LG Münster, Anerkenntnisurteil vom 05. Mai 2014 – 14 O 71/14, 014 O 71/14 –, juris

Orientierungssatz

Nach bereits erfolgter Legitimation kann eine Bank von einem Nachlasspfleger nicht verlangen, seine Bestellung erneut durch Vorlage des Originals der Bestallungsurkunde nachzuweisen. Vielmehr muss die Bank von sich aus durch Nachfrage beim Nachlassgericht klären, ob die Angaben in der Bestallungsurkunde noch zutreffend sind.