Der EuGH hat entschieden, dass die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das Wechselkursrisiko auf dem Darlehensnehmer lastet und die nicht auf bindenden Rechtsvorschriften beruht, gerichtlich überprüft werden kann.

Im Februar 2008 schlossen Frau T.I. und Herr E.K. mit einer ungarischen Bank einen Darlehensvertrag über die Gewährung eines auf Schweizer Franken (CHF) lautenden Darlehens. Nach dem Vertrag waren die monatlichen Tilgungsraten in ungarischen Forint (HUF) zu zahlen, der Betrag dieser Tilgungsraten wurde jedoch auf der Grundlage des aktuellen Wechselkurses zwischen Forint und Franken berechnet. Außerdem wurde im Vertrag auf das Wechselkursrisiko im Fall möglicher Kursschwankungen zwischen diesen beiden Währungen hingewiesen. Anschließend änderte sich der Wechselkurs erheblich zu Lasten der Darlehensnehmer, was zu einer signifikanten Erhöhung ihrer Monatsraten führte. Im Mai 2013 erhoben Frau T.I. und Herr E.K. bei den ungarischen Gerichten Klage gegen die OTP Bank und die OTP Factoring, zwei Gesellschaften, an die die Forderungen aus dem Darlehensvertrag abgetreten worden waren. Im Lauf dieses Verfahrens stellte sich die Frage, ob die Vertragsklausel über das Wechselkursrisiko von der betroffenen Bank nicht klar und verständlich abgefasst worden war, und daher als missbräuchlich i.S.d. Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln (ABl. 1993, L 95, 29) angesehen werden konnte. In der Zwischenzeit hatte Ungarn im Jahr 2014 eine Regelung erlassen, wonach bestimmte missbräuchliche Klauseln aus Fremdwährungsdarlehensverträgen entfernt, praktisch alle ausstehenden Verbraucherschulden aus diesen Verträgen in Forint umgerechnet werden sollten und der von der ungarischen Nationalbank festgelegte Wechselkurs angewandt werden sollte. Diese Regelung bezweckte außerdem die Umsetzung eines Beschlusses der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) über die Unvereinbarkeit bestimmter Klauseln in Fremdwährungsdarlehensverträgen mit der Richtlinie (der infolge des Urteils des EuGH vom 30.04.2014 (C-26/13 „Kásler und Káslerné Rábai“) ergangen war). Diese Neuregelung änderte jedoch nichts daran, dass das Wechselkursrisiko bei einer Abwertung des Forint gegenüber dem Schweizer Franken den Verbraucher trifft.
Da nach der Richtlinie Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nicht in deren Geltungsbereich fallen, möchte das Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht, Ungarn), bei dem die Rechtssache von Frau T.I. und Herr E.K. anhängig ist, vom EuGH wissen, ob es die Missbräuchlichkeit einer Klausel feststellen könne, wenn diese Klausel nicht klar und verständlich abgefasst worden sei, obgleich der ungarische Gesetzgeber, weil er insoweit nicht eingegriffen habe, akzeptiert habe, dass das Wechselkursrisiko bei einer Abwertung des Forint gegenüber der Fremdwährung weiterhin auf dem Verbraucher laste.

Der EuGH hat entschieden, dass die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das Wechselkursrisiko auf dem Darlehensnehmer lastet und die nicht auf bindenden Rechtsvorschriften beruht, gerichtlich überprüft werden kann.

Nach Auffassung des EuGH ist die Regel, wonach Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, dadurch gerechtfertigt, dass angenommen werden darf, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Vertragsparteien getroffen hat. Dies bedeute jedoch nicht, dass eine andere Vertragsklausel, die nicht von bindenden Rechtsvorschriften erfasst sei, wie im vorliegenden Fall die Klausel über das Wechselkursrisiko, in ihrer Gesamtheit ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sei. Die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel könne also von einem nationalen Gericht beurteilt werden, wenn dieses nach einer Einzelfallbeurteilung zu der Auffassung gelangt, dass sie nicht klar und verständlich abgefasst wurde (EuGH, Urt. v. 20.09.2017 – C-186/16 „Andriciuc u.a.“).

Insoweit ist der EuGH der Auffassung, dass die Finanzinstitute verpflichtet sind, den Darlehensnehmern Informationen zur Verfügung zu stellen, die ausreichen, um diese in die Lage zu versetzen, umsichtige und besonnene Entscheidungen zu treffen. Dies bedeute, dass eine Klausel über das Wechselkursrisiko für den Verbraucher in formeller und grammatikalischer Hinsicht, aber auch hinsichtlich ihrer konkreten Tragweite verständlich sein müsse. Demzufolge müsse ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher nicht nur die Möglichkeit einer Abwertung der nationalen Währung gegenüber der Fremdwährung, in der der Kredit gewährt wurde, erkennen, sondern auch die – möglicherweise erheblichen – wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen können. Zudem müsse die Klarheit und Verständlichkeit von Vertragsklauseln unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden, ungeachtet des Umstands, dass der nationale Gesetzgeber einige dieser Klauseln zu einem späteren Zeitpunkt für missbräuchlich oder mutmaßlich missbräuchlich und deshalb für nichtig erklärt habe.

Schließlich müsse das nationale Gericht von Amts wegen – anstelle des Verbrauchers in seiner Eigenschaft als Kläger – die Frage der möglichen Missbräuchlichkeit anderer Vertragsklauseln als der über das Wechselkursrisiko aufgreifen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfüge.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 137/2018 v. 20.09.2018

Gerichtliche Überprüfbarkeit einer Klausel über Wechselkursrisiko
Birgit OehlmannRechtsanwältin

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.