mit dem Konto nur nutzen kann, wenn er die Bankkarte erhält. Auch wenn der Betrag von 9,50 Euro recht überschaubar ist, ist das Konto nach Meinung der Wettbewerbszentrale damit gerade nicht „kostenlos“. Die Bank hatte außergerichtlich u.a. damit argumentiert, dass in der Werbung gerade keine Aussage über die Kosten für die Debitkarte der Bank getroffen werde und die Kontoführung selbst ja kostenlos sei. Die Wettbewerbszentrale hatte daher zur grundsätzlichen Klärung der Angelegenheit beim LG Düsseldorf Klage erhoben mit dem Ziel, wie schon in den Verfahren gegen die Sparda-Bank West vor dem LG Düsseldorf (38 O 68/16) und gegen die Sparda-Bank Baden Württemberg vor dem LG Stuttgart (35 O 57/17), die Werbung mit einem kostenlosen Girokonto als irreführend untersagen zu lassen.

Das LG Düsseldorf hat sich nun der Auffassung der Wettbewerbszentrale angeschlossen.

Das Landgericht führt aus, dass auch wenn man unterstellt, die Werbung der Bank richte sich an Verbraucher mit einem höheren Bildungsniveau, diese durch die wiederholte Betonung der Kostenlosigkeit in die Irre geführt würden.

Nach Auffassung des Landgerichts erwarte auch dieser Verbraucher, dass die Ausstellung einer Bankkarte, die in Verbindung mit einer PIN die Bargeldabhebung an einem Geldautomaten ermöglicht, mit der Eröffnung des Kontos einhergeht – auch dann, wenn dazu ein gesonderter Kartennutzungsvertrag abgeschlossen werden muss. Auf Grund der Werbung erwarte er auch, dass die Ausstellung der Karte kostenlos sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale v. 19.12.2018

Werbung für kostenloses Girokonto als irreführend untersagt
Birgit OehlmannRechtsanwältin

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