Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem Verfahren über die Klage des Börsenjournals Effecten-Spiegel auf Zahlung einer höheren Gegenleistung für die Übernahme von Aktien der Postbank durch die Deutsche Bank AG das die Klage abweisende Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und die Sache zur weiteren Klärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Klägerin, die 150.000 Aktien der Deutschen Postbank AG hielt und für diese Aktien ein am 7. Oktober 2010 veröffentlichtes (freiwilliges) Übernahmeangebot der Deutsche Bank AG nach § 29 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)* angenommen hat, hält die angebotene Gegenleistung von 25 € pro Aktie für zu niedrig. Sie hat deshalb Zahlung eines Differenzbetrags in Höhe von 4.837.500 € verlangt.

Ihr Zahlungsverlangen hat die Klägerin darauf gestützt, dass die Deutsche Bank AG bereits am 12. September 2008 mit der damaligen Muttergesellschaft der Postbank, der Deutsche Post AG, einen Vertrag („Ursprungsvertrag“) über den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an der Postbank von 29,75 % zum Preis von 57,25 € pro Aktie geschlossen hatte. Zusätzlich hatte die Deutsche Bank AG die Option erhalten, ein weiteres Aktienpaket in Höhe von 18 % an der Postbank für 55 € je Aktie zu erwerben, und der Deutsche Post AG war eine Verkaufsoption eingeräumt worden, ihren an der Postbank verbleibenden Anteil von 20,25 % plus einer Aktie zum Preis von 42,80 € je Aktie an die Deutsche Bank AG veräußern zu können. Nachdem die Deutsche Bank AG und die Deutsche Post AG Ende Dezember 2008 aufgrund veränderter Marktbedingungen zunächst vereinbart hatten, den Vollzug der ursprünglichen Erwerbsvereinbarung zu verschieben, hatten sie am 14. Januar 2009 eine „Nachtragsvereinbarung“ geschlossen, nach der der Erwerb der Postbank in drei Schritten erfolgen sollte: Zunächst sollte die Deutsche Bank AG 50 Mio. Aktien (= 22,9 % des Grundkapitals der Postbank) zum Preis von 23,92 € pro Aktie, sodann 60 Mio. Aktien (= 27,4 % des Grundkapitals) über eine Pflichtumtauschanleihe mit Fälligkeit zum 25. Februar 2012 zum Preis von 45,45 € pro Aktie und schließlich 26.417.432 Aktien (= 12,1 % des Grundkapitals) aufgrund von Call- und Put-Optionen zu einem Preis von 48,85 € je Aktie für die Call-Option und von je 49,42 € für die Put-Option erwerben. Die Optionen sollten zwischen dem 28. Februar 2012 und dem 25. Februar 2013 ausgeübt werden können.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Deutsche Bank AG hätte schon aufgrund des Ursprungsvertrags, jedenfalls aber aufgrund der Nachtragsvereinbarung ein Pflichtangebot nach § 35 Abs. 2 WpÜG* zu einem Preis von 57,25 €, hilfsweise zu einem Preis von 49,42 € (Put-Option) 48,85 € (Call-Option) bzw. 45,45 € (Pflichtumtauschanleihe) pro Aktie veröffentlichen müssen, weil diese Vereinbarungen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 bzw.§ 30 Abs. 2 WpÜG* zur Erlangung der Kontrolle über die Postbank geführt hätten. Jedenfalls seien diese Vereinbarungen bei der Bestimmung der angemessenen Gegenleistung nach § 31 Abs. 1 WpÜG* zu berücksichtigen.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Deutsche Bank AG sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des (freiwilligen) Übernahmeangebots noch nicht Eigentümerin von 30 % oder mehr der Postbank-Aktien gewesen. Ihr seien auch nicht die restlichen von der Deutsche Post AG gehaltenen Aktien nach § 30 WpÜG zuzurechnen. Es liege insbesondere kein „acting in concert“ i.S.d. § 30 Abs. 2 WpÜG* zwischen der Deutsche Bank AG und der Deutsche Post AG vor. Damit sei die Deutsche Bank AG nicht zur Veröffentlichung eines Pflichtangebots verpflichtet gewesen. Die von der Beklagten später angebotene Gegenleistung von 25 € pro Aktie sei angemessen i.S.d. § 31 WpÜG*.

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Das Berufungsgericht habe zwar rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Deutsche Post AG gehaltenen Anteile an der Postbank der Deutsche Bank AG nicht nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 WpÜG* zuzurechnen gewesen seien. Anders als das Berufungsgericht hat der Bundesgerichtshof aber eine Zurechnung im Rahmen eines „acting in concert“ nach § 30 Abs. 2 WpÜG* für möglich gehalten. Das Berufungsgericht hätte der Behauptung der Klägerin nachgehen müssen, dass in der Nachtragsvereinbarung zwischen der Deutsche Bank AG und der Deutsche Post AG eine „Interessenschutzklausel“ enthalten gewesen sei, aufgrund derer das Abstimmungsverhalten der beiden Vertragspartner in den Hauptversammlungen der Postbank abgestimmt worden sei. Die Sache ist zurückverwiesen worden, damit das Berufungsgericht die dazu erforderlichen Feststellungen treffen kann.

II ZR 353/12 – Urteil vom 29. Juli 2014

LG Köln – Urteil vom 29. Juli 2011 – 82 O 28/11

OLG Köln – Urteil vom 31. Oktober 2012 – 13 U 166/11

Karlsruhe, den 29. Juli 2014

Anhang

* § 29 WpÜG

(1) Übernahmeangebote sind Angebote, die auf den Erwerb der Kontrolle gerichtet sind.

(2) Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft.

* § 30 Abs. 1 und 2 WpÜG

(1) Stimmrechten des Bieters stehen Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft gleich,

2. die einem Dritten gehören und von ihm für Rechnung des Bieters gehalten werden,

5. die der Bieter durch eine Willenserklärung erwerben kann, .

(2) Dem Bieter werden auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe zugerechnet, mit dem der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen in Einzelfällen. Ein abgestimmtes Verhalten setzt voraus, dass der Bieter oder sein Tochterunternehmen und der Dritte sich über die Ausübung von Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Zielgesellschaft in sonstiger Weise zusammenwirken. Für die Berechnung des Stimmrechtsanteils des Dritten gilt Absatz 1 entsprechend.

* § 31 Abs. 1 WpÜG

(1) Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschaft eine angemessene Gegenleistung anzubieten. Bei der Bestimmung der angemessenen Gegenleistung sind grundsätzlich der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft und Erwerbe von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter, mit ihm gemeinsam handelnder Personen oder deren Tochterunternehmen zu berücksichtigen.

* § 35 Abs. 2 und 3 WpÜG

(2) Der Bieter hat innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über eine Zielgesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ein Angebot zu veröffentlichen. ….

(3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft auf Grund eines Übernahmeangebots erworben, besteht keine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1.

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