KG Berlin, Urteil vom 24. Februar 2014 – 8 U 157/12 –, juris

Leitsatz

Ist über den Nachlass Testamentsvollstreckung angeordnet, bedarf ein Darlehensvertrag zwischen einem Erben und einer Bank zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Testamentsvollstreckers (§§ 2205, 2211 BGB), wenn der Darlehensvertrag auch Verfügungen (hier: Abtretung von Rückgewähransprüchen auf vor- und gleichrangige Grundschulden) enthält.