Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Immobilienfonds in Anspruch. Mit einem am 31. Dezember 2004 bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg (ÖRA) eingegangenen Anwaltsschreiben vom 30. Dezember 2004 beantragten die Kläger gegen die Beklagte deshalb die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens. Auf fernmündliche Nachfragen wurde dem von den Klägern beauftragten Rechtsanwalt erklärt, die Schlichtungsstelle sei überlastet und ein weiteres Betreiben des Verfahrens sei nicht absehbar. Am 5. September 2005 wurde von den Klägern ein Gebührenvorschuss angefordert. Der Antrag wurde der Beklagten zusammen mit einer Ladungsver-fügung vom 6. Februar 2006 bekannt gegeben. Das Schlichtungsverfahren wurde am 23. März 2006 eingestellt. Daraufhin haben die Kläger gegen die Beklagte Klage erhoben. Die Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung mit der Begründung erhoben, der Güteantrag habe aufgrund der Verzögerungen im weiteren Verfahren keine rückwirkende Hemmung der Verjährung herbeiführen können.
Die Vorinstanzen haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der von den Klägern geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Vielmehr ist die Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrages gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB rechtzeitig gehemmt worden. Der – den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnende – Güteantrag ist durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger noch innerhalb der mit Ablauf des 31. Dezember 2004 endenden Verjährungsfrist bei der Schlichtungsstelle eingereicht worden. Zwar ist die Bekanntgabe des Antrags gegenüber der Beklagten erst über 13 Monate später veranlasst worden. Dies ist aber noch als „demnächst“ im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB anzusehen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe „demnächst“ veranlasst worden ist, hat der Senat auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur gleichgelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO zurückgegriffen. Danach darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebes der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können. So lag der Fall hier. Die Kläger hatten alle von ihnen geforderten Mitwirkungshandlungen, wie insbesondere die Einzahlung des angeforderten Gebührenvorschusses, zeitnah erbracht, um die Bekanntgabe des Güteantrags zu erreichen. Die Verzögerung der Bekanntgabe war allein durch die Arbeitsüberlastung der ÖRA im Jahr 2005 bedingt, die durch die Änderung des Verjährungsrechts und die dadurch hervorgerufene Sondersituation einer drohenden Verjährung von sog. Altansprüchen zum 31. Dezember 2004 entstanden war. Aufgrund dessen hätten die Kläger die Bearbeitung ihres Güteantrags nicht weiter beschleunigen können. Die Kläger hätten stattdessen auch nicht den Klageweg beschreiten oder das Mahnverfahren einleiten müssen. Für eine solche Pflicht besteht keine rechtliche Grundlage.
Im zur Entscheidung stehenden Fall kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensersatzanspruchs noch nicht abschließend beurteilt werden. Vielmehr wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
Urteil vom 22. September 2009 – XI ZR 230/08
LG Marburg – Urteil vom 6. Juni 2007 – 2 O 317/06
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 18. Juni 2008 – 15 U 146/07
Karlsruhe, den 22. September 2009
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501