Nachfolgend ein Beitrag vom 21.2.2017 von Kessen, jurisPR-BKR 2/2017 Anm. 4
Leitsatz
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Kreditinstituts, nach denen für geduldete Überziehungen eines Girokontos Kosten i.H.v. 6,90 Euro pro Rechnungsabschluss zum Ende eines Kalenderquartals anfallen, soweit die angefallenen Sollzinsen diese Kosten nicht übersteigen, und Sollzinsen in diesem Fall nicht erhoben werden, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
A. Problemstellung
Die Entscheidung des XI. Zivilsenats des BGH befasst sich mit der Frage der Wirksamkeit von Kostenklauseln im Zusammenhang mit geduldeten Überziehungen. Die streitgegenständliche Kostenklausel der beklagten Bank sah vor, dass im Falle geduldeter Überziehungen ein bestimmter Pauschalbetrag am Rechnungsabschluss, d.h. jeweils zum Quartalsende, in Rechnung gestellt wird, soweit nicht die anfallenden Sollzinsen für geduldete Überziehungen für diesen Zeitraum diesen Pauschalbetrag überstiegen. Der BGH hielt eine solche Kostenklausel im Bankverkehr mit Verbrauchern für unwirksam.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die streitbefangenen Bedingungen der beklagten Bank, gegen deren Verwendung der Kläger, eine gemäß § 4 UKlaG eingetragene qualifizierte Einrichtung, geklagte hatte, sahen für geduldete Überziehungen ein zweistufiges System vor: Die Bank berechnete entweder Sollzinsen oder aber eine feste Kostenpauschale (im konkreten Fall 6,90 Euro) für geduldete Überziehungen. Die Sollzinsen wurden in Rechnung gestellt, wenn sie der Summe nach die Kostenpauschale überschritten. Lagen sie hingegen in dem relevanten Abrechnungszeitraum (Quartal) unter dem Betrag der Kostenpauschale, wurde wiederum nur die Kostenpauschale in Rechnung gestellt.
Der BGH hat entschieden, dass eine solche Regelung jedenfalls im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt und deshalb unwirksam ist. Er hat damit das Berufungsurteil des OLG Frankfurt vom 04.12.2014 (1 U 170/13 – ZIP 2015, 673) als Vorinstanz bestätigt.
Hierbei hat der BGH zunächst festgestellt, dass die Kostenklausel keine sog. Preishauptabrede darstelle, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB entzogen sei. Einer Inhaltskontrolle entzogen sei nur der enge Bereich der Leistungsbestimmungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht angenommen werden könne. Hingegen seien Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung modifizieren, inhaltlich kontrollierbar. In diesem Sinne unterlägen Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln oder das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen, als sog. Preishauptabreden nicht der Inhaltskontrolle, insoweit mit der Ausnahme, dass das Gesetz selbst Vorgaben für die Preisgestaltung enthalte (BGH, Urt. v. 17.12.2013 – XI ZR 66/13 Rn. 12 – BGHZ 199, 281). Bei der streitgegenständlichen Kostenklausel handele es sich aber um eine sog. Preisnebenabrede, die nicht unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung der beklagten Bank regele, sondern – jedenfalls bei Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, die bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten die „kundenfeindlichste“ Auslegung gebiete – ein verdecktes Bearbeitungsentgelt darstelle. So sei die Annahme einer kontrollfähigen Preisnebenabrede deshalb naheliegend, weil der Pauschalbetrag nach dem Vorbringen der Beklagten gerade auch deshalb erhoben werde, weil die unter diesem Pauschalbetrag liegenden Sollzinsen angesichts des Bearbeitungsaufwandes, der mit geduldeten Kontoüberziehungen einhergehe, für die Bank nicht auskömmlich seien. Damit decke der Pauschalbetrag neben den Zinsen den Kostenaufwand ab, der der Beklagten bei der Bearbeitung einer geduldeten Überziehung, etwa der Bonitätsprüfung des Kunden, im eigenen Interesse entstehe, und führe im Ergebnis zur Erhebung eines neben dem Sollzins stehenden Bearbeitungsentgelts.
Sei die Klausel danach als Preisnebenabrede kontrollfähig, halte sie einer entsprechenden Inhaltskontrolle nicht stand, da sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweiche und die Kunden der Beklagten unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung sah der BGH darin, dass die Klausel die Kunden der Beklagten mit einem Aufwand für Tätigkeiten belastet, die die Beklagte in ihrem eigenen Interesse erbringt.
Unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung hat der BGH weiter ausgeführt, dass die Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung die unangemessene Benachteiligung indiziere und die danach bestehende Vermutung hier nicht widerlegt sei. Die Beklagte habe keine Gründe dargelegt, die eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich rechtfertige. Im Gegenteil führe die Klausel bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten dazu, dass vom Kunden ein Entgelt zu zahlen sei, das bei einer Einpreisung in den Zins den objektiven Tatbestand eines wucherähnlichen Geschäftes i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB erfülle. So liege ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, denn bei einer geduldeten Überziehung von beispielsweise 10 Euro für einen Tag und den hierfür in Rechnung gestellten 6,90 Euro wäre für die Gegenleistung ein Zinssatz von 25.185% p.a. zu vereinbaren.
Den Einwand der Beklagten, dass eine unangemessene Benachteiligung im Hinblick auf betriebswirtschaftliche Erwägungen zu verneinen sei, ließ der BGH nicht gelten. Insbesondere verwies er die Beklagte darauf, dass für den erhöhten Bearbeitungsaufwand, der mit der Gewährung eines Überziehungskredites einhergehe, ein höherer Zins verlangt werden könne, sodass die Erhebung eines Kostenbetrages nicht zwingend erforderlich sei. Die etwaige kurze Darlehenslaufzeit von Überziehungskrediten könne hierbei seitens der Bank im Wege einer Mischkalkulation berücksichtigt werden. Schließlich sei auch die nach Auffassung der Beklagten geringe Höhe des Entgelts kein geeignetes Kriterium, um eine unangemessene Benachteiligung zu rechtfertigen.
Mit weiterem Urteil, ebenfalls vom 25.10.2016 (XI ZR 387/15), hat der BGH eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 16.07.2015 – I-6 U 94/14 – WM 2015, 2085) aufgehoben, mit der das OLG Düsseldorf eine vergleichbare Klausel für wirksam erachtet hatte (das Urteil des OLG Düsseldorf ablehnend bereits Nobbe, WuB 2016, 404).
C. Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung des BGH fügt sich in eine Reihe von Urteilen ein, mit denen diverse Entgeltklauseln von Kreditinstituten im Zusammenhang mit Darlehensverträgen in den letzten Jahren gekippt wurden.
Ausgangspunkt ist hierbei immer die Überlegung, ob eine Entgeltklausel, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, überhaupt i.S.d. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig ist. Grundsätzlich erlaubt es nämlich der verfassungsrechtlich garantierte bürgerlich-rechtliche Grundsatz der Privatautonomie den Parteien, im Zuge eines Vertragsabschlusses Leistung und Gegenleistung frei zu bestimmen. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterfallen daher weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGH, Urt. v. 07.06.2011 – XI ZR 388/10 – NJW 2011, 2640; BGH, Urt. v. BGH, Urt. v. 30.11.2004 – XI ZR 49/04 – NJW-RR 2005, 1135 f.; BGH, Urt. v. 18.05.1999 – XI ZR 219/98 – NJW 1999, 2276; BGH, Urt. v. 14.10.1997 – XI ZR 167/96 – NJW 1998, 383; siehe auch Nobbe, WM 2008, 185, 186).
Der AGB-Kontrolle ist eine Klausel aber nicht schon dann entzogen, wenn sie eine Entgeltleistung bestimmt (BGH, Urt. v. 13.02.2001 – XI ZR 197/00 – NJW 2001, 1419). So entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des BGH, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder auf Grund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGH, Urt. v. 20.10.2015 – XI ZR 166/14 – NJW 2016, 560; BGH, Urt. v. 13.02.2001 – XI ZR 197/00 – NJW 2001, 1419, 1420; BGH, Urt. v. 21.04.2009 – XI ZR 78/08 – NJW 2009, 2051, 2052; BGH, Urt. v. 14.10.1997 – XI ZR 167/96 – NJW 1998, 383; BGH, Urt. v. 15.07.1997 – XI ZR 269/96 – NJW 1997, 2752, 2753). Das gesetzliche Leitbild, an dem Entgeltklauseln zu messen sind, folgt dabei aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die synallagmatische Gegenleistung für die Kreditbearbeitung sowie Kreditausreichung bzw. Kapitalnutzung abschließend als laufzeitabhängiger Zins ausgestaltet ist (BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12 – NJW 2014, 2420, 2423 f.).
Auf Basis dieser Grundsätze hat der BGH bereits mit Urteil vom 07.06.2011 (XI ZR 388/10 – NJW 2011, 2640) entschieden, dass (monatliche) Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten von Verbrauchern unzulässig sind. Die bloße Eröffnung und Führung eines Darlehenskontos stelle keine selbstständige Dienstleistung der Bank gegenüber ihrem Kunden dar, sondern erfolge ausschließlich zu Abrechnungszwecken und im buchhalterischen Interesse des Kreditinstituts. Die Kontoeinrichtung sei beim Kreditgeschäft lediglich ein unselbstständiger Neben- oder Begleitaspekt der Kreditgewährung neben dem Hauptgeschäft. Bereits für die Krediteinräumung, d.h. für dessen Bereitstellung, die in der Regel über ein Girokonto des Darlehensnehmers oder durch Überweisung an einen von ihm bezeichneten Dritten als Zahlungsempfänger erfolgt, werde das Kreditkonto nicht benötigt. Soweit es um die Rückführung des Kredits gehe, diene das Darlehenskonto in erster Linie buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken des Kreditinstituts, das durch seine interne Kontoführung im Eigeninteresse den jeweiligen Stand der Darlehensverbindlichkeit des Kunden dokumentiere. Für das Kreditinstitut sei das Darlehenskonto schon deshalb erforderlich, weil es die Zahlungen des Kunden im eigenen Interesse – insbesondere zur Ermittlung etwaiger Rückstände in Bezug auf Zinsen und Tilgung – überwachen müsse; darüber hinaus könne es diese Zahlungen ohnehin nicht „irgendwie“ entgegennehmen, sondern müsse sie in geordneter und für die Bank selbst nachvollziehbarer Weise verbuchen (BGH, Urt. v. 07.06.2011 – XI ZR 388/10 – NJW 2011, 2640; siehe auch Nobbe, WM 2008, 185, 193).
Mit zwei Urteilen vom 13.05.2014 (XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) hat der BGH seine frühere Rechtsprechung geändert, nach der Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehen in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2% unbeanstandet geblieben waren, und befand, dass formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehen unzulässig seien. Bei einem solchen Bearbeitungsentgelt handele es sich weder um eine kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung noch um ein Entgelt für eine Sonderleistung. Das Bearbeitungsentgelt stelle eine wesentliche Abweichung von Rechtsvorschriften dar, denn der Preis für die Gewährung des Darlehens sei beim Darlehen der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlende Zins. Ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt widerspreche diesem gesetzlichen Grundgedanken. Insoweit sei entscheidend, dass mit einem Bearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf Kunden abgewälzt werden, die die Bank – wie die Bearbeitung des Darlehensantrags und die damit verknüpfte Prüfung der Bonität des Kunden als wesentlicher Grundlage für einen Darlehensvertragsabschluss – im eigenen Interesse erbringe oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen habe (BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 170/13 – VuR 2014, 350; BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12 – NJW 2014, 2420).
Soweit zum Bearbeitungsentgelt Alternativen entwickelt wurden, etwa in Form des Individualbeitrags bei Verbraucherdarlehen durch die Targobank, hat das LG Düsseldorf die Erhebung eines Individualbeitrags in mehreren Entscheidungen ebenfalls für unwirksam erachtet (vgl. LG Düsseldorf, Beschl. v. 20.01.2016 – 8 S 67/15 – VuR 2016, 141; LG Düsseldorf, Beschl. v. 17.07.2015 – 8 S 20/15 – BKR 2015, 427). Die Bedingungen der Targobank sahen vor, dass das von dem Kunden geschuldete Entgelt für die von der Bank erbrachten Leistungen in zwei Positionen – die monatlich zu zahlenden Zinsen einerseits und den einmalig zu zahlenden Individualbetrag andererseits – aufzuteilen war. Dabei stellt die Summe von Zinsen und Individualbeitrag das Gesamtentgelt für die Gesamtheit aller von der Bank erbrachten Leistungen dar, und zwar dergestalt, dass die beiden Bestandteile des Gesamtentgelts nicht einzelne abgegrenzte Entgeltpositionen zur Abgeltung konkret zugeordneter vertraglicher Gegenleistungen der Bank bildeten, sondern zwei Teile eines Gesamtentgelts, das in seiner Gesamtheit pauschal alle Gegenleistungen der Beklagten abgilt. Das LG Düsseldorf ist der Ansicht, dass eine Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung deshalb anzunehmen sei, weil der Einmalbetrag – anders als ein Disagio – nicht laufzeitabhängig berechnet werde. Die Unangemessenheit der Regelung folge daraus, dass der Kunde einen Teil des auf die angestrebte Gesamtlaufzeit des Darlehens berechneten Entgeltes unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Belassung der Darlehensvaluta zahlen müsse (siehe hierzu LG Düsseldorf, Beschl. v. 17.07.2015 – 8 S 20/15 – BKR 2015, 427, 429). Demgegenüber ist das LG Stuttgart der Auffassung, dass die Vereinbarung des Individualbeitrags eine Hauptpreisabrede darstellt, die als Allgemeine Geschäftsbedingung von vornherein nicht der Inhaltskontrolle unterliegt (LG Stuttgart, Urt. v. 02.12.2015 – 13 S 45/15 – BKR 2016, 74).
Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage der Zulässigkeit sog. Wertermittlungsgebühren, also Gebühren für die Ermittlung und Festsetzung des Wertes einer Sicherheit. Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 05.11.2009 (I-6 U 17/09 – WM 2010, 215) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass eine in einem Darlehensvertrag vereinbarte „Schätzgebühr“ oder „Besichtigungsgebühr“ für die Wertermittlung von Beleihungsobjekten den Kunden gemäß § 307 BGB unangemessen benachteiligt. Die Besichtigung der Immobilie und die Wertschätzung erfolgten allein im Interesse des darlehensgebenden Kreditinstituts, das durch die Vereinbarung der Bestellung einer Grundschuld oder der Überlassung einer sonstigen Sicherheit seine eigenen Vermögensinteressen absichern wolle und klären möchte, ob das ihm als Sicherheit angebotene Objekt im Falle der Nichtbedienung durch den Darlehensnehmer ausreichend werthaltig ist. Ähnlich hat das LG Ravensburg geurteilt, wobei die dort streitgegenständliche Klausel nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung so verstanden werden konnte, dass die Wertermittlungskosten selbst dann zu bezahlen waren, wenn eine Wertermittlung gar nicht durchgeführt wurde (LG Ravensburg, Urt. v. 25.03.2010 – 2 O 117/09). Angesichts der BGH-Rechtsprechung, wonach Entgelte für Tätigkeiten, die eine Bank im eigenen Interesse erbringt, nicht bepreist werden dürfen, ist davon auszugehen, dass die vorgenannte instanzgerichtliche Rechtsprechung auch vor dem BGH Bestand haben wird.
Was schließlich das Thema Bearbeitungsentgelte im Zusammenhang mit geduldeten Überziehungen anging, hatte bereits das OLG Hamm mit Urteil vom 21.09.2009 (31 U 55/09) die Unwirksamkeit einer entsprechenden Entgeltklausel angenommen.
D. Auswirkungen für die Praxis
In Zeiten niedriger Zinsen sind Kreditinstitute naturgemäß darauf bedacht, ihre Einnahmensituation an anderer Stelle zu verbessern. Soweit dies durch die Erhebung von Entgelten im Zusammenhang mit Darlehensgewährungen erfolgt und diese – wie in aller Regel – formularmäßig erhoben werden, sind entsprechende Entgeltklauseln u.a. an § 307 BGB zu messen. Insoweit werden alle Entgeltklauseln, mit denen Tätigkeiten bepreist werden, zu denen die Bank entweder gesetzlich oder im Wege einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die im ureigenen Interesse der Bank liegen, jedenfalls im Bankverkehr mit Verbrauchern einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Gleichsam sollte vermieden werden, Entgelte im Zusammenhang mit Darlehensgewährungen laufzeitunabhängig auszugestalten, da dies dem gesetzlichen Leitbild in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB widerspricht. Die eigentlich spannende Frage aber wird sein, wie der BGH darlehensbezogene Entgeltklauseln im Geschäftsverkehr mit Unternehmern behandeln wird. Insoweit ist auf instanzgerichtlicher Ebene umstritten, ob etwa Bearbeitungsgebühren für Darlehen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern wirksam sind. Während beispielsweise das OLG München (Beschl. v. 13.10.2014 – 27 U 1088/14) und das OLG Köln (Urt. v. 13.07.2016 – I-13 U 140/15 – WM 2016, 1985) derartige Klauseln für wirksam halten, ist das OLG Frankfurt der Meinung, dass der Darlehensgeber auch einem Unternehmer gegenüber keine sonstige, rechtlich selbstständige Leistung erbringt, für die er eine Bearbeitungsgebühr als gesonderte Vergütung verlangen könnte (OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016 – 3 U 110/15 – NJW 2016, 2343). Gleicher Auffassung wie das OLG Frankfurt ist das OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.07.2016 – 7 U 109/15 – BKR 2016, 426). Insoweit bleibt abzuwarten, wie sich der BGH zu dieser Frage positionieren wird (siehe zur Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei gewerblichen Darlehensverträgen auch Casper/Möllers, WM 2015, 1689).