Nachfolgend ein Beitrag vom 14.12.2018 von Altenhofen, jurisPR-BKR 12/2018 Anm. 6

Orientierungssätze

1. Ein Kapitalanleger hat gegenüber einer Ratingagentur keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines fehlerhaften Unternehmensratings gemäß Art. 35a Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 462/2013 (Rating-Verordnung), da fehlerhafte Unternehmensbewertungen von der Rechtsnorm nicht erfasst werden.
2. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch des Anlegers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Anhang 3 der VO (EG) 462/2013 (Rating-Verordnung) besteht im Falle eines fehlerhaften Unternehmensratings ebenfalls nicht.

A. Problemstellung

Die Besprechungsentscheidung des LG Düsseldorf betrifft die Frage, inwiefern geschädigten Anlegern ein Schadensersatzanspruch gegen eine Ratingagentur wegen fehlerhaften Ratings zusteht.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Beklagte ist Betreiberin einer Ratingagentur und seit 2010 gemäß der Verordnung EG Nr. 1060/2009 vom 16.09.2009 registriert. Sie erstellte am 01.10.2012 ein Rating im Auftrag eines mittlerweile insolventen Unternehmens, der Emittentin, wonach die Emittentin die Ratingnote „BBB“ erhielt. Die Emittentin beabsichtigte, Schuldverschreibungen im Volumen von bis zu 35 Mio. Euro auszugeben und veröffentlichte zu diesem Zweck am 05.10.2012 gemäß § 5 WpPG einen entsprechenden Wertpapierprospekt. In dessen Abschnitt B. 17 wurde auf das Unternehmensrating der Beklagten verwiesen. Am 16.11.2012 zeichneten die Klägerin und ihr Ehemann Anleihen der Emittentin mit einem Nominalwert von 5.000 Euro zum Kurs von 98,90%. Am 16.09.2013 veröffentlichte die Beklagte ein weiteres Rating der Emittentin, in dem die Ratingnote BBB bestätigt wurde. Am 17.06.2014 stellte die Emittentin einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. Mit Beschluss vom 01.10.2014 eröffnete das AG Düsseldorf das Insolvenzverfahren. Die Klägerin hatte sich im Verfahren darauf berufen, dass sowohl das ursprüngliche Rating als auch das Folgerating durch die Beklagte fehlerhaft erstellt worden seien. Die Beklagte habe die verfügbare Datenlage nicht sorgfältig ausgewertet, so dass die Ratings insgesamt zu positiv ausgefallen seien. Die Klägerin hatte weiter behauptet, dass ihre Anlageentscheidung anders ausgefallen wäre, wenn die Ratings eine andere Bewertung ergeben hätten. Sie verlangte daher von der Beklagten Schadensersatz in Höhe ihrer Investitionssumme. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen (AG Neuss, Urt. v. 20.06.2017 – 87 C 175/17).
Das LG Düsseldorf hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Nach Ansicht des Landgerichts fällt die Klägerin nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des Art. 35a Rating-VO. Ein Anleger könne nach dieser Vorschrift nur dann Schadensersatz verlangen, wenn er nachweise, dass er sich bei seiner Entscheidung, in ein Finanzinstrument zu investieren, auf das sich ein Rating bezieht, in vertretbarer Weise in Einklang mit Art. 5a Abs. 1 der Rating-VO oder in sonstiger Weise mit gebührender Sorgfalt auf dieses Rating verlassen habe. Ansprüche eines Anlegers kämen folglich nur dann in Betracht, wenn bei der Anlage ein sich auf ein Finanzinstrument beziehendes Rating zugrunde gelegen hätte. Das streitgegenständliche Rating beziehe sich aber gerade nicht auf ein Finanzinstrument, sondern auf das Unternehmen selbst.
Weder seien eine teleologische Auslegung noch eine Analogie dahingehend möglich, einem Anleger auch Ansprüche wegen eines fehlerhaften Unternehmensratings zu gewähren. Dies folge aus dem Umkehrschluss zu Art. 35a Abs. 1, Unterabs. 3 Rating-VO, gemäß dem einem Emittenten ausdrücklich Ansprüche sowohl im Zusammenhang mit einem Unternehmensrating als auch im Zusammenhang mit einem Rating, das sich auf ein Finanzinstrument bezieht, zustehen könnten. Der Umstand, dass der Gesetzgeber unterschiedlichen Gruppen von Anspruchstellern innerhalb desselben Absatzes einer Norm unterschiedlich weitreichende Ansprüche zugesprochen habe, lasse auf einen eindeutigen gesetzgeberischen Willen schließen, so dass sowohl eine erweiternde teleologische Auslegung als auch eine Analogie ausgeschlossen seien.
Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Grundsätze eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter berufen, da diese im Verhältnis zwischen einem Anleger und einer Ratingagentur nicht eingreifen (so bereits LG Düsseldorf, Urt. v. 17.03.2017 – 10 O 126/15).

C. Kontext der Entscheidung

Die Finanzkrise von 2008 hat Ratingagenturen weltweit in das Blickfeld der Politik gerückt (zur Rolle der Ratingagenturen bei der Finanzmarktkrise vgl. Ress/Ukrow in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 63. EL Dezember 2017, Rn. 464 ff.). Im Jahr 2009 wurden sie mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erstmalig reguliert. Normdurchsetzung geschah dabei allerdings noch allein durch öffentlich-rechtliche Sanktionen (sog. Public Enforcement). Dies änderte sich erst durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013, die nunmehr auch private Normdurchsetzung (sog. Private Enforcement), also zivilrechtliche Ansprüche von Anlegern und Emittenten, vorsieht.
Hintergrund ist der im europäischen Recht seit längerem im Vordringen befindliche Gedanke, dass es hinsichtlich einer effektiven Normdurchsetzung von europäischen Regelungen der Konstituierung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche zugunsten der Geschädigten bedürfe (zum Marktmissbrauchsrecht vgl. Poelzig, NZG 2016, 492). Die Gewährung von Schadensersatzansprüchen hat dabei mit Blick auf die Geschädigten zunächst Kompensationsfunktion, zumal sie mittels Geltendmachung von Ansprüchen die Möglichkeit erhalten, ihren Schaden wieder zu kompensieren. Dahinter steckt aber weiter der Gedanke, durch die sog. „subjektive Funktionalisierung“ Privater ein erhöhtes Maß an Abschreckung hervorzurufen, was vor allem für die Gebiete des Wettbewerbs- und Kapitalmarktrechts gilt: Die Geschädigten können hier wesentlich zu der Aufdeckung von Rechtsverstößen beitragen, weil die staatliche, zentrale Überwachung aufgrund ihrer begrenzten (personellen wie finanziellen) Mittel an ihre Grenzen stößt. Indem man dem Einzelnen die Möglichkeit gibt, die Wiedergutmachung seines entstandenen Schadens zivilrechtlich durchzusetzen, entsteht ein erhöhtes Maß an Aufdeckungswahrscheinlichkeit hinsichtlich missbräuchlichen Verhaltens, da jeder Geschädigte nach missbräuchlichem Verhalten sucht – und nicht mehr nur die Aufsichtsbehörde.
Dieser Gedanke, dass die Konstituierung von zivilrechtlichen Ansprüchen zu einer erhöhten Aufdeckungswahrscheinlichkeit führt, passt auch zu der Situation der Regulierung von Ratingagenturen. Mit der Rating-VO wurde zwar ein Registrierungsverfahren für Ratingagenturen eingeführt, das die europäischen Aufsichtsbehörden in die Lage versetzt, die Tätigkeit von Ratingagenturen zu kontrollieren. Auch wurde ein Aufsichtssystem für die Überwachung der Ratingagenturen durch die zuständigen Regulierungsbehörden eingeführt. Die Aufsicht über Ratingagenturen wurde in Art. 24 Abs. 1 der VO der ESMA unmittelbar übertragen, einschließlich der Möglichkeit eines (vorübergehenden) Verbots der Abgabe von Ratings. Da jedoch Anleger, Kreditnehmer und Emittenten die Ratings der Agenturen dazu nutzen, fundierte Anlage- und Finanzentscheidungen zu treffen, wirken sich Ratings erheblich auf das Funktionieren der Märkte und das Vertrauen der Anleger und Verbraucher aus (zum Ganzen vgl. Ress/Ukrow in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Rn. 464 ff.). Daher hat sich der europäische Verordnungsgeber dazu entschieden, die staatliche Durchsetzung dieser Regulierung mit privater Normdurchsetzung zu flankieren.
Gleichwohl gilt es aber zu bedenken, dass die Normdurchsetzung mittels Privatrecht in Deutschland nicht den Normalfall darstellt. Dem Privatrecht kommt nach traditionellem Verständnis alleine kompensatorische Wirkung zu (vgl. dazu nur Oetker in: MünchKomm BGB, § 249 Rn. 8). Daher ist bei der Prüfung der einschlägigen Anspruchsgrundlage genau darauf zu achten, den Gedanken der funktionalen Subjektivierung mit den Maßstäben des deutschen Zivilrechts in Einklang zu bringen. Dies gelingt dem LG Düsseldorf sehr gut.
Bei der Frage, ob ein Schadensersatzanspruch nach der Rating-Verordnung besteht, kommt es entscheidend auf den persönlichen Anwendungsbereich der Schadensersatznorm an. Dazu heißt es in Art. 35a Rating-VO: „Ein Anleger kann nach diesem Artikel Schadenersatz verlangen, wenn er nachweist, dass er sich bei seiner Entscheidung, in ein Finanzinstrument, auf das sich dieses Rating bezieht, zu investieren, dieses Instrument weiter zu halten oder zu veräußern, in vertretbarer Weise im Einklang mit Artikel 5a Absatz 1 oder in sonstiger Weise mit gebührender Sorgfalt auf dieses Rating verlassen hat. Ein Emittent kann nach diesem Artikel Schadenersatz verlangen, wenn er nachweist, dass das Rating sich auf ihn oder seine Finanzinstrumente bezieht und die Zuwiderhandlung nicht darauf zurückzuführen ist, dass der Emittent die Ratingagentur direkt oder aufgrund öffentlich zugänglicher Informationen irreführend oder falsch informiert hat.“ Die nach Art. 288 Abs. 2 AEUV in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltende Vorschrift ist europäisch-autonom auszulegen (vgl. nur Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, Einl. Rn. 26, 43). Dabei hat das LG Düsseldorf überzeugend dargelegt, dass sich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin bei Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht auf diese Haftungsvorschrift stützen lässt.
Auch ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wurde vom Landgericht – zu Recht – abgelehnt, da der zwischen der Emittentin und der Beklagten geschlossene Ratingvertrag keine Schutzpflichten zugunsten der Anleger begründet. Ein Anspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB scheidet ebenfalls aus: Die Inanspruchnahme von Vertrauen gemäß § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB erfordert, dass der Dritte das Vertrauen der betreffenden Partei des erstrebten Vertrages gerade für seine Person in Anspruch genommen hat. Wann dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem die besondere, herausragende Funktion und Sachkunde im Hinblick auf Vorbereitung und Durchführung des geplanten Vertrages oder aufgrund einer beruflichen Stellung eine gewichtige Rolle spielen (vgl. Schulze in: Hk-BGB, 10. Aufl. 2019, § 311 Rn. 19 m.w.N.). Der in Anspruch Genommene muss dabei unmittelbar oder mittelbar an den Verhandlungen teilgenommen haben (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 04.05.2004 – XI ZR 40/03 – NJW 2004, 2523, 2525 m.w.N.). Da dies im Falle der Ratingagentur nicht der Fall war, kommt ein Anspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB nicht in Betracht.
§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Anhang III der Rating-VO scheidet aus, weil der Schutz der Anleger vor fehlerhaften Unternehmensratings vom europäischen Gesetzgeber gerade nicht intendiert ist. Dies ergibt sich aus Art. 35a der Rating-VO, der eine Schutzwürdigkeit von Anlegern ausdrücklich nur bei einem Verstoß gegen die in Anhang III der Rating-VO enthaltenen Regelungen bei Erstellung eines auf ein Finanzinstrument bezogenen Ratings vorsieht. Schließlich sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 826 BGB nicht erfüllt. Bei einem Unternehmensrating handelt es sich stets nur um eine Komponente von vielen, welche ein Anleger bei seiner Entscheidung zugrunde legt. Tatsächlich wird das Unternehmensrating – anders als das auf ein Finanzinstrument bezogene Rating – auch nicht für das Finanzinstrument erstellt, sondern dient in der Regel dazu, dass sich das bewertete Unternehmen zu besseren Konditionen Fremdkapital verschaffen kann.

D. Auswirkungen für die Praxis

Das besprochene Urteil des LG Düsseldorf fügt sich in eine Reihe von bisher ergangenen Entscheidungen zur Haftung von Ratingagenturen ein. Abgesehen von der speziellen Anspruchsgrundlage des Art. 35a Rating-VO stehen vor allem die allgemeinen vertrags- und deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen im Fokus. Ob Ratingagenturen dem geschädigten Anleger gegenüber bei fehlerhaftem Rating tatsächlich haften, kann nicht generell beurteilt werden, sondern muss aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls geprüft werden.

Private Enforcement: Zur Haftung einer Ratingagentur bei fehlerhaftem Rating
Birgit OehlmannRechtsanwältin
Private Enforcement: Zur Haftung einer Ratingagentur bei fehlerhaftem Rating
Thomas HansenRechtsanwalt

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.