OLG Celle, Beschluss vom 22. Juli 2015 – 3 W 48/15 –, juris

Leitsatz

Der Streitwert der Festsetzung der Beendigung eines Darlehensvertrages richtet sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag des Vertragszinses.

Aus den Entscheidungsgründen

a) Zu Recht weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass – nach Auslegung – nicht die positive Feststellung, dass die Darlehen durch die Widerrufsschreiben beendet worden seien, begehrt wird, was unzulässig wäre, da nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Klage sein, sodass sich die Feststellung von Vorfragen oder von Elementen eines Rechtsverhältnisses nicht durchsetzen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 3. Mai 1983, VI ZR 79/80, juris Rn. 10). Nach Auslegung wird mithin die Feststellung der Beendigung der Darlehensverträge und somit das Nicht – mehr – Bestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt, und damit eine negative Feststellung, sodass der übliche Abzug von 20 % im Rahmen einer nur positiven Feststellung – entgegen der Auffassung der Kläger – nicht vorzunehmen ist.
b) Abweichend von der Entscheidung des Senates zu 3 W 22/14, in dem allerdings die Höhe der offenen Restvaluta streitig war, stellt der Senat bei der Festsetzung des Wertes der Feststellungsklage nach dem Interesse der Kläger mit dem Oberlandesgericht Stuttgart nach §§ 3, 9 ZPO auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Vertragszinsen ab (vgl. Beschl. v. 30. Apr. 2015, 6 W 25/15, juris).