Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. Januar 2014 – 4 U 88/13 –, juris

Orientierungssatz

1. Eine Quittung enthält lediglich ein außergerichtliches Geständnis hinsichtlich des Leistungsempfangs und als solches lediglich ein Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsache. Die Beweiskraft einer Quittung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; sie unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung und kann durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden. Der Gegenbeweis ist bereits dann geglückt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird; dass sie als unwahr erwiesen wird oder sich auch nur eine zwingende Schlussfolgerung gegen sie ergibt, ist dagegen nicht nötig.
2. Nachweis der Rückzahlung eines dem als Alleinerben eingesetzten Kind des Erblassers gewährten Darlehens anhand von Quittungen über die angeblichen Jahreszahlungen, wenn über den gesamten Zeitraum sowohl die Zahlungen als auch die Abzeichnungen jeweils sukzessiv in bestimmten Monaten der jeweiligen Jahre erfolgt sind, und aufgrund der damit nicht zu vereinbarenden Durchdruckspuren zumindest nicht auszuschließen ist, dass die Jahresaufstellungen im Einvernehmen zwischen dem Erblasser und der Mutter des Alleinerben „stapelweise“ gefertigt worden sind, um lediglich – sei es im Hinblick auf erwartete Pflichtteilsansprüche der enterbten Geschwister des Alleinerben oder aus anderen Gründen und sei es mit oder ohne Mitwirkung des Alleinerben – den Anschein von Rückzahlungen auf das dem ihm gewährten Darlehen zu erwecken, ohne dass tatsächlich Zahlungen erfolgt sind.