Nachfolgend wieder ein informativer Beitrag vom 23.11.2015 von Cranshaw, jurisPR-InsR 21/2015 Anm. 1

Leitsatz

Der Sicherungszessionar, dessen Forderung nach nochmaliger, an sich unwirksamer Abtretung gemäß §§ 408, 407 BGB erloschen ist und dessen dadurch entstandener Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB infolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung wegen Wegfalls der Bereicherung des Bereicherungsschuldners nicht mehr durchsetzbar ist, hat gegen den Verwalter Anspruch auf Herausgabe des Erlangten.

A. Problemstellung

In der Praxis der Globalzession kommt es immer wieder vor, dass der Sicherungszedent Forderungen unwirksam zum zweiten Mal abtritt, der nicht berechtigte Zweitzessionar die Forderung in Unkenntnis der Erstzession einzieht und der ebenfalls in Unkenntnis der Erstzession befindliche Drittschuldner an den Zweitzessionar mit befreiender Wirkung leistet (§§ 408, 407 BGB). Im dogmatischen Kern der Problematik steht der Prioritätsgrundsatz, so dass die Zweitabtretung unwirksam ist und der Zweitzessionar Nichtberechtigter (vgl. BGH, Urt. v. 24.04.1968 – VIII ZR 94/66 – NJW 1968, 1516, 1517; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 408 Rn. 1). Dem Erstzessionar steht gegen den Zweitzessionar dann der Anspruch gem. § 816 Abs. 2 BGB aus Nichtleistungskondiktion in Gestalt der Eingriffskondiktion zu, denn der nicht berechtigte Leistungsempfänger hat den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts, der Forderung, die dem Erstzessionar durch die Sicherungszession zur „Verfügung und Verwertung“ ausschließlich zugewiesen war, verletzt (vgl. nur BGH, Urt. v. 13.07.2012 – V ZR 206/11 – NJW 2012, 3572 Rn. 9; BGH, Urt. v. 09.03.1989 – I ZR 189/86 – BGHZ 107, 117, 120 f., m.w.N; Palandt/Sprau, BGB, § 812 Rn. 38 ff.). Eine weitere Problematik ergibt sich dabei, wenn der Sicherungszedent in die Insolvenz gerät, nachdem der Drittschuldner zwar an den Nichtberechtigten geleistet hat, aber der Insolvenzverwalter des Zedenten diese Leistung anficht und den Rückgewähranspruch gem. § 143 InsO erfolgreich durchsetzt. Mit dieser Konstellation hat sich der BGH in der Besprechungsentscheidung auseinandergesetzt.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
I. Klägerin ist die frühere Hausbank einer G.G mbH, Beklagter der Insolvenzverwalter der G.G. Die Bank hatte mit der späteren Insolvenzschuldnerin am 20.01.1997 einen üblichen Globalzessionsvertrag geschlossen, der alle Forderungen der G.G. aus Lieferungen und Leistungen gegen deren sämtliche Schuldner (Anfangsbuchstaben von A bis Z) umfasste. Als das Finanzamt mit Kontenpfändungen gegen die G.G. im Jahr 2004 vorging, gab die Klägerin aus dem ihr sicherungszedierten Forderungsportfolio Forderungen der späteren Insolvenzschuldnerin gegen einen Drittschuldner H. aus „Auftragslosen 1, 4, 7, 9“ frei, die an das Finanzamt abgetreten wurden, um die Kontenpfändungen zu erledigen. Es darf aus dem Blick der Kreditpraxis vermutet werden, dass die Klägerin hinreichend besichert war, so dass insoweit sogar ein Freigabeanspruch der Schuldnerin G.G. bestanden haben mag. Die Schuldnerin zedierte aber außerdem an das Finanzamt nicht freigegebene Forderungen aus einem „Auftragslos 2“, woraus das Finanzamt in dem Zeitraum von November 2004 bis Januar 2005 ca. 143.000 Euro erhielt.
Nach Eigenantrag vom 31.01.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G.G. am 01.03.2005 eröffnet. Der Beklagte des vorliegenden Prozesses forderte vom Finanzamt den Betrag von ca. 143.000 Euro erfolgreich im Wege der Insolvenzanfechtung zurück. Die Klägerin begehrte Herausgabe dieses Betrags abzüglich 9% Gläubigerbeiträge gem. § 171 InsO und offenbar abzüglich weiterer hier nicht weiter relevanter Beträge, woraus die Klagesumme von ca. 127.500 Euro resultierte.
Das LG Frankfurt/Oder hat der Klage stattgegeben, das OLG Brandenburg hat sie auf die Berufung des Beklagten mit Zustimmung in der Literatur abgewiesen (vgl. Büchler, EWiR 2014, 755; Schmücker, jurisPR-InsR 19/2014 Anm. 2). Der Insolvenzrechtssenat des BGH hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt und damit der Klage zum Erfolg verholfen.
II. 1. Das OLG Brandenburg hatte einen Anspruch der Klägerin aus § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO verneint, da der Klägerin weder ein Absonderungs- noch ein Ersatzabsonderungsrecht (analog § 48 InsO) zugestanden habe. Die Verminderung der Passiva der Schuldnerin durch die Leistung des Drittschuldners an das Finanzamt sei keine in der Masse unterscheidbar vorhandene Gegenleistung nach § 48 Satz 2 InsO. Die Durchsetzung der Rückgewähr des an das Finanzamt geflossenen Betrages im Wege der Insolvenzanfechtung führe zu keinem neuen Absonderungs- oder Ersatzabsonderungsrecht.
2. Dieser Auffassung des Berufungsgerichts zur Absonderung bzw. Ersatzabsonderung stimmt der BGH im Ergebnis zu, er bejaht jedoch den Zahlungsanspruch der Klägerin aus anderem Rechtsgrund.
Die Schuldnerin habe durch die Doppelzession unberechtigt über das im Fall der Insolvenz bestehende Absonderungsrecht der Klägerin nach § 51 Nr. 1 InsO verfügt. Der Berechtigte, dessen Recht durch Schuldner oder Verwalter beeinträchtigt wurde, könne nach § 48 InsO die Abtretung der Gegenleistung verlangen oder deren Herausgabe, falls sie in der Masse noch unterscheidbar ist. Diese für das Aussonderungsrecht geltende Norm finde auch auf das Absonderungsrecht Anwendung. Unbeachtlich ist aus dem Blick des BGH, dass § 48 InsO nur die wirksame Verfügung erfasst, während hier die Zweitzession unwirksam war; die Leistung der Drittschuldnerin an das Finanzamt führte dann über die §§ 408, 407 BGB zum Erlöschen der zedierten Forderungen gegenüber der Klägerin (womit dann § 48 InsO grundsätzlich anwendbar wurde). Es fehle aber an der Unterscheidbarkeit der Gegenleistung als Gegenstand der Masse. § 48 InsO sehe gerade keine „Wertsurrogation“ vor; die Reduzierung der Steuerverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin, also eine Entlastung der Passivseite, sei keine unterscheidbare Gegenleistung nach § 48 InsO.
Einen Anspruch auf den Anfechtungsanspruch habe die Klägerin gleichfalls nicht erworben, dieser entstehe vielmehr mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sei ebenfalls kein Surrogat für das untergegangene Absonderungsrecht.
Der Anspruch der Klägerin folge aber aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, also aus Eingriffskondiktion. Bis zur anfechtungsrechtlichen Rückgewähr habe die Klägerin gegen das Finanzamt einen Anspruch nach § 816 Abs. 2 BGB gehabt. Zu dem Verhältnis der Ansprüche des Berechtigten gegen den Nichtberechtigten gemäß dieser Norm und dem Anspruch der Masse aus Insolvenzanfechtung gegen den nichtberechtigten Leistungsempfänger bestehe keine gesetzliche Vorschrift. Der Senat habe aber entschieden, dem Verwalter stehe weder unmittelbar noch analog ein Anspruch aus § 166 Abs. 2 InsO zu, den Anspruch der Berechtigten aus Eingriffskondiktion gem. § 816 Abs. 2 BGB geltend zu machen. Dieser Anspruch sei kein Massegegenstand und nicht Surrogat der untergegangenen sicherungszedierten Forderung. Der Verwalter könnte, so der Senat im Ergebnis, insoweit nur aus abgetretenem Recht des Sicherungszessionars oder im Wege der (gewillkürten) Prozessstandschaft klageweise vorgehen. Der Senat sieht sich veranlasst darauf hinzuweisen, er habe in seinem Urteil vom 15.05.2003 (IX ZR 218/02 – WM 2003, 1367) nicht darauf erkannt, die Durchsetzung der Eingriffskondiktion nach § 816 Abs. 2 BGB sei bei etwaigem Bestehen eines parallelen Anfechtungsrechts gegenüber dem nichtberechtigten Leistungsempfänger ausgeschlossen, einen „Vorrang“ der Anfechtung habe er nicht bejaht. In seiner späteren Entscheidung vom 29.09.2011 (IX ZR 74/09) habe er die Unabhängigkeit der beiden Ansprüche herausgearbeitet. Der Leistungsempfänger könne sich gegen die Inanspruchnahme aus der einen Anspruchsgrundlage nicht mit dem Argument wehren, er sei einem weiteren (gleichgerichteten) Anspruch ausgesetzt. Werde er vom Insolvenzverwalter anfechtungsrechtlich mit Erfolg in Anspruch genommen, stehe ihm aber gegen die Klage des Berechtigten nach § 816 Abs. 2 BGB der Einwand der Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB zu. Damit erlösche der Anspruch des Berechtigten. Hieraus folgert der BGH zugleich, der Insolvenzverwalter erlange die Zahlung des nicht berechtigten Zweitzessionars auf den Anfechtungsanspruch im Verhältnis zum Erstzessionar ohne rechtlichen Grund. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch stelle keinen Rechtsgrund gegenüber dem wahren Berechtigten dar. Folge der hier zu bejahenden Eingriffskondiktion sei ein Bereicherungsanspruch als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO, denn der fragliche Betrag sei eben erst nach Verfahrenseröffnung zur Masse gelangt. Das bereits zitierte Urteil zu IX ZR 74/09 stehe dem nicht entgegen, denn dort sei die Anfechtung gegenüber dem Zweitzessionar deshalb erfolgreich gewesen, weil dieser das Einziehungsrecht des Verwalters gem. § 166 Abs. 2 InsO verletzt habe, welches einen eigenen Vermögenswert der Masse darstelle, so dass hierin eine Gläubigerbenachteiligung gem. § 129 InsO liege. Damit werde keine Aussage getroffen, wem der Betrag endgültig zustehe, der Masse oder der Erstzessionarin. Ohne Belang sei auch, dass das Absonderungsrecht erloschen wäre, hätte die Schuldnerin die Forderung selbst eingezogen. Vorliegend sei die Forderung unwirksam erneut sicherungszediert worden, worauf sie – unrechtmäßig – eingezogen worden sei. Das sei eine anderer Sachverhalt. Man könne den Anspruch der Klägerin nicht mit der Begründung verneinen, bei anderem Sachverhalt hätte sie keinen oder einen anderen Anspruch gehabt.
C. Kontext der Entscheidung
I. Würdigung der Besprechungsentscheidung
Das Besprechungsurteil überzeugt. Es liegt zudem in der bisherigen Linie der Judikatur des Senats, der allerdings Anlass sieht, Details seiner bisherigen Urteile im vorliegenden Kontext klarzustellen. Das Kernproblem ist das Verhältnis des mit Insolvenzeröffnung entstehenden Anfechtungsanspruchs zu dem vorinsolvenzlichen Anspruch des Erstzessionars aus § 816 Abs. 2 BGB. Zunächst einmal ist es richtig, einen Ersatzabsonderungsanspruch in analoger Anwendung des § 48 InsO zu verneinen. Die in Fällen mehrerer Forderungsprätendenten notwendige Schuldnerschutzvorschrift der §§ 408 Abs. 1 i.V.m. 407 BGB (dazu Cranshaw in: Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 408 BGB Rn. 1 ff., 7 ff.) führt nach zutreffender Auffassung des BGH dazu, dass die unwirksame Verfügung des Zedenten durch die Zweitzession zugunsten des Zweit- oder Scheinzessionars dennoch Wirkung entfaltet. Der (gutgläubige) Drittschuldner leistet mit befreiender Wirkung, dem berechtigten Erstzessionar bleibt der Anspruch gegen den Zweitzessionar nach § 816 Abs. 2 BGB. Die Ersatzabsonderung des Erstzessionars scheitert aber daran, dass die Schuldbefreiung des Insolvenzschuldners in der Masse nicht unterschieden werden kann, da lediglich Bilanzpositionen geändert wurden (Reduzierung einer Passiv- sowie einer Aktivposition der Schuldnerin).
II. Anfechtung gegenüber dem Zweitzessionar
Die Rechtsbeziehung zwischen Zweitzessionar und Schuldner ist von derjenigen zwischen Erst- und Zweitzessionar strikt zu unterscheiden. Tilgt der Schuldner anfechtbar Verbindlichkeiten durch die unwirksame Abtretung einer bereits zuvor anderweit abgetretenen Forderung, so steht dem Insolvenzverwalter der Rückgewähranspruch gem. § 143 InsO gegen den Zweitzessionar zu, dessen Forderung nach § 144 InsO wieder auflebt und zur Tabelle anzumelden ist.
III. Dilemma der Inanspruchnahme des Zweitzessionars und Anfechtungsgegners
Der Zweitzessionar ist bei dieser Konstellation zwei Ansprüchen ausgesetzt, des Erstzessionars und des Insolvenzverwalters, die in Konkurrenz zueinander stehen, ohne dass der eine Anspruch systematisch Vorrang vor dem anderen beanspruchen dürfte. Auch insoweit ist dem BGH zuzustimmen. Freilich kann es auch nicht sein, dass der Zweitzessionar das Risiko der doppelten Inanspruchnahme trägt. Es ist daher systematisch richtig, wenn ihm der BGH den Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB zuerkannt hat, der auch den Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB erfassen kann. Das Finanzamt trägt gegenüber dem Erstzessionar, der Klägerin im vorliegenden Fall, auch nicht das Risiko der Wertlosigkeit seiner im Gegenzug zur anfechtungsrechtlichen Rückgewähr wieder aufgelebten Steuerforderung gem. § 144 Abs. 1 InsO. Dies würde rechtfertigen, den Einwand des § 818 Abs. 3 BGB zu versagen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, § 818 Rn. 42 ff., 44), so dass die Klägerin den Anspruch gem. § 816 Abs. 2 BGB hätte gegenüber dem Finanzamt durchsetzen können.
IV. Ungerechtfertigte Bereicherung der Insolvenzmasse
Durch die erfolgreich durchgesetzte Anfechtung hat die Masse in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts, nämlich des Erstzessionars (als Zuordnungsberechtigtem der untergegangenen Forderung) eingegriffen, so dass der BGH zutreffend einen Anspruch aus Eingriffskondiktion bejaht hat, der Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist. Das Anfechtungsrecht trifft keine Aussage darüber, ob die Masse den erstrittenen Betrag im Verhältnis zu einem Dritten behalten darf. Hierfür ist ein rechtfertigender Grund im Rechtsverhältnis diesem gegenüber notwendig, der hier nur insoweit erkennbar ist, als es um die Gläubigerbeiträge gem. § 171 InsO geht, die der Masse als Folge des § 166 Abs. 2 InsO zustanden und die nach der ebenfalls zutreffenden Senatsjudikatur einen eigenen Vermögenswert darstellen (Rn. 20 des Besprechungsurteils, m.w.N.).
V. Einziehung der Forderung durch den Schuldner
Auch der Umstand, dass der Schuldner mangels Widerrufs der Einziehungsermächtigung die streitgegenständliche Forderung hätte berechtigt selbst einziehen können, womit sie nach § 362 BGB erloschen wäre, so dass der Erstzessionar nichts bekommen hätte, spielt hier keine Rolle, da der Sachverhalt eben ein anderer war. Die unwirksame Zweitabtretung steht der Einziehung der Forderung durch den Schuldner nicht gleich. Nach Vornahme der ersteren Rechtshandlung hätte der Erstzessionar auch überhaupt nichts mehr widerrufen können, sondern seine vorrangige Inhaberschaft an der Forderung nur gegenüber dem Zweitzessionar und – vor der schuldbefreienden Leistung – gegenüber dem Drittschuldner geltend machen können.
Anders, wozu der Sachverhalt vorliegend offenbar keinen Anlass bot, wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn die Klägerin selbst die zedierte Forderung anfechtbar erworben hätte und der Anfechtung wegen kongruenter Deckung ausgesetzt gewesen wäre. Bei der Globalzession, bei der es gerade um die nach Abschluss des Zessionsvertrages künftig entstehenden Forderungen geht (vgl. zu deren Anfechtung wegen kongruenter Deckung BGH, Urt. v. 29.11.2007 – IX ZR 30/07 – BGHZ 174, 297), hätte dann der Beklagte dem Bereicherungsanspruch des Erstzessionars den Einwand der Anfechtbarkeit gem. § 146 Abs. 2 InsO entgegenhalten können, denn diese Norm ermöglicht dem Verwalter, Ansprüchen aller Art entgegenzutreten, die auf anfechtbaren Rechtshandlungen des Prozessgegners beruhen (vgl. K. Schmidt/Büteröwe, InsO, 18. Aufl. 2013, § 146 Rn. 14 ff.). Zwar ist der Anspruch des Erstzessionars aus Eingriffskondiktion nicht Surrogat des ehemals bestehenden und – bei der hier einmal angenommenen Fallkonstellation – anfechtbar erworbenen Absonderungsrechts, aber dennoch hat der anfechtbare Erwerb sich schließlich auf dem vorstehend beschriebenen Weg in den Bereicherungsanspruch fortgesetzt, so dass dieser Zusammenhang die Anwendung des § 146 Abs. 2 InsO rechtfertigt.
D. Auswirkungen für die Praxis
I. Das Urteil ist von hoher praktischer Bedeutung und zwar einmal im Hinblick auf die standardmäßige Globalzession in der Unternehmensfinanzierung durch die Finanzgläubiger, zum anderen aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Mehrfachzessionen nicht selten vorkommen, meist sicher nicht in betrügerischer Absicht, sondern infolge Rechtsirrtums oder infolge eines ungenügenden Rechnungswesens des Insolvenzschuldners, aus dem die Zuordnung der Forderung nicht erkennbar ist.
II. Bei der gegebenen Sachlage war die Anfechtung gegenüber dem Finanzamt dennoch richtig, da sie der Masse die Gläubigerbeiträge verschafft hat. Verwalter werden daher auch weiterhin so verfahren, sofern nicht in dergleichen Fällen Einigkeit mit dem Berechtigten erzielt werden kann, dass er den Anspruch nach § 816 Abs. 2 BGB verfolgt und die Masse am Ergebnis mit 9% entsprechend § 171 InsO beteiligt.
III. Sicherungszessionare werden erneut gemahnt, die ihnen zedierten Forderungen auf Umfang, Bestehen und Werthaltigkeit regelmäßig zu überprüfen. In etwaiger Insolvenznähe werden sie meist zweckmäßig die Einziehungsermächtigung des Kreditnehmers und etwa künftigen Insolvenzschuldners widerrufen, um nicht das Risiko einzugehen, dass die Forderungen vom Schuldner eingezogen werden und ihnen verloren gehen. Dies gilt auch in den Fällen der vorläufigen Insolvenzverwaltung im Verhältnis zum vorläufigen Insolvenzverwalter sowie dem Insolvenzschuldner und trotz des Urteils „Mutter-Kind-Kuren“ des BGH (v. 21.01.2010 – IX ZR 65/09 – BGHZ 184, 101).
Aus der Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 InsO kann der Verwalter erkennen, welche Absonderungsrechte geltend gemacht werden und damit auch Sachverhalte wie diejenigen des vorliegenden Falles feststellen. Das Urteil erinnert damit zugleich daran, den Vorgaben des § 28 Abs. 2 InsO sorgfältig nachzukommen.