Nachfolgend ein Beitrag vom 27.2.2019 von Hiéramente, jurisPR-StrafR 4/2019 Anm. 2

Orientierungssätze zur Anmerkung

1. Der Geldwäschebeauftragte hat Verdachtsfälle einer Geldwäsche „unverzüglich“, das heißt ohne schuldhaftes Zögern den zuständigen Behörden zu melden. Sinn und Zweck der Verdachtsmeldung ist es, Geldwäscheverdachtshandlungen möglichst noch vor der Durchführung unterbinden zu können.
2. Der Geldwäschebeauftragte hat kein Recht, eigene Ermittlungen durchzuführen.
3. Die Pflichten und Rechte des Geldwäschebeauftragten beschäanken sich darauf, die aus der Geschäftsbeziehung entstandenen internen Informationen beizuziehen, aufzubereiten und ggf. mit einer entsprechenden Bewertung den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
4. Fehlende Organisation und/oder fehlende Strukturen stellen in aller Regel vorsätzliche Verstöße des Geldwäschebeauftragten dar.
5. Bei Verstößen haftet der Geldwäschebeauftragte unmittelbar. Die daneben bestehende Haftung des Vorstands über eigenes Organisations- und Überwachungsverschulden bleibt unberührt.

A. Problemstellung

Geldwäschebeauftragten kommt eine zentrale Rolle im Kampf gegen den internationalen Terrorismus sowie die organisierte (Wirtschafts-)Kriminalität zu. Sie tragen die Verantwortung dafür, dass Banken die gesetzlichen Verpflichtungen einhalten und die für eine effektive Geldwäschebekämpfung notwendigen Überwachungssysteme implementieren (zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit vgl. Neuheuser, NZWiSt 2015, 241 m.w.N.). Dies ist eine verantwortungsvolle und zeitintensive Tätigkeit, die eine Sonderstellung des Geldwäschebeauftragten im Unternehmen erfordert. Die Anforderungen sind hoch. Der Geldwäschebeauftragte hat nicht nur das Tagesgeschäft zu bewältigen und bei konkreten Verdachtsfällen die notwendigen Entscheidungen zu treffen. Ebenso gehört es dazu, die Rechtslage im Blick zu behalten, um den sich regelmäßig verändernden Anforderungen des deutschen und europäischen Gesetzgebers gerecht zu werden. Schließlich sind auch technische Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass verdächtige Transaktionen erkannt und dem Geldwäschebeauftragten bzw. dessen Abteilung zur Kenntnis gelangen.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Hintergrund der Entscheidung des OLG Frankfurt ist ein Bußgeldverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), welches diese gegen eine erfahrene Geldwäschebeauftragte einer Großbank geführt hat und welches in drei Bußgeldern wegen Verstoßes gegen die in § 11 Abs. 1 GwG a.F. niedergelegte Pflicht zur unverzüglichen Verdachtsmeldung (nunmehr § 43 Abs. 1 GwG n.F.) mündete. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hatte die Geldwäschebeauftragte – als Individualbetroffene (vgl. hierzu auch Gerlach, CCZ 2017, 176, 177 ff.) – Rechtsbeschwerde eingelegt, so dass das OLG Frankfurt über den Sachverhalt zu befinden hatte.
Im Kern lag dem Verfahren folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Kundin, deren Ehemann als politisch exponierte Person, PEP (vgl. nunmehr die §§ 1 Abs. 12 ff., 10 Abs. 1 Nr. 4, 15 Abs. 3 Nr. 1 a) GwG n.F.), eingestuft war, hatte in einem Fall eine Gesamtsumme von 310.000 EUR auf von ihr und ihrem Ehemann bei der Bank geführte Konten in bar eingezahlt. In einem zweiten Fall hat sie eine Summe von 110.000 EUR zwischen verschiedenen, bei der Bank geführten Konten transferiert. Im dritten Fall hat die Kundin 200.000 EUR in bar eingezahlt und im Anschluss 400.000 EUR auf ein Konto einer anderen Bank transferiert. In keinem dieser Fälle haben die Bankmitarbeiter reagiert. Erst als die Empfängerbank in Fall 3 sich nach der Herkunft des Geldes erkundigte, hat die Geldwäscheabteilung eine Überprüfung durchgeführt. Dafür wurden zunächst die internen Informationen zusammengetragen und dann eine (telefonische) Befragung der Kundin durchgeführt. In dem Gespräch äußerte die Kundin, „sie hätte die Einzahlung und Transaktion nicht gemacht, wenn sie gewusst hätte, dass Nachfragen erfolgen würden“. Diese Antwort nahm die Bank zum Anlass für die Verdachtsmeldung. Das aufgrund der Verdachtsmeldung gegen die Kundin eingeleitete Strafverfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Das OLG Frankfurt bestätigte weitgehend die Entscheidung des Amtsgerichts, verschärfte allerdings noch den Vorwurf gegen die Geldwäschebeauftragte.
Hinsichtlich des Falles 2 – der bankinternen Überweisung von Geldern – erklärt das OLG Frankfurt zwar, dass eine solche Transaktion nicht ohne weiteres eine verdachtsmeldepflichtige Transaktion darstelle. Da bei weiterer Prüfung nicht ausgeschlossen sei, dass noch weitere Feststellungen getroffen werden könnten, könne allerdings kein Freispruch erfolgen. Daher erfolge insoweit eine Einstellung.
Hinsichtlich der Fälle 1 und 3 bestätigt der Senat die Feststellungen eines Verstoßes, hält jedoch eine vorsätzliche und nicht nur die vom Amtsgericht angenommene leichtfertige Begehung für gegeben. Hierzu führt das OLG aus:
Der Senat konstatiert zunächst grundsätzlich, dass die Betroffene als Geldwäschebeauftragte verpflichtet gewesen sei, Bargeldeinzahlungen in einer derart beträchtlichen Höhe unverzüglich den Behörden zu melden. Derartige Einzahlungen seien Handlungen, die darauf hindeuteten, dass es sich bei den eingezahlten Geldern um Vermögenswerte i.S.d. § 261 StGB handeln könnte. Eine in jeder Hinsicht gesetzeskonforme Herkunft des in dieser Höhe eingezahlten Bargeldes sei für die Bank mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln vorliegend nicht sicher belegbar gewesen. Zudem habe aufgrund der – unerkannten – exponierten Stellung des Ehemanns, der auch Kunde der Bank und Mitkontoinhaber gewesen sei, eine gesteigerte Sorgfaltspflicht bestanden.
Die behördliche Meldung habe die Bank erst fünfeinhalb Monate nach dem Verdachtsfall gemacht, was nicht unverzüglich sei. Aus § 11 Abs. 1 GwG a.F. ergebe sich der deutliche Wille des Gesetzgebers, dass mit einer Verdachtsmeldung nicht zugewartet werde und diese im Regelfall vor Ausführung der Transaktion zu erfolgen habe. Der Gesetzgeber habe auch deutlich gemacht, dass „unverzüglich“ auch so gemeint sei und dass nicht erforderlich sei, dass es auf Seiten des Kreditinstituts einen Anfangsverdacht einer Straftat gebe. Eine Verdachtsmeldung sei keine Strafanzeige. Es sei nicht Aufgabe des Geldwäschebeauftragten anstatt oder neben den Strafverfolgungsbehörden tätig zu werden.
Das OLG Frankfurt kommt nunmehr zu dem Schluss, dass das Amtsgericht in der Bewertung des Verhaltens zu milde gewesen sei. So liege nicht nur ein leichtfertiger Verstoß durch die Geldwäschebeauftragte vor, sondern eine (bedingt) vorsätzliche Nichtmeldung eines Verdachtsfalls. Als Anknüpfungspunkt des Vorsatzvorwurfs benennt der Senat jedoch nicht den konkreten Meldeverstoß. Vielmehr moniert er, dass die Geldwäschebeauftragte es bereits unterlassen habe, die Geldwäschevorschriften zu implementieren und die Einhaltung der Vorgaben zu überwachen. Es habe weder ein funktionierendes Meldewesen noch ein wirksames Überwachungs- und Kontrollinstrumentarium gegeben. Die Geldwäschebeauftragte habe nicht einmal die Regelungen zu PEP umgesetzt, obschon sie von den normativen Vorgaben aufgrund ihrer jahrzehntelangen Tätigkeit als Geldwäschebeauftragte Kenntnis gehabt habe. Zudem habe es an Anweisungen an die Mitarbeiter der Bank gefehlt, um der Geldwäscheabteilung die Einzahlung derart hoher Bargeldbeträge überhaupt zur Kenntnis zu bringen. Die Prüfung eines Verdachtsfalls sei dadurch unmöglich gemacht worden. Der Senat führt aus:
„Schlägt dann in der Folge das durch vorsätzliches Nichthandeln angelegte Problem durch und wird in Kenntnis der vorangegangenen Defizite, wie hier, weiter nicht gehandelt, ist dies kein leichtfertiges Unterlassen mehr, sondern vertieft wiederum vorsätzlich den bereits vorsätzlich verursachten Schaden.“
Abschließend stellt das OLG Frankfurt fest, dass eine Haftung des Vorstands nach § 130 OWiG nicht an Stelle der Haftung der Geldwäschebeauftragten trete. Beide hafteten nebeneinander.

C. Kontext der Entscheidung

Die Worte des OLG Frankfurt sind ein klares Zeichen an Finanzinstitute und die dort in der Verantwortung stehenden Personen. Wenn der Senat ausführt, dass das vom Amtsgericht ausgeurteilte Bußgeld angesichts der Verfehlungen der Betroffenen bereits der Höhe nach nicht geeignet sei, den Unrechtsgehalt schuldangemessen zu erfassen, kann und muss dies als Warnung verstanden werden. Nach aktueller Rechtslage beträgt der Standardbußgeldrahmen 100.000 EUR (vgl. § 56 Abs. 3 GwG n.F.) und kann bei schwerwiegenden Verstößen auf eine Mio. EUR ausgeweitet werden (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwG n.F.). Bei bestimmten Betroffenen können sogar Bußgelder bis fünf Mio. EUR bzw. 10% des Jahresumsatzes erlassen werden (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 3 ff. GwG n.F.).
Die Ausführungen zum Prüfungsumfang des Geldwäschebeauftragten und zur Unverzüglichkeit zeigen ebenfalls, dass der Senat die Verantwortlichen in den Geldwäscheabteilungen zur Meldung von Sachverhalten anhalten will. Dabei sind nicht alle Erwägungen des Senats zwingend. Zutreffend ist zwar, dass das GwG in der damals gültigen Fassung eine schnelle Meldung von verdächtigen Transaktionen forderte. Dies kommt auch in der nunmehrigen Festschreibung des elektronischen Meldewesens (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 GwG n.F.) als Standardübertragungsweg zum Ausdruck. Dies sagt allerdings wenig darüber aus, wie sich die Verantwortlichen zu verhalten haben, wenn der Verdachtsfall erst deutlich nach der Ausführung der Transaktion bekannt wird. Hier sind die in den §§ 45, 46 GwG n.F. normierten Form- und Fristvorgaben ersichtlich von nachrangiger Bedeutung. Gleiches kann gelten, wenn eine reine Bargeldeinzahlung und keine Weiterleitung des Geldes erfolgt. Auch hier könnte das Merkmal der Unverzüglichkeit durchaus großzügiger interpretiert werden, wenn und solange keine weitere Verschleierung der Gelder droht.
Wie sich auch aus den im Dezember 2018 von der BaFin veröffentlichten Auslegungs- und Anwendungshinweisen ergibt, dürfte das Kernanliegen der Behörden ein anderes sein. Von zentraler Bedeutung dürfte sein, eine Filterung auf Ebene des Unternehmens zu unterbinden und den Ermittlungsbehörden die Aufklärung des Sachverhalts zu überlassen. Sowohl das OLG Frankfurt als auch die BaFin sprechen sich in deutlichen Worten dagegen aus, dass die Geldwäschebeauftragten über das reine Zusammentragen interner Informationen/Dokumente auch Maßnahmen mit Außenwirkung vornehmen und die Kunden auf eine etwaig problematische Transaktion ansprechen. Die BaFin verweist hier auch auf die möglicherweise bestehende Verdunkelungsgefahr und § 47 Abs. 1 GwG n.F.. Dieses Verbot der Informationsweitergabe erfasst allerdings die Offenbarung einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG n.F.. Befindet sich ein Geldwäschebeauftragter noch am Anfang seiner Prüfung, ob überhaupt eine als problematisch eingestufte Transaktion vorliegt, ist eine solche Absicht jedenfalls zweifelhaft. Aufklärungsmaßnahmen zielen häufig nicht auf eine Verschleierung ab, noch haben sie diese regelmäßig oder gar zwingend zur Folge. In der Praxis wird eine solche Differenzierung allerdings aufgrund der klaren Positionierung von BaFin und OLG Frankfurt kaum einen Unterschied machen. Geldwäschebeauftragte sind daher zur Vermeidung der eigenen Haftung angehalten, jede auch nur im Ansatz als problematisch einzustufende Transaktion unverzüglich zu melden.
Eine derart strikte Meldepflicht hat für die Bankkunden eine bedauerliche Kehrseite (vgl. bereits zum Beispiel der Selbstanzeigen Bohnert/Szesny, BKR 2015, 265). So erklärt das OLG Frankfurt zwar mit großen Worten, dass der Maßstab der Prüfung für eine Meldung nach § 11 Abs. 1 GwG a.F. bzw. § 43 Abs. 1 GwG n.F. nicht der strafrechtliche Anfangsverdacht sei. Dies führt in der Praxis allerdings nicht dazu, dass seitens der Ermittlungsbehörden eine gewissenhafte Prüfung der Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 StPO erfolgt. Regelmäßig wird erst einmal ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Einleitung eines Strafverfahrens bei einer Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG n.F. darf jedoch kein Automatismus sein.

D. Auswirkungen für die Praxis

Diese Entscheidung sollten ebenso wie die Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin aus Dezember 2018 unbedingt verinnerlicht werden, da in Zukunft eine strengere Ahndung von Meldeverstößen zu erwarten ist. Der Bußgeldrahmen des § 56 GwG n.F. lässt eine deutliche Verschärfung der Ahndungspraxis zu. Angesichts der klaren Worte und der Mahnung, das Erfordernis der „unverzüglichen“ Meldung dürfe nicht auf die leichte Schulter genommen werden, dürften sich Gerichte bei der Ahndung von Verstößen in Zukunft leichter tun. Der mit 64 Nummern ausführliche Bußgeldkatalog in § 56 Abs. 1 GwG zeigt, dass der (deutsche und europäische) Gesetzgeber eine möglichst lückenlose Offenlegung von Sachverhalten an die Behörden erwartet. Kreditinstitute werden in die Pflicht genommen und als verlängerter Arm des Staates zur Überwachung der Zahlungsströme eingebunden (vgl. dazu auch ausführlich Gerlach, CCZ 2017, 176). Dies dürfte in der Tendenz noch weiter zunehmen.

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Am Ende der Entscheidung macht der OLG-Senat noch kurze Ausführungen zur Bußgeldhöhe. Die Frustration der Richter ist kaum zu übersehen, wenn es dort heißt:
„Die Betroffene ist seit Jahren für eine gesetzlich angeordnete Leistung als Geldwäschebeauftragte bezahlt worden, ohne diese Leistung in der gesetzlich vorgesehenen Art und Weise erbracht zu haben. Sie hat damit durch die vorsätzliche Nichtleistung, die zu den vorliegenden Verstößen nach dem GwG geführt haben, einen wirtschaftlichen Vorteil i.S.d. § 17 Abs. 4 OWiG erzielt, der durch das festzusetzende Bußgeld abgeschöpft werden soll. Die vom Amtsgericht festgesetzten Geldbußen von 2.000 Euro und 1.300 Euro erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Der Senat kann daher ausschließen, dass bei entsprechender Anwendung der Bußgeldbemessungskriterien des § 17 OWiG eine noch niedrigere Geldbuße als erfolgt ist, hätte verhängt werden können.“
Der Senat mag die verhängten Bußgelder für niedrig halten und damit sogar bei einigen auf Zustimmung stoßen. Bedenklich ist allerdings, dass er das Gehalt der betroffenen Geldwäschebeauftragten als wirtschaftlichen Vorteil im Sinne der Einziehungsvorschriften bezeichnet. So setzt der Senat bereits bei der Bestimmung des Vorsatzes – für den konkreten Meldeverstoß – äußerst früh an und leitet diesen aus der (bedingt) vorsätzlichen Unterlassung von organisatorischen Vorkehrungen ab, die eine unverzügliche Meldung unmöglich gemacht hätten. Damit wird ein Vorsatz bejaht, obschon der Verdachtsfall und die daraus resultierende Handlungspflicht der Geldwäschebeauftragten im Zeitpunkt des vorwerfbaren Unterlassens nicht einmal bekannt waren und – jedenfalls anhand der Entscheidungsgründe – keine Hinweise auf eine billigendes Inkaufnehmen zukünftiger Meldeverstöße erkennbar sind.
Die Einstufung des Gehaltes als „wirtschaftlicher Vorteil“ geht noch einen Schritt weiter, da auch objektiv an Begebenheiten angeknüpft wird, die vor Entstehung der Handlungspflicht (Fall 1-3) liegen. Der wirtschaftliche Vorteil (Gehalt) ist indes keinesfalls aus der Tat (Meldeverstoß) erlangt (vgl. Sackreuther in: BeckOK, OWiG, 20. Ed. 2018, § 17, Rn. 122). Das BayOBLG (Beschl. v. 02.01.1998 – 3 ObOWi 143/97 – NJW 1998, 2461, 2462) führt hierzu aus:
„Wirtschaftlicher Vorteil i. S.v. § 17 Abs. 4 Nr. 1 OWiG ist aber, wie schon der Gesetzeswortlaut eindeutig aufzeigt, nur derjenige, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat. Anknüpfungspunkt hierfür ist der Pflichtverstoß, nicht hingegen der die Pflicht auslösende Umstand.“
Hier vermischt der Senat verschiedene Tatbestände des Bußgeldkatalogs. Will die BaFin das Fehlen von Sicherungsmaßnahmen zum Gegenstand eines Vorwurfs machen (vgl. z.B. § 56 Abs. 1 Nr. 4 GWG n.F.), mag sie dies tun. Beim Meldeverstoß handelt es sich aber um einen anderen Tatbestand mit anderen Abschöpfungsmöglichkeiten.

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