Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Marktmanipulation zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 20. Juli 2011 verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatten die IKB Deutsche Industriebank AG und die von ihr gegründete, rechtlich selbständige Zweckgesellschaft Rhineland Funding Capital Corporation in erheblichem Umfang in verbriefte Kreditforderungen (ABS-Papiere = Asset Backed Securities sowie CDO-Papiere = Collateralised Debt Obligations) investiert, denen Darlehen zugrunde lagen, die von Banken in den USA an finanzschwache Schuldner für den Erwerb eines Eigenheims (Subprime-Kredite) vergeben worden waren. Um den nachgebenden Kurs der IKB-Aktie zu stützen, veranlasste der Angeklagte als Vorstandssprecher der IKB AG am 20. Juli 2007 die Herausgabe einer Presseerklärung, in der er bewusst den unzutreffenden Eindruck erweckte, die Subprime-Krise habe für die Engagements der IKB AG und ihrer Zweckgesellschaft in solche Wertpapiere praktisch keine Auswirkungen, von den durch eine Ratingagentur angekündigten Neubewertungen seien sie lediglich mit einem einstelligen Millionenbetrag betroffen. Als Folge dieser irreführenden Angaben stieg der Kurs der IKB-Aktie um etwa 1,9 % mit einer deutlichen Überrendite zum Vergleichsindex MDax. In den folgenden Tagen kam es zu Problemen mit der Anschlussfinanzierung der Investments. Die Zahlungsunfähigkeit der IKB AG konnte nur mit staatlicher Hilfe vermieden werden.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Auslegung des Landgerichts, die Presseerklärung enthalte irreführende Angaben, keinen Rechtsfehler aufweist. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat es den Angeklagten zu Recht der vorsätzlichen Marktmanipulation gemäß § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11, § 20a Abs. 1 Nr. 1 WpHG schuldig gesprochen. Entgegen der Meinung des Revisionsführers bestehen gegen die Strafvorschrift keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die erhobenen zahlreichen Verfahrensrügen hatten keinen Erfolg.
Beschluss vom 20. Juli 2011 – 3 StR 506/10
Landgericht Düsseldorf – Urteil vom 14. Juli 2010 – 14 KLs-130 Js 54/07-6/09
Karlsruhe, den 01. Aug. 2011
Die einschlägigen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) lauten:
§ 20a Abs. 1 WpHG
Es ist verboten,
… unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, …, wenn die Angaben … geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreises eines Finanzinstruments … einzuwirken.
§ 39 Abs. 2 WpHG
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
… entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 …, eine Angabe macht …
§ 38 Abs. 2 WpHG
Ebenso wird bestraft, wer eine in … § 39 Abs. 2 Nr. 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch
… auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments … einwirkt.
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