BGH, Pressemitteilung vom 20.12.2016

Die Klägerin begehrt die Feststellung des Fortbestandes eines Bausparvertrages. Mit der beklagten Bausparkasse schloss die Klägerin am 13. September 1978 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme in Höhe von 40.000 DM (= 20.451,68 €). Für das Bausparguthaben war ein Guthabenzins in Höhe von 3% p.a. vereinbart, für ein zu gewährendes Bauspardarlehen ein Zinssatz von 5% p.a. Zuteilungsreife trat am 1. April 1993 ein. Ein Bauspardarlehen nahm die Klägerin in der Folgezeit nicht in Anspruch. Der Bausparvertrag wies am 1. Januar 2015 ein Bausparguthaben in Höhe von 15.772 € auf. Am 12. Januar 2015 erklärte die Beklagte die Kündigung des Bausparvertrages unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB* zum 24. Juli 2015.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung des Vertrages nicht vorliegen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgeben.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, WM 2016, 742) ausgeführt, dass der Beklagten kein Kündigungsrecht zustehe. Auf den Bausparvertrag finde das Darlehensrecht Anwendung. Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung gemäß § 488 Abs. 3 BGB** liegen aber nicht vor. Denn ein Bausparvertrag könne nach herrschender Meinung erst ab vollständiger Besparung gemäß        § 488 Abs. 3 BGB gekündigt werden. Ein ordentliches Kündigungsrecht stehe der Beklagten auch nicht auf Grund eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin zu, denn diese verhalte sich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase kein Bauspardarlehen in Anspruch nehme.

Es könne dahinstehen, ob § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Bausparverträge auch in der Ansparphase Anwendung finde. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des Kündigungsrechts nicht vor, weil die erstmalige Zuteilungsreife nicht mit dem vollständigen Empfang des an die Bausparkasse zu gewährenden Darlehens gleichzusetzen sei. Ein Darlehen sei erst dann vollständig empfangen, wenn es gemäß den vertraglichen Vereinbarungen vollständig zur Verfügung gestellt worden sei. Mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife gehe aber kein vollständiger Empfang des Darlehens einher, weil die Zuteilungsreife auf die Verpflichtung des Bausparers zur Erbringung der Regelsparbeiträge keinen Einfluss habe, da der Bausparvertrag bei der Nichtannahme fortgesetzt werde und damit auch die Verpflichtung zur Zahlung des Regelsparbeitrages fortbestehe.

Eine analoge Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB komme nicht in Betracht. Voraussetzung für eine Analogie sei eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit. Eine planwidrige Gesetzeslücke liege aber nicht vor, denn der Gesetzgeber habe bei der Neuregelung des Kündigungsrechts den Schuldnerschutz auf ein angemessenes Maß zurückführen, nicht aber Kündigungsmöglichkeiten erweitern wollen.

Die Beklagte habe auch kein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß §§ 490 Abs. 3***, 314 Abs. 1 BGB****. Die Nichtabnahme des Darlehens stelle kein vertragswidriges Verhalten des Bausparers dar, sondern sei im Bausparvertrag ausdrücklich vorgesehen.

Eine Kündigung könne auch nicht auf §§ 490 Abs. 3, 313 Abs. 3 BGB***** gestützt werden. Die Geschäftsgrundlage wäre selbst dann nicht entfallen, wenn die Klägerin ihre Absicht zur Inanspruchnahme des Darlehens endgültig aufgegeben hätte, denn die Bedingungen sehen für den Fall, dass kein Bauspardarlehen in Anspruch genommen werde, eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses vor. Die Geschäftsgrundlage wäre aber auch dann nicht entfallen wenn das Gleichgewicht zwischen Bauspareinlagen und Bauspardarlehen dergestalt gestört wäre, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen nicht mehr erfüllen könnte, denn sie habe dieses vertragsspezifische Risiko übernommen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Vorinstanzen:

LG Stuttgart – Urteil vom 15. September 2015 – 25 O 89/15

OLG Stuttgart – Urteil vom 30. März 2016 – 9 U 171/15

Karlsruhe, den 20. Dezember 2016

*§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

  1. (…)
  1. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

**§ 488 Abs. 3 BGB Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

(1) (…)

(2) (…)

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

*** § 490 Abs. 3 BGB Außerordentliches Kündigungsrecht

(1) (…)

(2) (…)

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

****314 Abs. 1 BGB Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

*****§ 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

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