I. Der II. Zivilsenat hatte über die Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen des Medienunternehmers Dr. Leo Kirch (im Folgenden: Kläger zu 1) sowie zweier weiterer Aktionäre der beklagten Deutschen Bank AG (im Folgenden: Kläger zu 2 und 3) zu entscheiden, mit welchen die Kläger einzelne Beschlüsse der Jahreshauptversammlung der Deutschen Bank AG vom 10. Juni 2003 angreifen. Während sich alle drei Kläger gegen die Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates jeweils für das Geschäftsjahr 2002 wenden, richten sich die Klagen der Kläger zu 1 und 2 darüber hinaus auch gegen die Beschlüsse betreffend die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2003 sowie die (Listen-)Wahl der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder. Hintergrund des Rechtsstreits sind öffentliche Äußerungen des damaligen Vorstandssprechers und nachherigen Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten, Dr. Breuer, vom 4. Februar 2002 über die Kreditwürdigkeit des Klägers zu 1 und der von ihm beherrschten Unternehmen. Auf diese Äußerungen führt der Kläger zu 1 den Niedergang seiner Unternehmensgruppe zurück. Dies hat ihn zur Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Beklagte und zur Erstattung einer Strafanzeige gegen Dr. Breuer veranlasst. Nach Ansicht der Kläger ist Dr. Breuer dadurch in eine Interessenkollision gegenüber der Beklagten geraten, die mangels Offenlegung zur Unrichtigkeit der Organerklärungen gemäß § 161 AktG und u. a. deshalb zur Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse geführt habe.
Im Vordergrund des Rechtsstreits steht die formelle Frage, ob die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse mangels ordnungsgemäßer Protokollierung gemäß § 130, § 241 Nr. 2 AktG nichtig sind. Der von der Gesellschaft hinzugezogene Notar hat den Gang der Versammlung aufgezeichnet und diese Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Ende der Versammlung – wie es notarieller Praxis in diesen Fällen entspricht – aus Vorsichtsgründen unterzeichnet, sie aber nicht herausgegeben, sondern später durch eine überarbeitete Endfassung ersetzt. Die ursprüngliche Aufzeichnung ist nicht mehr vorhanden. Neben sonstigen Mängeln im Ablauf der Hauptversammlung beanstanden die Kläger, dass in der Hauptversammlung gestellte Fragen nicht ordentlich beantwortet worden seien.
II. Nachdem die Klagen in den Vorinstanzen erfolglos geblieben waren, hat der II. Zivilsenat nunmehr auf die Revisionen der Kläger zu 1 bis 3 die Entlastungsbeschlüsse betreffend Vorstand und Aufsichtsrat für nichtig erklärt; die weiter gehenden Revisionen der Kläger zu 1 und 2 waren hingegen nicht erfolgreich. Dazu enthält das Urteil folgende, seine Aussagen zusammenfassende Leitsätze:
a)Ein notarielles Hauptversammlungsprotokoll (§ 130 Abs. 1 Satz 1 AktG) hat den Charakter eines Berichts des Notars über seine Wahrnehmungen und muss von ihm nicht in der Hauptversammlung fertig gestellt, sondern kann auch noch danach im Einzelnen ausgearbeitet und unterzeichnet werden. Urkunde im Sinne des Gesetzes ist erst die von dem Notar autorisierte, unterzeichnete und in den Verkehr gegebene Endfassung.
b)Die Überwachung und Protokollierung der Stimmenauszählung fällt nicht unter die zwingenden, mit der Nichtigkeitssanktion des § 241 Nr. 2 AktG bewehrten Protokollierungserfordernisse gemäß § 130 Abs. 1, 2 und 4 AktG.
c)Eine Unrichtigkeit der gemäß § 161 AktG vom Vorstand und Aufsichtsrat abzugebenden „Entsprechenserklärungen“ führt wegen der darin liegenden Verletzung von Organpflichten zur Anfechtbarkeit jedenfalls der gleichwohl gefassten Entlastungsbeschlüsse, soweit die Organmitglieder die Unrichtigkeit kannten oder kennen mussten.
d)Unrichtig ist oder wird eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG, wenn entgegen Ziff. 5.5.3 DCGK (Deutscher Corporate Governance Kodex) nicht über das Vorliegen und die praktische Behandlung eines Interessenkonflikts in der Person eines Organmitglieds berichtet wird. Ein solcher Interessenkonflikt entsteht bereits, wenn ein Dritter eine Schadensersatzklage gegen die Gesellschaft erhebt, die auf einen Gesetzesverstoß des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds während seiner früheren Vorstandstätigkeit gestützt wird.
e)Eine Satzungsregelung, welche die Durchführung einer Listenwahl der Aufsichtsratsmitglieder (§ 101 Abs. 1 AktG) in das Ermessen des Versammlungsleiters stellt, ist wirksam und kann nicht durch einen Geschäftsordnungsantrag einzelner Aktionäre, eine Einzelwahl durchzuführen, außer Kraft gesetzt werden.
f)Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen Informationspflichtverletzungen (§ 131 Abs. 1 Satz 1, § 243 Abs. 4 AktG) setzt die konkrete Angabe der angeblich in der Hauptversammlung nicht beantworteten Fragen innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG voraus.
g)Im Auskunftserzwingungsverfahren gemäß § 132 AktG ergangene Entscheidungen binden das Gericht im Anfechtungsprozess nicht.
Der Erfolg der Anfechtungsklage eines von mehreren (notwendigen) Streitgenossen kommt im Hinblick auf § 248 Abs. 1 AktG auch den übrigen Streitgenossen zugute, ohne dass es einer Prüfung der von ihnen (zusätzlich) vorgebrachten Anfechtungsgründe gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss bedarf (vgl. BGHZ 122, 211, 240).
§ 161 AktG – Erklärung zum Corporate Governance Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.
Urteil vom 16. Februar 2009 – II ZR 185/07
LG Frankfurt am Main – 3/9 O 98/03 – Urteil vom 21. Dezember 2005
OLG Frankfurt am Main – 5 U 229/05 – Urteil vom 17. Juli 2007
Karlsruhe, den 16. Februar 2009
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