- OLG Köln, Beschluss vom 24. März 2014 – I-2 Wx 28/14, 2 Wx 28/14 –, juris
Orientierungssatz
- 1. Wird ein Nachlasspfleger durch den Rechtspfleger aufgefordert, Geld bei einer bestimmten Bank auf ein neu einzurichtendes Nachlass-Pflegschaftssparbuch für die unbekannten Erben des Erblassers anzulegen und mit einem Sperrvermerk zu versehen, so muss er dem nicht Folge leisten.
- 2. Da davon auszugehen ist, dass in Deutschland eine Vielzahl von Kreditinstituten den Anforderungen des § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB gerecht werden, hat der Nachlasspfleger eine Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
- 3. Auch darf dem Beteiligten nicht aufgegeben werden, eine Sperrvereinbarung nach § 1809 BGB zu treffen, da Kreditinstitute aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht bereit sind, eine Sperrvereinbarung in Bezug auf ein (Rechtsanwalts-)Anderkonto zu treffen.