Das LG Hannover hat entschieden, dass eine Bausparkasse kein jährliches Kontoentgelt dafür verlangen darf, dass sie Kunden die Anwartschaft auf ein Bauspardarlehen verschafft.

Die Landesbausparkasse (LBS) Nord hatte ihre Kunden Ende 2017 über Änderungen der Vertragsbedingungen in mehreren Bauspartarifen informiert. Ab Januar 2018 sollten die Kunden ein Kontoentgelt von 18 Euro im Jahr zahlen. Als Gegenleistung erbringe die Bausparkasse „alle Leistungen, die für eine Verschaffung der Anwartschaft auf das zinssichere Bauspardarlehen erforderlich sind“.  Die LBS Nord hatte die Einführung des Entgelts mit der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt begründet. Dadurch könne sie die ursprünglich angenommenen Erträge in Tarifen mit relativ hoher Guthabenverzinsung nicht mehr erwirtschaften. Gegen die Einführung des in mehreren Tarifen jährlich zu zahlenden Kontoentgeltes von 18 Euro in der Sparphase klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

Das LG Hannover hat entschieden, dass die Bausparkasse kein Kontoentgelt verlangen darf.

Nach Auffassung des Landgerichts benachteiligt das Kontoentgelt die Bausparer unangemessen und ist daher unwirksam. Dem Kontoentgelt stehe keine echte Gegenleistung für den Kunden gegenüber.

Die Verwaltung der Bausparmittel sowie die Bewertung und Zuteilung von Bausparverträgen seien wesentliche Aufgaben, zu denen eine Bausparkasse gesetzlich und vertraglich verpflichtet sei. Dafür dürfe sie kein Entgelt verlangen. Die Klausel erfasse außerdem den gesamten Verwaltungs- und Kontrollaufwand der Bausparkasse. Solche allgemeinen Betriebskosten könnten generell nicht auf die Kunden abgewälzt werden.

Die Zinsentwicklung am Kapitalmarkt könne keine Begründung für die Einführung der Einführung des Entgelts sein. Die Bausparkasse dürfe keine Kosten dafür erheben, dass sich ihre Grundannahmen bei der Tarifkalkulation als unzutreffend erwiesen haben. Mit ihrer Zinszusage sei sie ein wirtschaftliches Risiko eingegangen, dass sie nicht auf den Kunden abwälzen könne.

Das Landgericht verpflichtetet die LBS Nord, betroffene Kunden darüber zu informieren, dass die angekündigte Einführung des Kontoentgelts unwirksam sei. Davon dürfe die Bausparkasse nur absehen, wenn sie die zu Unrecht eingezogenen Beträge zuzüglich Zinsen erstattet habe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Bausparkasse hat die Möglichkeit, Berufung beim OLG Celle einzulegen.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des vzbv v. 18.12.2018

Kontoentgelt in Sparphase eines Bausparvertrages unzulässig
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