Das Landgericht Düsseldorf hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der WestLB im Zusammenhang mit der Gewährung eines Großkredits freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das freisprechende Urteil aufgehoben.
Nach den Urteilsfeststellungen verletzte der Angeklagte im Zeitraum 1999/2000 als verantwortliches Mitglied des Vorstands der WestLB bei der Vergabe eines Großkredits an die britische Unternehmensgruppe Boxclever seine Pflicht, die Vermögensinteressen der Bank zu wahren, indem er gravierende Risiken der Kreditgewährung vernachlässigte. Aus dem Kreditgeschäft resultierte für die Bank letztlich ein Schaden von über 400 Mio. €. Von dem für eine Verurteilung wegen Untreue erforderlichen Schädigungsvorsatz des Angeklagten hat sich das Landgericht jedoch nicht überzeugen können.
Dies hat der 3. Strafsenats beanstandet, weil das Landgericht seine Auffassung, der Angeklagte habe bereits im Dezember 1999 durch die Zustimmung zur Herausgabe eines „Commitment Letter“ und nicht erst Ende Juni 2000 durch die Genehmigung des Vertragsschlusses sowie der Kreditauszahlung seine Vermögensbe-treuungspflichten verletzt und dadurch einen Vermögensnachteil für die Bank herbeigeführt, nicht rechtsfehlerfrei begründet hatte. Der hierauf aufbauenden Beweiswürdigung zum Schädigungsvorsatz fehlt daher eine tragfähige Grundlage. Der Freispruch kann auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten werden; denn die sonstigen Feststellungen des angefochtenen Urteils schließen es nicht aus, dass wegen der vom Landgericht bejahten erheblichen Pflichtverletzungen des Angeklagten ein Untreuevorsatz noch nachgewiesen werden kann.
Das Landgericht Düsseldorf muss daher über die Sache neu entscheiden.
Urteil vom 13. August 2009 – 3 StR 576/08
Landgericht Düsseldorf – Urteil vom 19. Juni 2008 – 14 Kls 9/07
Karlsruhe, den 13. August 2009
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