Nach den Feststellungen des Landgerichts machten die Angeklagten höhere Betriebsausgaben steuerlich geltend, als für den Fonds tatsächlich durch die Produktion der Filme entstanden waren. Dies verschleierten sie, indem sie mit Scheinüberweisungen die Zahlungen höherer Beträge vortäuschten.
Gegen das Urteil haben beide Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Angeklagten rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts, die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision die Verhängung höherer Strafen. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 die Revisionen der Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Am 16. Dezember 2008 hat die Staatsanwaltschaft ihre Revision zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts ist somit rechtskräftig.
Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 1 StR 322/08
Landgericht München I – Urteil vom 13. November 2007 – 4 KLS 313 Js 38077/05
Karlsruhe, den 18. Dezember 2008
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