Nachfolgend ein Beitrag vom 21.11.2017 von Altenhofen, jurisPR-BKR 11/2017 Anm. 2
Leitsatz
Tilgt eine Gesellschaft ein von ihr selbst und ihrem Gesellschafter besichertes Darlehen gegenüber dem Darlehensgeber, liegt die Gläubigerbenachteiligung bei der Anfechtung der Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherung in dem Abfluss der Mittel aus dem Gesellschaftsvermögen, weil der Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft zur vorrangigen Befriedigung der von ihm besicherten Verbindlichkeit verpflichtet ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.12.2011 – IX ZR 11/11 – BGHZ 192, 9).
A. Problemstellung
In der Entscheidung des IX. Zivilsenates des BGH geht es um die Frage, ob ein Anspruch einer insolventen Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter aufgrund der Rückzahlung eines Darlehens an die Darlehensgeberin besteht, welches sowohl von der Gesellschaft selbst als auch von ihrem Gesellschafter besichert wurde.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Gegenstand des Rechtsstreits war ein Darlehen einer Bank an eine später insolvente KG. Zur Sicherung ihrer Forderung ließ sich die Darlehensgeberin in Form einer Globalabtretung sämtliche Kundenforderungen abtreten. Der Beklagte, der einziger Kommanditist der Gesellschaft war, übernahm daneben gegenüber der Bank eine Bürgschaft in Höhe der Darlehensvaluta. Einen Monat vor dem Insolvenzantrag befand sich das Konto der Gesellschaft im Soll. Auf die im Rahmen der Globalabtretung an die Bank abgetretenen Forderungen erbrachten Kunden der Gesellschaft Einzahlungen auf das Konto der Gesellschaft, wodurch das Bankdarlehen vollständig zurückgeführt werden konnte. Der Insolvenzverwalter nimmt nunmehr den Gesellschafter auf Zahlung der Darlehensvaluta in Anspruch.
Das Berufungsgericht hatte dem Begehren stattgegeben. Die hiergegen zugelassene Revision blieb ohne Erfolg.
Die Klageforderung des Insolvenzverwalters gegen den Gesellschafter der KG ergebe sich aus den §§ 143 Abs. 3 Satz 1, 135 Abs. 2 InsO. Nach Ansicht des BGH führt die Rückzahlung des Darlehens zu einer Gläubigerbenachteiligung. Das Gericht begründet seine Entscheidung mit dem Argument, dass der Gesellschafter aufgrund der übernommenen Bürgschaft im Verhältnis zu seiner Gesellschaft zur vorrangigen Befriedigung der Bank verpflichtet war. Dem stünde nicht entgegen, dass die Zahlungen der Gesellschaft im Verhältnis zu der Bank aufgrund der Sicherheitenabrede insolvenzfest waren. Denn die Gesellschaftsgläubiger würden stets dann benachteiligt, wenn „ein durch den Gesellschafter besichertes Drittdarlehen aus Mitteln der Gesellschaft befriedigt wird, weil der Gesellschafter aus der von ihm übernommenen Sicherheit zur vorrangigen Befriedigung des Gläubigers verpflichtet ist.“ Ist der Gesellschafter alleiniger Adressat der Anfechtung aus § 135 Abs. 2 InsO, so könne es für den gegen ihn gerichteten Anspruch nicht maßgeblich sein, ob der nach anderen Normen (§§ 130 Abs. 1 Satz 1, 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO) einer Anfechtung ausgesetzte Darlehensgeber insolvenzfest gesichert ist, weil jede Rechtshandlung selbstständig auf ihre Ursächlichkeit für gläubigerbenachteiligende Folgen zu überprüfen sei.
C. Kontext der Entscheidung
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Konstellation der Doppelbesicherung eines Drittdarlehens durch die Gesellschaft und den Gesellschafter.
Hintergrund der Entscheidung ist das Recht der Gesellschafterdarlehen, das durch den Gesetzgeber in Form des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt wurde. So finden sich nunmehr alle Normen zum Recht der Gesellschafterdarlehen im Insolvenzrecht (§§ 19, 39, 44a, 135, 143 InsO) wieder. Auch wurde die Unterscheidung zwischen kapitalersetzenden und sonstigen Gesellschafterdarlehen aufgegeben (vgl. zum Ganzen Altmeppen, NJW 2008, 3601 m.w.N.). Deswegen kam es hier nur noch auf die Rückzahlung des Darlehens innerhalb der Jahresfrist gemäß § 135 Abs. 2 InsO an.
Kern der Problematik war die Tatsache, dass das Darlehen der Bank sowohl von der Gesellschaft selbst als auch von ihrem Gesellschafter besichert wurde. Die Richtigkeit der BGH-Entscheidung erkennt, wer sich die Ausgangslage ins Gedächtnis ruft: Gewährt ein Gesellschafter seiner Gesellschaft ein Darlehen, welches er binnen Jahresfrist vor Insolvenzantragstellung zurückerhält, so ist diese Rückzahlung gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, weil sie die anderen Gläubiger benachteiligt und insofern gegen den Grundsatz der par conditio creditorum verstößt. Die Gläubigerbenachteiligung ergibt sich im Falle der vorinsolvenzlichen Befriedigung des Gesellschafters daraus, dass dessen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nach Verfahrenseröffnung nur nachrangig zu berücksichtigen gewesen wäre, vgl. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. In diesem Zusammenhang hat der BGH in einer früheren Entscheidung bereits klargestellt, dass der Gesellschafter nicht besser stehen darf, wenn die Gesellschaft von sich aus den Gläubiger befriedigt und der Gesellschafter dadurch von seiner Verpflichtung befreit wird (vgl. BGH, Urt. v. 04.07.2013 – IX ZR 229/12 – BGHZ 198, 77). Nichts anderes darf schließlich für den Fall gelten, dass der Gesellschafter der Gesellschaft an Stelle einer Darlehensgewährung eine Forderung gegen die Gesellschaft besichert (BT-Drs. 8/1347, S. 40). Durch die Gleichstellung von Darlehensgewährung und Darlehenssicherung soll verhindert werden, dass die Bestimmung des § 135 Abs. 2 InsO umgangen wird (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.1976 – II ZR 162/75 – BGHZ 67, 171, 182 m.w.N.).
Mit der hier besprochenen Entscheidung hat der BGH eine weitere Facette des Gesellschafterdarlehens geklärt: Er nimmt eine Gläubigerbenachteiligung auch für den Fall an, dass sich die Darlehensgeberin die Forderung sowohl von der Gesellschaft als auch von dem Gesellschafter besichern lässt. Denn Gegenstand der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO ist die durch die Zahlung der Gesellschaft bewirkte Befreiung des Gesellschafters von der übernommenen Sicherheit. Der Gesellschafter soll sich demgegenüber aber an seiner Finanzierungszusage festhalten lassen, zumal es um den Schutz der Gesellschaft zugunsten aller Gläubiger geht. Daher besteht der Anspruch gegen den Gesellschafter aus den §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO auf den Wert der von dem Gesellschafter begebenen Sicherheit.
D. Auswirkungen für die Praxis
Für die Praxis hat die Entscheidung des BGH erhebliche Auswirkungen. Der Fall, dass der Gesellschafter der Gesellschaft nicht selbst ein Darlehen gibt, sondern sich nur für die Rückzahlung des Darlehens durch die Gesellschaft gegenüber der Bank verbürgt, kommt in der Praxis häufig vor. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2011, in der höchstrichterlich entschieden wurde, dass die oben nachgezeichneten Grundsätze auch für den Fall gelten, dass die Darlehensgeberin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Verwertung der Sicherheit Befriedigung erlangt (BGH, Urt. v. 01.12.2011 – IX ZR 11/11 – BGHZ 192, 9). Zwar sei dieser Fall nicht von § 135 Abs. 2 InsO erfasst. Allerdings sei diese planwidrige Regelungslücke durch eine entsprechende Anwendung des § 143 Abs. 3 InsO zu schließen.
Mit denselben Erwägungen muss im Übrigen auch der Fall entschieden werden, dass seitens der Darlehensgeberin auf die Inanspruchnahme der Gesellschaftersicherheit verzichtet wird. Denn auch in diesem Fall wird der Gesellschafter von seiner Finanzierungszusage zulasten der übrigen Gläubiger befreit.
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