BGH, Pressemitteilung vom 18.05.2017

In den Verfahren XI ZR 537/16 und XI ZR 540/16 begehren die Kläger jeweils die Feststellung des Fortbestandes ihres Bausparvertrages.

Sachverhalt:

In dem Verfahren XI ZR 537/16 schloss der Kläger mit der beklagten Bausparkasse am 30. Juni 1998 einen Bausparvertrag im Tarif „… Dispo Plus“ über eine Bausparsumme von 50.000 DM (= 25.564,59 €) unter Einbeziehung der „Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingungen) D Plus“ (im Folgenden: ABB).

Mit derselben Bausparkasse schloss der Kläger in dem Verfahren XI ZR 540/16 am 7. Juni 1999 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme in Höhe von 150.000 DM (= 76.693,78 €) ebenfalls im Tarif „…Dispo plus“ unter Einbeziehung derselben ABB.

Die ABB sehen folgende Regelung über die Verzinsung des Bausparguthabens vor:

„§ 3 Verzinsung des Sparguthabens

(1) Das Bausparguthaben wird mit 2 Prozent jährlich verzinst (Basiszins).

(2) Verzichtet der Bausparer bei Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehen, erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens rückwirkend ab Vertragsbeginn wie folgt:

Voraussetzungen Gesamtverzinsung

Laufzeit und Guthaben mindestens 3 Jahre, 3.000 DM, 3%; 5 Jahre, 5.000 DM, 4%; 7 Jahre, 7.000 DM, 5%

Die Gesamtverzinsung von 5 Prozent wird auch bei einer Kündigung nach 7 Jahren und einem Guthaben von 7.000 DM gewährt.

(3) Die Basiszinsen werden dem Bausparguthaben jeweils am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben. Sie werden nicht gesondert ausgezahlt. Die Differenz zur Gesamtverzinsung wird bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und dem Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben.“

Ein Kündigungsrecht der Beklagten während der Ansparphase sehen die ABB nur für den – hier jeweils nicht einschlägigen Fall – des Zahlungsverzugs mit der Erbringung von sechs Regelsparbeiträgen über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten trotz einer schriftlichen Aufforderung zur Nachzahlung vor.

In den so bezeichneten „Erläuterungen zum neuen BauSparen“ der Beklagten zu dem Tarif „… Dispo plus“ heißt es ferner auszugsweise wie folgt:

„Sie haben mit Dispo plus das neue BauSparen gewählt. Dispo plus kann sich als Anlage- und Darlehnskonto dank seiner vielen Gestaltungsmöglichkeiten Ihrer individuellen Lebenssituation anpassen. Nach der von Ihnen erbrachten Sparleistung erhalten Sie ohne Gebühren ein zinsgünstiges Bauspardarlehen. Wenn Sie kein Darlehen in Anspruch nehmen möchten, können Sie von der attraktiven Guthabenverzinsung aus der Sparphase profitieren. Was immer Sie auch wählen: Nicht der Tarif allein, sondern Ihre Wünsche und Pläne sind entscheidend für den Verlauf des Bausparvertrages.

Dispo plus in der Sparphase

Mit ihren Sparzahlungen schaffen Sie die Grundlage für ein zinsgünstiges Darlehen. Auch wenn Sie Ihre Bauwünsche nicht realisieren, haben Sie mit Dispo plus die richtige Wahl getroffen: Je nach Spardauer und erreichtem Guthaben können Sie durch einen zusätzlichen Bonus am Ende der Sparphase bis zu 5% Guthabenzinsen erreichen.

Die Basisverzinsung des Bausparguthabens beträgt 2%. Die Gesamtverzinsung erhöht sich rückwirkend ab Vertragsbeginn bei Verzicht auf das Bauspardarlehen

– nach 3 Jahren und 3.000 DM Guthaben auf 3%

– nach 5 Jahren und 5.000 DM Guthaben auf 4%

bei Verzicht auf das Bauspardarlehen oder bei Kündigung

– nach 7 Jahren und 7.000 DM Guthaben auf 5%

Die Guthabenverzinsung erfolgt taggenau.“

Die Zuteilungsreife des Bausparvertrages in dem Verfahren XI ZR 537/16 trat am 15. August 2011 ein. Der Kläger nahm die Zuteilung nicht an und besparte den Vertrag weiter. Am 23. April 2015 wies der Vertrag ein Bausparguthaben in Höhe von 23.991,49 € auf. Mit Schreiben vom selben Tag erklärte die Beklagte unter Berufung auf § 488 Abs. 3 BGB* die Kündigung des Bausparvertrages zum 3. August 2015. Zur Begründung führte sie aus, dass unter Berücksichtigung des Bonusanspruches des Klägers aus § 3 Abs. 2 ABB, den die Beklagte zum Stichtag 31. Dezember 2014 mit 4.765,2 € bezifferte, die Bausparsumme erreicht und damit der Vertrag erfüllt sei.

Bisheriger Prozessverlauf:

In dem Verfahren XI ZR 540/16 trat die Zuteilungsreife des Bausparvertrages am 4. Oktober 2005 ein. Der Kläger nahm die Zuteilung ebenfalls nicht an und besparte den Vertrag bis zum Jahr 2012 weiter. Am 23. April 2015 wies der Vertrag ein Bausparguthaben in Höhe von 65.857,41 € auf. Mit Schreiben vom selben Tag erklärte die Beklagte unter Berufung auf § 488 Abs. 3 BGB die Kündigung des Bausparvertrages zum 3. August 2015. Auch in diesem Verfahren führte die Beklagte zur Begründung aus, dass unter Berücksichtigung des Bonusanspruches des Klägers aus § 3 Abs. 2 ABB, den sie zum Stichtag 31. Dezember 2014 mit 24.961,29 € bezifferte, die Bausparsumme erreicht und damit der Vertrag erfüllt sei.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Kündigungen unwirksam seien, weil der Beklagten kein Kündigungsrecht zugestanden habe. Sie haben jeweils die Feststellung begehrt, dass ihre Bausparverträge über den Kündigungszeitpunkt hinaus fortbestehen. Das Landgericht hat beide Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Kläger der Klage in dem Verfahren XI ZR 537/16 in vollem Umfang und in dem Verfahren XI ZR 540/16 mit Ausnahme der als Nebenforderung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten stattgegeben.

Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das Oberlandesgericht in beiden Verfahren jeweils ausgeführt, dass die Beklagte den Vertrag nicht habe kündigen können.

Die Voraussetzungen für eine Kündigung der Bausparverträge gemäß § 488 Abs. 3 BGB lägen jeweils nicht vor. Zwar könne ein Bausparvertrag nach herrschender Meinung gemäß § 488 Abs. 3 BGB von der Bausparkasse gekündigt werden, wenn dieser bis zur Bausparsumme bespart sei, weil zu diesem Zeitpunkt der Zweck des Vertrages, ein Bauspardarlehen zu erlangen, nicht mehr erreicht werden könne. Eine Vollbesparung liege indes nicht vor. Zum Zeitpunkt der Kündigung habe das Bausparguthaben sich auf 23.991,43 € bzw. auf 65.857,41 € belaufen, so dass bis zur vollständigen Ansparung der Bausparsummen jeweils noch ein wesentlicher Betrag gefehlt habe.

Den Bausparguthaben sei entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht der Anspruch auf den Bonuszins hinzuzurechnen. Nach den eindeutigen Bedingungen des Vertrages entstehe der Anspruch auf Zahlung des Bonuszinses erst, wenn der Bausparer einen Verzicht auf die Zuteilung oder aber bei einer Kündigung nach sieben Jahren ein Guthaben von 7.000 DM bestehe. Beides sei nicht der Fall, weil die Kläger jeweils weder einen Verzicht erklärt noch den Vertrag nach sieben Jahren gekündigt haben.

Darüber hinaus sei ein zentrales Argument der Beklagten für den Vertrieb des Bausparvertrages ausweislich der Erläuterungen zum Bausparvertrag Dispo plus nicht nur gewesen, ein zinsgünstiges Darlehen bereit zu stellen, sondern auch eine Geldanlage zu ermöglichen. Gerade vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, dass das Vorgehen der Beklagten für die Kläger jeweils ausschließlich vorteilhaft gewesen sei.

Die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB** hätten im Kündigungszeitpunkt ebenfalls nicht vorgelegen, weil die Beklagte in beiden Fällen weniger als zehn Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife den Vertrag gekündigt habe. Auch die Voraussetzungen für eine Kündigung des Vertrages gemäß § 490 Abs. 3***, § 313 Abs. BGB**** oder gemäß § 490 Abs. 3, § 314 BGB***** seien jeweils nicht erfüllt.

Mit ihren – vom Oberlandesgericht zugelassenen – Revisionen begehrt die Beklagte in beiden Verfahren die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.


Vorinstanzen:

XI ZR 537/16

LG Hannover – Urteil vom 16. November 2015 – 14 O 182/15

OLG Celle – Urteil vom 14. September 2016 – 3 U 207/15

Und

XI ZR 540/16

LG Hannover – Urteil vom 11. Februar 2016 – 3 O 265/15

OLG Celle – Urteil vom 14. September 2016 – 3 U 86/16

Karlsruhe, den 17. Mai 2017

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