OLG Düsseldorf, 02.05.2019 Pressemitteilung Nr. 9/2019
Wer als Arbeitnehmer ein Darlehen zurückzahlen muss, versichert sich oftmals für den Fall, dass er arbeitslos wird. Die Versicherung muss aber grundsätzlich nicht zahlen, wenn der Darlehensnehmer sein Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat. Ob das auch dann gilt, wenn er zu einer solchen Kündigung gezwungen wurde, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Darüber verhandelt nun der Versicherungssenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in öffentlicher Sitzung am 7. Mai 2019 um 11.00 Uhr im Saal A 114, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf.

 

Der heute 61jährige Kläger aus Düsseldorf nahm im April 2015 ein Darlehen auf. Zugleich schloss er eine Restkreditversicherung bei dem beklagten Versicherer ab. Die sollte unter anderem den Fall seiner Arbeitslosigkeit absichern. Ende des gleichen Jahres kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 01.01.2016. Er behauptet, dazu durch seinen ehemaligen Arbeitgeber gezwungen worden zu sein. Der Arbeitgeber habe damit gedroht, sonst seinen Ruf innerhalb der Branche zu zerstören. Seit März 2018 hat der Kläger einen neuen Arbeitgeber.

Er verlangt von dem beklagten Versicherer die Zahlung der Darlehensraten von Januar 2016 bis Mai 2017 in Höhe von rund 9.000 Euro. Zudem möchte er feststellen lassen, dass der Versicherer auch für die weiteren Raten ab Juni 2017 in Höhe von monatlich rund 530 Euro aufkommen muss. Das Landgericht Düsseldorf hat seine Klage abgewiesen (Urteil vom 08.01.2018, Aktenzeichen 9 O 130/17). Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, über die der 4. Zivilsenat (Versicherungssenat) des Oberlandesgerichts Düsseldorf entscheiden muss (Aktenzeichen I-4 U 12/18).

Ton-, Foto- und Filmaufnahmen sind grundsätzlich nur kurz vor der Verhandlung und nur mit vorheriger Genehmigung möglich. Daran interessierte Medienvertreter werden gebeten, sich rechtzeitig bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu melden.

Düsseldorf, 2. Mai 2019

Dr. Michael Börsch
Pressedezernent
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 4971-411
Fax: 0211 4971-641
E-Mail: pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de

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